Guten Tag,
Ich habe im November 2005 Zigaretten im Internet erworben, laut Zollamt waren es 2600 Stück. Nach so langer Zeit weiß ich leider nicht mehr ob es wirklich soviele waren, ich habe nur für den eigenverbrauch eingekauft!
Laut Schreiben wird gegen mich nun ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhehlerei eingeleitet!
Meine Fragen dazu:
1. Verjährt sowas wenn ja wann ??
1.1 die weiteren schritte bei einer eingetretenen Verjährung?
2. Kann man die Sache aussergerichtlich klären ( Ersttäter, einsichtig )?
3. wie soll ich mich verhalten? Fragebogen ausfüllen oder abwarten?
4. Wie teuer kann das werden, oder gibt es evtl. ne Möglichkeit da straffrei rauszukommen ??
5. Sollte ich eine Akteneinsicht beantragen?
-- Editiert am 19.06.2009 15:42
Zigaretten im Internet erworben
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
1. Ja, nach 5 Jahren.
2. eventuell. Dazu sollten Sie sich einen Anwalt nehmen.
3. Siehe 2.
4. Bei der Menge wohl nicht. Wie teuer, kann man nicht sagen, hängt von vielen DIngen ab (Tatort, zuständige StA, Ihr Alter, Ihr Einkommen, Ihr Nachtatverhalten, die Qualität Ihres Anwalts,...).
5. Sie werden ohne Anwalt keine bekommen. Ein Anwalt wird als erstes AE beantragen.
-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Wie verhält es sich mit der sog. Verfolgungsverjährung von drei Jahren?
Kann man das nich auf meinen Fall anwenden?
Gruß
mindener58
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Welche von 3 Jahren meinen Sie? Haben SIe da mal ein Beispiel oder einen §?
-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
zu 4. Nicht zu vergessen dass da zum dem Strafverfahren noch eine Steuernachzahlung von ein paar Hundert € kommt... oder haben Sie da schon einen Bescheid erhalten?
Hab nochmal nachgesehen. Es gelten 5 Jahre Verjährungsfrist:
Siehe [URL=http://www.juraforum.de/gesetze/AO/374/374_AO_steuerhehlerei.html]§ 374 AO
[/URL] i.V.m. [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__369.html]§ 369 Abs. 2 AO
[/URL] , [URL=http://dejure.org/gesetze/StGB/78.html]§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
[/URL] .
-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
-- Editiert am 19.06.2009 16:31
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 78 Abs. 3 StGB
:
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
--- editiert vom Admin
Noch eine Frage .
In dem Schreiben steht folgender Satz:
Sie werden ferner darüber belehrt, das Sie zu Ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen können.
Bedeutet das, dass ich doch einen Akteneinsicht beantragen kann?
Nein. Ein Akteneinsichtsgesuch ist kein Beweisantrag.
-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Die haben die Firma (anbieter) hops genommen denke ich mal
ich hab da ja gleich angerufen und ganz unwissend getan ....
Die haben angeblich die Bestellung, den Banknachweis das Geld geflossen ist und eine Empfangsbestätigung von DHL
Was die jetzt wirklich haben weiss ich nicht!
Gruß
mindener58
quote:<hr size=1 noshade>Was die jetzt wirklich haben weiss ich nicht! <hr size=1 noshade>
Vermutlich genau das was Sie gesagt haben was Sie haben, alles andere würde wohl den Grundsatz des Fairen Verfahrens sprengen.
Im übrigen wir Sie ja schon selbst festgestellt das die Verjährungsfrist 5 Jahre beträgt, im übrigen kann diese auch durch zahlreiche Handlungen unterbrochen werden, sodass ich hier annheme das noch keine Verjährung eingetreten ist.
Wichtig wäre das Sie dem Zoll klar machen das Sie diese Zigaretten wirklich nur für den Eigenbedarf erworben haben. 2600 Zigaretten (ich nehme an Stück nicht Schachteln) sind da auch schon keine geringe Menge mehr, das sind immherin schon so um die 13-15 Stangen, sonst kommt die StA später noch auf die Idee und nennt das gewerbsmäßig.
Das ist zwar ziemlich weit hergeholt, aber im Moment kann mann in der Rechtssprechung einen verstärkten Trend erkennen ziemlich viel gleich mal gewerbsmäßig anzuklagen.
Akteneinsicht können Sie selbst nicht beantragen, das ist richtig Sie können aber unter Hinweis auf § 147 Abs. 7 StPO Auskünfte und Abschriften aus den Akten erhalten, allerdings haben Sie ja schon Auskünfte erhalten. Nun, das wichtigste wissen Sie also, ich wüsste nicht was in der Akte noch stehen könnte was Sie interessieren könnte, oder Ihnen weiterhelfen würde.
-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte
Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "
Hallo,
der Fall wird immer dubioser! Tatsache: anhand einer alten Preisliste kosteten die Stange Zig. damals € 22,90. Lt. meiner Kontoauszüge für den besagten Zeitraum habe ich nur eine Überweisung von € 120.50 an den besagten Zigarettenanbieter überwiesen. Man brauch kein Rechenkünstler sein um festzustellen, dass ich wohl nicht...wie mir vorgeworfen wird...2600 stück bzw. 13 Stangen erworben und erhalten habe.
Wie kommt das Haupzollamt auf diese Anzahl??? Ich würde gerne hierzu die "angeblich" vorhandenen Beweise einsehen! Könnte mir jemand bei der Formuliewrung behilflich sein? Schon mal vielen Dank im voraus:
Gruß
mindener58
--- editiert vom Admin
ich hab das rauchen inzwischen aufgegeben .... da bekommt Vater Staat keinen Cent Tabaksteuer mehr von mir
Gruß
mindener58
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
6 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
7 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten