Nach einem für mich bedrohlichen Alkoholexzess meines Ex-freundes (wir haben uns daraufhin geeinigt, uns zu trennen) wußte ich mir nicht anders zu helfen, als die Polizei zu holen. Ich hatte ihn zwar schon vor die Tür gesetzt, er klingelte aber noch ständig von unten und rief an, pöbelte auch auf der Straße herum, so daß ich immer noch Angst hatte. Als die Polizei kam, war er jedoch doch gerade weg.
Die Polizei wollte alles wissen, sah den Riß in der Wohnungstür, mein zerrissenes T-Shirt und den Kratzer auf meiner Nase von der Brille, die mir bei einer Ohrfeige runtergefallen war. Ich sagte, ich wolle keine Anzeige machen, nur Unterstützung in der Notsituation. Sie sagten, sie müssten aber ihrerseits Anzeige erstatten und ich musste den Namen sagen, was ich eigentlich gar nicht wollte.
Ich habe jetzt die Aufforderung zur Zeugenaussage bei der Polizei bekommen und möchte, daß das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Durch eine ältere Geschichte mit damaliger Bewährung könnte mein Exfreund größere Probleme kriegen, als angemessen. Vor allem hat er die Trennung ja akzeptiert und sieht sein Alkoholproblem dadurch endlich ein.
Meine Frage: Bin ich (und ist er) zur Zeugenaussage bei der Polizei verpflichtet? Oder stimmt es, daß ich einfach dem Anhörungstermin fernbleiben kann? Was bewirkt das? Ich habe jedenfalls ein Fax an die zuständige Polizeidienststelle geschickt, daß ich kein Interesse an einem Verfahren habe und keinen Strafantrag stelle. War das richtig?
Mit der Hausverwaltung habe mich schon geeinigt, daß ich die Tür selbst reparieren lasse. Ich hatte nämlich schon den Verdacht, daß die Polizei sich vielleicht auch an die Hausverwaltung gewandt hat (wäre das möglich?).
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Zur Zeugenaussage verpflichtet?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Guten Tag Anga,
(1) ja, Sie sind nicht verpflichtet einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten. Sollte Sie dann jedoch die Staatsanwaltschaft vorladen, so müssen Sie diesem nachkommen. Und dieses wird dann folgen.
(2) Bezüglich der Sachbeschädigung gemäß §303 StGB
wird nicht weiter ermittelt, wenn Sie sich weigern einen Strafantrag gemäß §303 c StGB
zu stellen. Dass sich die Polizei wegen der Sachbeschädigung an die Hausverwaltung gewandt hat, ist eher unwahrscheinlich.
(3) Das Gleiche gilt für den Hausfriedensbruch gemäß §123 StGB
, wenn Sie die Antragstellung gemäß §123 II StGB
verweigern.
(4) Körperverletzung gemäß §223 StGB
ist kein Antragsdelikt. Bei einer normalen Körperverletzung können Sie jedoch die Anzeige verweigern. Da Sie diese jedoch schon gestellt haben, wenden Sie sich bitte an die Polizei und nehmen die Anzeige zurück.
Jedoch sollten Sie sich überlegen, ob Sie eine Strafverfolgung wirklich verhindern wollen.
Mit freundlichen Grüßen,
Guten Abend BOBO,
vielen Dank für die Antwort!
Ich schicke nochmal nach: ich selbst habe keine Anzeige erstattet und auch nichts unterschrieben. Die Polizei sagte, sie selbst würde Anzeige erstatten, und zwar steht auf der Aufforderung der Polizei "Körperverletzung und Sachbeschädigung", also kein Hausfriedensbruch.
Bei der Frauen-Hotline sagte mir die Rechtsanwältin, in den meisten Fällen würde der Fall nicht weiter bearbeitet werden, wenn man (bzw. frau) als Geschädigte keinen Strafantrag stellt. Ist das schon eine Weigerung, von der Sie gesprochen haben?
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Guten Abend Anga,
gern geschehen.
Ja, die Weigerung der Antragstellung verhindert eine weitere Strafverfolgung bei Antragsdelikten, wie ich Sie Ihnen in meinem vorherigen Beitrag dargestellt habe. Gemäß §77 StGB
sind Sie zur Antragstellung berechtigt. Wenn Sie dieses nicht tun, so wird nicht weiter ermittelt.
