Zufällig die Wahrheit sagen und zufällig lügen

4. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
echa
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zufällig die Wahrheit sagen und zufällig lügen

Hallo,
eine vielleicht etwas komische Frage, aber das treibt mich im Moment um.

Welche strafrechtliche Relevanz hat es, wenn jemand unter Eid "zufällig" die Wahrheit sagt?
Also man stelle sich folgendes Szenario vor: Jemand ist angeklagt ein Verbechen begangen zu haben. Ich gebe ihm ein Alibi ohne mit der Person gesprochen zu haben und sage, er war an einem bestimmten Ort. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Angeklagte tatsächlich an diesem Ort war, ich es aber nicht hätte wissen können. Was passiert dann?

Umgekehrt:
Ich habe jemanden umgebracht, weil ich das große Pech hatte, in einem Lehrbuch zu lesen, dass eine bestimmte Pflanze völlig ungefährlich und zum Verzehr geeignet ist. Ich bin mir dessen also gar nicht bewusst und gebe an, dass ich es nicht gewesen sein kann. Nachher kommt das Ganze raus. Wie wird dann damit umgegangen?

Ich würde mich über eine Antwort freuen

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12304.02.2022 23:25:13
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 29x hilfreich)

ich versuchs mal:

1. Ich denke mal, der Meineid ist trotzdem vollendet, da das Alibi zwar stimmt, aber der Zeuge ihn ja dort nicht gesehen hat ergo gelogen.
Ansonsten wenn es wirklich die reine Wahrheit war, läge ein umgekehrter Verbotsirrtum vor, der bestraft werden kann. Das wäre dann versuchter Meineid.

2. Nicht strabar, wenn als Beschuldigter verhört, da dann Lügen erlaubt ist. Desweiteren kommt als Anklage maximal fahrlässige Tötung in Betracht (mit freundlichen Grüße an den Buchautor). Und falls als Zeuge ausgesagt, dann auch straflos, denn Zeugen dürfen sich im gewissen Rahmen irren.

-- Editiert von cfunke am 04.09.2018 20:13

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#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1142x hilfreich)

Zitat:
Ich bin mir dessen also gar nicht bewusst und gebe an, dass ich es nicht gewesen sein kann.
Das ist nicht als eine einwandfrei falsifizierbare Tatsachenangabe bzw. keine, nach der ein Richter fragen würde. Ob jemand "es war" oder nicht ist schpn eine zu wertende Frage, da hier auch rechtliche oder moralische Vorstellungen von Verantwortlichkeit mit einfließen können.

Der Richter würde stattdessen fragen (nach dem sachverständige Rrchtsmediziner das Pflanzengift im Körper des Toten festgestellt hat), ob Sie ihm eine Pflanze zu essen gegeben haben oder ähnliches. Er wirs also nach konkreten Sachverhaltsangaben fragen, die das Geschehen beschreiben, damit er es so im Urteil aufnehmen kann. Abgesehen davon ist natürlich richtig, was in der Antwort über meiner zu lesen ist: als Beschuldigter können Sie nahezu unbegrenzt lügen.

Für Aussagen/Eide als Zeuge wprde grundsätzlich gelten:
Wer die Wahrheit sagen will, sich aber irrt und daher etwas Falsches als sichere Tatsache verkauft, der handelt allenfalls fahrlässig (was aber strafbar sein kann!). Wer lügen will, aber unbeabsichtigt die Wahrheit sagt (was aus den in der Antwort über meiner genannt Gründen kaum vorstellbar ist; die bewusste Lügengeschichte dürfte objektiv zumeist falsch sein), der macht sich möglicherweise wegen Versuchs strafbar.

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#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1815x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Wer lügen will, aber unbeabsichtigt die Wahrheit sagt


Deswegen sagt man ja auch, bei der Strafbarkeit kommt es auch auf den subjektiven Willen des Täters an. Wenn er mit der Aussage lügen wollte, ist irrelevant, ob sie zufällig die Wahrheit ist.
Lediglich wenn mit der Aussage unter gar keinen relevanten Umständen eine Straftat verwirklicht hätte werden können, liegt ein sogen. untauglicher Versuch vor (das wäre sowas wie "A bewirft den B mit Wattebällchen im Glauben, ihn damit umbringen zu können"). Das stelle ich mir hier aber schwer zu konstruieren vor.

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