Zeugenaussage verweigern oder nicht

6. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Martinc123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeugenaussage verweigern oder nicht

Hallo,
Eine freundin wurde gestern von der Polizei zu einer Zeugenaussage vorgeladen der Taxi Fahrer hat zur Polizei gemeint sie ist mit 4 Leuten mitgefahren die davor in eine Schlägerei mit anderen verwickelt waren die nun Anzeige erstattet hätten. Die Polizei kennt nur ihren Namen und die frage ist nun sollte sie die Vorladung wahrnehmen auch wenn sie die Namen nicht verraten möchte/kann
Mfg

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

bei der Polizei muss keiner eine Aussage machen.

Allerdings könnte es sein, dass ihre Bekannte dennoch Probleme bekommt, wenn diese die anderen kennt und benennen kann. Nennt sich Justizbehinderung.

Spästestens wenn sie von einem Richter gefragt wird, dann muss sie wahrheitsgemäss aussagen...

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#2
 Von 
Martinc123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen dank erstmal für die rasche Antwort kann sie auch vor einer staatsanwaltlichen Vorladung bei nicht aussage schon ärger bekommen?
Mfg

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Allerdings könnte es sein, dass ihre Bekannte dennoch Probleme bekommt, wenn diese die anderen kennt und benennen kann. Nennt sich Justizbehinderung. Unfug - den Ausdruck gibt es im dt. Recht gar nicht.
Spästestens wenn sie von einem Richter gefragt wird, dann muss sie wahrheitsgemäss aussagen... Man bringt in D aber nur namentlich bekannte Personen vor Gericht.
kann sie auch vor einer staatsanwaltlichen Vorladung bei nicht aussage schon ärger bekommen? Nein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Zitat:
Man bringt in D aber nur namentlich bekannte Personen vor Gericht.
Ich denke mir, es sollte den Mitarbeitern bei Gericht zumutbar sein, den Namen aus den Akten abzulesen und dann gerichtlich vorzuladen. Besagte Person ist ja schon von der Polizei vorgeladen worden, somit ist diese dann auch in den Akten benannt...

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#5
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
kann sie auch vor einer staatsanwaltlichen Vorladung bei nicht aussage schon ärger bekommen? Nein.


Doch! Da kann sie durchaus Ärger bekommen.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Besagte Person ist ja schon von der Polizei vorgeladen worden, somit ist diese dann auch in den Akten benannt... Ja und? Wie soll man eine Zeugin vor Gericht bringen? "In der Sache gegen die 4 Unbekannten, die mit Ihnen im Taxi saßen"? Sie haben noch nie eine Anklageschrift gesehen, nehme ich an...
Doch! Da kann sie durchaus Ärger bekommen. Und diesen Unfug können Sie belegen? Oder behaupten Sie das einfach nur?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

nur?

Zitat (von muemmel):
Doch! Da kann sie durchaus Ärger bekommen. Und diesen Unfug können Sie belegen? Oder behaupten Sie das einfach nur?


Beleg nennt sich § 161a StPO .
Einfach mal lesen, bevor Sie da weiter irgendwelchen Unfug behaupten...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Tiger123):
Beleg nennt sich § 161a StPO .
Einfach mal lesen,

Nicht nur lesen, auch verstehen wäre nicht schlecht ... da steht nämlich genau das nicht drin, eher das Gegenteil ...
Von daher ist die Aussage das § 161a StPO der Beleg wäre auch Unfug.



Zitat (von Martinc123):
und die frage ist nun sollte sie die Vorladung wahrnehmen auch wenn sie die Namen nicht verraten möchte/kann

Ganz einfach: Namen die man nicht kennt, kann man nicht verraten. Da kann man auch zur Vernehmung gehen und das so sagen (oder schreiben wenn man nicht hingehen möchte), wenn es dieWahrheit ist.
Wenn man nur die Vornamen/Spitznamen kennt, kann man die ja mitteilen, die helfen auch nicht wirklich weiter.



Die Ermittler bewusst in die Irre zu führen kann einem evetnuell Probleme einbringen, da gibt es den § 258 StGB (Strafvereitelung).





-- Editiert von Harry van Sell am 06.03.2017 20:10

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Im 161a steht das es bei Nichtaussage Ordnungsgeld oder haft geben kann. Wenn das kein Ärger ist... Also was soll das? Also sollte man dann schon eine Aussage machen :augenroll:

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Tiger123):
Im 161a steht das es bei Nichtaussage Ordnungsgeld oder haft geben kann.

Es nützt nichts, nur Teile eines § zu lesen/verstehen und dann falsche Aussagen zu treffen.

Und da steht halt nicht drin das sie auch vor einer staatsanwaltlichen Vorladung bei Nichtaussage schon Ärger bekommen kann.



Zitat (von Tiger123):
Also was soll das?

Fehlerhafte Aussagen werden erkannt und korrigert. Ein Prinzip der sogenannten "Schwarmintelligenz".



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Da steht "Zeugen ... sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen" "bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu."

Und dann lass uns doch bitte von deiner Schwarmintelligenz teilhaben, aber bitte nicht wieder nur Behauptungen, vielleicht kannst du ja sogar begründen? Würde mich interessieren.. ernsthaft!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Frage des TS:

Zitat (von Martinc123):
Vielen dank erstmal für die rasche Antwort kann sie auch vor einer staatsanwaltlichen Vorladung bei nicht aussage schon ärger bekommen?


Deine Behauptung:
Zitat (von Tiger123):
Doch! Da kann sie durchaus Ärger bekommen.


Deine falsche Begründung:
Zitat (von Tiger123):
Beleg nennt sich § 161a StPO .


Zitat (von Tiger123):
Da steht "Zeugen ... sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen" "bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu."

Eben. Was bitte ist daran nicht zu verstehen, das der § erst bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft greift?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Ich glaube ihr redet aneinander vorbei (und habt -so wie ihr es jeweils meint- alle Recht) :

Mümmel und Harry meinen: Ärger bekommen, (be-)vor es zu einer StAlichen Vernehmung kommt = nein = richtig

Tiger123 meint: Bei einer Ladung zur Vernehmung vor (bei) der StA Ärger bekommen (wenn man nicht hingeht usw.) = ja = richtig

Die Frage ist daher, ob das "vor" des TE in Antwort 2 zeitlich oder örtlich gemeint ist. Im Kontext von Antwort 1 und 2 vermute(!!) ich mal, dass er örtlich gemeint hat, sich aber falsch ausgedrückt hat. Denn dass man bei der Polizei nicht aussagen muss, steht ja klar in Antwort 1 und zeitlich käme dann ja nichts mehr "vor" einer -mgl.- StAlichen Vernehmung.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 07.03.2017 02:16

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