Ziel Einstellung des Verfahrens nach 153a während der Hauptverhandlung (Strafbefehl)

23. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12303.04.2018 23:04:14
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Ziel Einstellung des Verfahrens nach 153a während der Hauptverhandlung (Strafbefehl)

Hallo,

ich habe letztes Jahr einen Strafbefehl erhalten wegen:

Vergehen der Beleidigung, strafbar gemäß §§ 185, 194 StGb.
25 Tagessätze zu 30 € = 750 € (plus Kosten des Verfahrens).


Ich habe letztes Jahr (unbegründet) Einspruch eingelegt. Anfang dieses Jahres habe ich ergänzend dann die Einstellung des Verfahrens (unbegründet) nach 153a beantragt. Drei Tage danach kam die Ladung zur Hauptverhandlung. Der Termin zur Hauptverhandlung wurde zwar aufgehoben, ich gehe aber davon aus, dass ich in Kürze eine weitere Ladung erhalten werde.

Ziel in der Hauptverhandlung ist die Tagessatzhöhe anzupassen, da ich Sozialleistungen erhalte. Weiter möchte ich die Einstellung des Verfahrens nach 153a erreichen, damit ich keine Einträge im Bundeszentralregister erhalte.

1) Ist das ohne Rechtsbeistand überhaupt möglich?
2) Kann ich den Einspruch in der Hauptverhandlung damit begründen, dass ich damit die Einstellung des Verfahrens nach nach 153a erreichen möchte?
3) habt ihr irgendwelche Verhaltenstipps?

Ich würde die Tat (per E-Mail) zugeben und habe mich bei dem "Beleidigten" schon per E-Mail entschuldigt.

Danke

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9 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38363 Beiträge, 13981x hilfreich)

Irgendwie etwas widersprüchlich. Hast einerseits kein Geld, willst Dir aber einen Anwalt leisten? Anregen kann man alles, in der mündlichen Verhandlung. Ob Staatsanwaltschaft und Gericht mitziehen, das ist eine andere Frage.

wirdwerden

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Es muss sich ja auch erst einmal ein Anwalt finden, der einen unter diesen Voraussetzungen zu vertreten bereit ist.

Aber ein Tipp: Sie können den Einspruch jederzeit zurück nehmen, auch in der Hauptverhandlung.

Evtl. begründen Sie den Einspruch und weisen darauf hin, dass dieser nur der Höhe nach erfolgt.

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#3
 Von 
guest-12303.04.2018 23:04:14
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Irgendwie etwas widersprüchlich. Hast einerseits kein Geld, willst Dir aber einen Anwalt leisten? Anregen kann man alles, in der mündlichen Verhandlung. Ob Staatsanwaltschaft und Gericht mitziehen, das ist eine andere Frage.

wirdwerden


Danke für die Antwort, aber bei der geringen Menge an Tagessätzen besteht ja kein Anwaltszwang und ich hatte schon vor da ohne Rechtsbeistand oder Anwalt hinzugehen. Die Hauptverhandlung kostet nun mal "nur" 70 € mehr, was bei der Gesamtsumme auch nicht mehr viel ausmacht. Es geht darum, ob ohne Anwalt überhaupt eine reelle Chance auf Einstellung nach 153a besteht, wenn man die Tat zu gibt und sich bei dem "Beleidigten" entschuldigt hat.

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#4
 Von 
guest-12303.04.2018 23:04:14
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Es muss sich ja auch erst einmal ein Anwalt finden, der einen unter diesen Voraussetzungen zu vertreten bereit ist.

Aber ein Tipp: Sie können den Einspruch jederzeit zurück nehmen, auch in der Hauptverhandlung.

Evtl. begründen Sie den Einspruch und weisen darauf hin, dass dieser nur der Höhe nach erfolgt.


Geht das den "Einspruch auf die Höhe der Tagessätze begrenzen" auch in der Hauptverhandlung, oder haben Sie das nur auf Schriftverkehr bezogen? Sonst würde ich in der Hauptverhandlung den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze begrenzen und nochmals die Einstellung des Verfahrens nach 153a beantragen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ich würde es vorher machen in einem Schreiben, aber wer weiß, ob sich das Gericht darauf einlässt. Diesem Schreiben würde ich auch die Entschuldigung beifügen, und hoffe sehr, dass dieser Entschuldigung die Ernsthaftigkeit anzumerken ist.

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Sonst würde ich in der Hauptverhandlung den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze begrenzen und nochmals die Einstellung des Verfahrens nach 153a beantragen.


Das geht nicht. Wenn der Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränkt wird, erlangt der Rest (also auch der Schuldspruch) Rechtskraft. Dann gibt es keine Einstellung mehr.

Die Beschränkung auf die Tagessatzhöhe macht ohnehin nur Sinn, weil dadurch die Entscheidung im Beschlusswege eröffnet wird (also ohne Hauptverhandlung), wobei dann das Verschlechterungsverbot greift.

