Hi,
nachdem ein Freund von mir grundlos von einem scheinbar unter Speed etc. stehendem Typen verprügelt wurde, den er dann durch zugezogene Polizei festnehmen lassen konnte, fragt er sich nun, ob er eigentlich mit voller Adresse in der Anklageschrift stehen wird oder nur als Zeuge Max Mustermann ohne konkrete Anschrift. Warum er sich das fragt, ist ja klar - der Typ schien recht unberechenbar...
Gruß vom mümmel
Zeugenadresse in der Anklageschrift?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Die Zeugen stehen üblicherweise mit voller Adresse in der Anklageschrift drin. Das muß auch sein, da das Gericht ja eine ladungsfähige Adresse braucht, um die Zeugen zu laden.
Die Zeugen können sich aber VOR Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft wenden und bitten, unerkannt zu bleiben. Das ist möglich und wird ggf auch gemacht. Allerdings wird dies üblicherweise nicht bei irgendwelchen Alltagsprügeleien gemcht, sondern nur bei größeren Prozessen, wo eine echte Gefährdung der Zeugen zu befürchten ist.
Aber wie gesagt: Wenn noch keine Anklage geschrieben ist, wenden Sie sich an die StA.
Hi,
unerfreulich, unerfreulich...Aber danke für die Auskunft. Es gäbe doch noch eine etwas speziellere Frage: Der Freund verfolgte den Typen zu einem S-Bahnhof und bat dort zwei Bundespolizisten um Hilfe. Der Typ leugnete zunächst und fiel dann recht schnell aus der Rolle des Unschuldslammes, indem er begann, die BPler übel zu beschimpfen. Meine Frage wäre die nach der Zuständigkeit: Der Angriff erfolge auf öff. Straßenland, fällt also in die Zuständigkeit der Polizei. Das Anpöbeln von Bundespolizisten auf dem S-Bahnhof fällt dagegen eindeutig in deren Zuständigkeit. Teilen die sich dann die Ermittlungen auf oder wie funktioniert das? Mein Freund will nämlich einen Strafantrag wegen KV stellen und überhaupt aussagen, hat aber bisher nichts gehört und weiß nun auch nicht, an wen er sich wenden soll.
Gruß vom mümmel
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Zuständige StA ist ja für beide Fälle die des Tatortes. Ich gehe mal davon aus, dass die Landespolizei beides bearbeitet. Mir ist allerdings auch neu, daß die BP für S-Bahnhöfe zuständig ist (insofern Sie nicht auf DB Gelände sind). In Hannover z.B. patroulliert auf allen S- und U-Bahnhöfen (ausser am HBF, und den 2 od. 3 anderen Haltestellen, die gleichzeitig DB Bahnhof sind) die Landespolizei.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Da bin ich mir nicht sicher. Es ist aber egal, wo die Anzeige erstattet wird, da die Anzeige im Zweifelsfall ohnehin weitergeleitet wird.
...Die Zeugen stehen üblicherweise mit voller Adresse in der Anklageschrift drin. Das muß auch sein, da das Gericht ja eine ladungsfähige Adresse braucht, um die Zeugen zu laden...
In der Anklageschrift werden üblicherweise gar keine Zeugen benannt, sondern erst in der Terminsladung, dort jedoch üblicherweise auch nur die Namen.
In der Strafakte sind die Adressen natürlich aufgeführt.
--- editiert vom Admin
Karl.May hat recht.
In der Anklageschrift gibt der Staatsanwalt alle Beweismittel an. Dazu gehören BZR-Auszug, Einlassung des Angeschuldigten, Urkunden, Augenscheinsobjekte und natürlich die Zeugen samt Ihren ladungsfähigen Adressen. Etwas anderes gilt nur, wenn die zeugen nicht über Ihre Privatanschrift, sondern über Ihren Dienstherren geladen werden. Also zum Beispiel: Polizist Xy, zu laden über das Polizeipräsidium x in Strasse, Ort...
-- Editiert von justice005 am 16.09.2007 19:27:14
Ob die Zeugen in der Anklage mit voller Anschrift genannt werden, wird unterschiedlich gehandhabt. Allerdings ist die Anschrift in der Ermittlungsakte erhalten. Da der Beschuldigte bzw. dann Angeklagte ein Recht auf Akteneinsicht hat, um sich adäquat verteidigen zu können, kommt er somit auch an die Anschriften der Zeugen heran.
Hi,
besten Dank allerseits!
@ Bob,
der Fall trug sich in Berlin zu. Die S-Bahn gehört hier zur DB, weil sie historisch der DDR-Reichsbahn gehört hat (auch im früheren Westberlin). In der U-Bahn patroulliert die Landespolizei, wie in Hannover...
Gruß vom mümmel
Aha
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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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