Findet jedoch eine Hauptverhandlung statt, gibt es auch beim beschränkten Einspruch kein Verschlechterungsverbot hinsichtlich der angefochtenen Teile. Was Sie hier -durch die Hintertür- erreichen möchten, wäre aber so ein Verschlechterungsverbot, nach dem Motto, es soll eingestellt werden, aber wenn nicht, dann soll es wenigstens nicht teurer werden. Das geht so(!) nicht.

Sie haben ja eine Einstellung angeregt. Man wird ja sehen, wie darauf reagiert wird. Wenn neuer HV Termin angesetzt wird, hat man sich gegen eine Einstellung entschieden. Das wird sich dann wohl auch im Termin nicht ändern. Wenn Sie sich dennoch die Chance aufrechterhalten wollen, müssen Sie den Einspruch vollumfänglich bestehen lassen.

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#7
 Von 
guest-12303.04.2018 23:04:14
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Sie haben ja eine Einstellung angeregt. Man wird ja sehen, wie darauf reagiert wird. Wenn neuer HV Termin angesetzt wird, hat man sich gegen eine Einstellung entschieden. Das wird sich dann wohl auch im Termin nicht ändern. Wenn Sie sich dennoch die Chance aufrechterhalten wollen, müssen Sie den Einspruch vollumfänglich bestehen lassen.


Danke für die ausführliche Antwort. Wahrscheinlich haben Sie recht, dass sich das Gericht bereits gegen die Einstellung (153a) entschieden hat. Ich hatte nur Hoffnung, da nach meinem Einspruch nichts passierte. Erst als ich ergänzent zum Einspruch ein weiteres Schreiben verfasst habe, indem ich die Einstellung (153a) beantragt habe, kam auch 3 Tage später die Ladung zur Hauptverhandlung, deren Termin aber aufgehoben wurde. Die Hauptverhandlung sollte ohne Zeugen und Sachverständige (Beleidigung per E-Mail) durchgeführt werden. Das habe ich als Entgegenkommen betrachtet, da ich ja sonst noch die Unkosten der Zeugen und Sachgverständige tragen müsste und dachte, das Gericht würde mir in der Hautverhandlung vielleich erneut entgegenkommen und wenn ich die Tat zugebe und mich entschuldigt habe auch darauf eingehen. Wahrscheinlich würde ich mich doch für die Hauptverhandlung entscheiden, denn auch eine extrem geringe Chance auf 153a wiegt für mich mehr, als ein eventuelles anheben der Tagessätze. Danke.

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
das Gericht würde mir in der Hautverhandlung vielleich erneut entgegenkommen und wenn ich die Tat zugebe und mich entschuldigt habe auch darauf eingehen.


Das ist ja auch nicht völlig ausgeschlossen. Lassen Sie den Einspruch einfach vollumfänglich bestehen und schauen Sie was bei der HV passiert. Die theoretische Gefahr dass es dort teurer werden könnte als im Strafbefehl besteht ja realistisch kaum, wenn ihr Einkommen nicht zu niedrig angesetzt wurde mit den 30,00 € pro Tagessatz (Sie also ein Einkommen haben, das signifikant über 900,00 € / mtl. liegt.)

Die Hauptverhandlung wird jetzt wahrscheinlich so oder so stattfinden. Bei einer nachträglichen Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes könnte das Gericht zwar theo. noch ins Beschlussverfahren "abbiegen" (also rein schriftlich entscheiden), aber ob es das tut ist die 2. Frage. Kann sein. Kann nicht sein.

Was Sie weiter tun wollen, müssen Sie selber wissen. Entweder die -kleine- Chance auf eine Einstellung gegen Auflage aufrechterhalten ... dann müssen Sie mit Kompletteinspruch in die HV gehen. ... oder nur die Tagessatzhöhe gesenkt bekommen (das wären dann nur die 30,00 €, nicht auch die 25 Tagessätze, letztere blieben gleich), dann können Sie den Einspruch nachträglich "auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränken" (es ist wichtig, dass Sie das genau(!) so schreiben, also das daraus hervorgeht, dass nicht auch die Anzahl der Tagessätze angegriffen wird (die 25) )und um Entscheidung per Beschluss bitten.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12303.04.2018 23:04:14
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
die -kleine- Chance auf eine Einstellung gegen Auflage aufrechterhalten ... dann müssen Sie mit Kompletteinspruch in die HV gehen


Ich denke für die "kleine Chance" auf eine Einstellung werde ich mich auch entscheiden. Da ich Sozialleistungen erhalte, gehe ich auch eher davon aus, dass die Tagessatzhöhe in der HV eher gesenkt wird, falls es nicht zu einer Einstellung kommen würde. Nochmals vielen Dank für die Mühe und die ausgezeichnete Hilfe.

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