Problematisch sehe ich es nur an, dass die Polizei bezüglich der Körperverletzung Anzeige gestellt hat. Da die Körperverletzung jedoch nicht gravierend war, stimme ich mit der Rechtsanwältin überein, dass die Ermittlungen, bei einer Weigerung Ihrerseits als Geschädigte an Kooperation, nicht weiter bearbeitet werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Hallo BOBO,
hallo Anga
Ich glaube ich kann da ein Mißverständnis aufklären. In Deinem Posting zu Punkt (4) hast Du Dich bestimmt verschrieben. Denn Körperverletzung nach § 223 StGB
ist natürlich ein Antragsdelikt.
Stellt Anga keinen Strafantrag, könnte nur ein Verfahren gegen den EX eingeleitet werden, wenn die StA öffentl. Interesse bejaht, was ich hier -ebenso wie Du- nicht sehe.
Bei der Sachbeschädigung gilt das gleiche, jedoch ist diesbezügl. wohl die Hausverwaltung antragsberechtigt (da Eigentümer) und nicht Anga. Aber wenn Anga die Tür bezahlt, kann man die HV wohl von eimem Strafantrag abbringen.
Resúmierend schliesse ich mich Dir an, daß das Verfahren bestimmt eingestellt wird.
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"
Und, Anga, um diese, Deine Frage auch noch zu beantworten:
Dein EX ist natürl. nicht zur Aussage verpflichtet. Weder bei der Polizei, bei der StA, noch vor Gericht, da er "Beschuldigter im Strafverfahren" ist.
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"
Hallo Bob,
danke für die schnelle Berichtigung bezüglich des §223 StGB
. Das ist mir im Nachhinein gar nicht aufgefallen.
Bezüglich des Hausfriedensbruch bin ich von einer Eigentümerwohnung ausgegangen. Falls diese nicht gegeben ist, hast du natürlich Recht.
Grüße,
Guten Abend Anga,
für die §§223
, 229 StGB
(normale und fahrlässige Körperverletzung) braucht man selbstverständlich einen Strafantrag, es sei denn die Straftatverfolgungsbehörde hält ein Einschreiten wegen des besonderen öffentlichen Interesses für geboten. Ich schliesse mich hier also den Ausführungen meines Kollegen Bob an.
Sie können also die Strafverfolgung/Ermittlungen in Ihrem Fall durch Ihr Verweigern zum Stellen der jeweiligen Strafanträge einstellen lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
Guten Morgen Bob, guten Morgen BOBO!
Herzlichen Dank für Ihre/Deine gründlichen und hilfreichen Bemühungen! Ich habe jetzt das gute Gefühl, das Richtige gemacht zu haben. Und eine Menge gelernt!
Danke auch für den anfänglichen Tip, mir alles doch nochmal gut zu überlegen, ich weiß natürlich, daß bei häuslicher Gewalt häufig noch lange alles nicht vorbei ist und das Spiel oft immer wieder von vorne losgehen kann (groteskerweise bin ich selbst auch beruflich im sozialpädagogisch beraterischen Bereich tätig. Ich dachte auch: was selbst mir so alles passieren kann! Aber wo die Liebe hinfällt / bzw. mal hingefallen ist...). Was ich in meinem Fall aber nicht denke.
Ich bin übrigens sehr erfreut über diese Forumseite. Insbesondere fand ich klasse, von Bob und BOBO Antworten zu erhalten, da ich vorher beim Lesen schon ihre professionellen und fundierten Antworten gelesen hatte! Danke nochmal!
Ich werde auch weiterhin interessiert im Forum "stöbern", um mich "fortzubilden"!
Gruß von Anga
Hallo Anga,
keine Ursache, gern geschehen. Ich freue mich wenn ich helfen kann. (Und BOBO auch )
LG Bob
Guten Tag Anga,
vielen Dank für Ihre Komplimente.
Das freut uns natürlich sehr, wenn Sie mit den Antworten zufrieden sind und wir auch Ihr Interesse im juristischen Bereich wecken konnten.
Auch freut mich, dass Sie sich nähere Gedanken um Ihren Fall gemacht haben.
Ich schliesse mich hier also völlig meinem Kollegen Bob an.
Gern geschehen!
Mit freundlichen Grüßen,
Hallo Bob, hallo BOBO,
ich habe gerade diesen interessanten Forumsbeitrag gelesen und möchte gerne noch etwas zu selben Thema fragen:
Kann die Polizei bei einfacher Körperverletzung (§223) auch selber eine Anzeige erstellen? Beispiel: ein Polizist beobachtete, wie eine Person eine andere ohrfeigt.
Angenommen, die Polizei kann so ein Delikt aus eigenem Antrieb verfolgen, wird diese Verfolgung dann eingestellt, wenn der Geschädigte keinen Strafantrag stellt?
Aus welchen möglichen Gründen, könnte die Staatsanwaltschaft so ein Delikt aus öffentlichen Interesse weiterverfolgen (politischer Hintergrund, Vorstrafen des Täters, o.ä)
Keine Sorge, bin nicht straffällig geworden! Sind bloss Fragen, die mir beim Lesen durch den Kopf gegangen sind!
Trotzdem würde ich mich über eine Antwort freuen.
Grüsse aus Bayern (wo ja die Watsch'n fast zum Brauchtum gehört ;-) )
Thomas
Einf. KV (§223) ist ja ein Antragsdelikt, d.h. die Polizei kann, aber muß nicht verfolgen, wenn zwar eine Anzeige aber kein Strafantrag vorliegt.
Wird Strafantrag gestellt, muß sie verfolgen.
Einstellen kann sie aber so oder so, ob mit Strafantrag (dann aber bei Einstellung Hinweis auf die Möglichkeit der Privatklage) oder ohne.
Bei den von Dir genannten Beispielen (politisch, Vorstrafe) ist die "chance" größer, daß sie auch ohne St.Antr. verfolgt, als wenn die Beispiele nicht vorliegen würden.
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"
Sehr geehrter Herr Thomas K.,
Bei einer Privatklage vertritt der /die durch eine privatklagefähige Tat ( § 374 StPO
) verletzte Privatmann/frau die Anklage . "Staatsanwalt in eigener Sache"
Es handelt sich um eine Ausnahme vom Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft
( § 152 StPO
)
Bei den in § 374 StPO
abschließend aufgezählten Straftaten erhebt die Staatsanwaltschaft nur dann Klage von Amts wegen, wenn öffentliches, bzw. besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung des Täters besteht.
Definition : Öffentliches Interesse
In der Regel liegt "öffentliches Interesse an der Strafverfolgung " vor, wenn die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört wird dem/der Verletzten wegen persönlicher Beziehungen zum Täter eine Privatklage nicht zugemutet werden kann.
Die Entscheidung über das Vorliegen "öffentlichen Interesses" obliegt bei Privatklagedelikten gem. § 376 StPO
der Staatsanwaltschaft.
Die Polizei als rechtlich speziell ausgebildetes Verfolgungsorgan ( Hilfsorgan der StA ) entscheidet nicht über das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen wie die StA, sondern weist Verletzte auf den Privatklageweg hin.
Gegen Jugendliche ist die Erhebung der Privatklage unzulässig. ( § 80 JGG
)
Mit freundlichen Grüßen nach Bayern,
- Roenner -
Hallo Ihr zwei Experten und vielen Dank für die umfangreiche Auskunft!!!
Als in der Praxis mit der Polizei (gottseidank!) unerfahrener Mensch, habe ich also gelernt, dass es einen Unterschied gibt zwischen Anzeige und Strafantrag. Zur Kontrolle, ob ich alles verstanden habe ein (erfundenes)Beispiel:
Eine Person X ohrfeigt eine Person Y. Y hat Angst vor X und möchte deshalb keine Anzeige und keinen Strafantrag stellen. Die herbeigerufene Polizei, die Zeuge der Ohrfeige wurde, bringt den Vorgang jedoch zur Anzeige, da sie überzeugt ist, hier einen besonders üblen Schläger vor sich zu haben, der sich nicht unter Kontrolle halten kann und möglicherweise auch künftig Y traktieren wird.
Der Vorgang wird dann an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die jetzt entscheiden muss, ob ein öffentliches Interesse besteht, den X zu bestrafen.
Ich bin mir eben noch nicht ganz sicher,
1) ob bei einem Antragsdelikt auch ohne Anzeige und ohne Strafantrag durch den Geschädigten ermittelt werden kann oder ob zumindest eines von beiden nötig ist, damit die Staatsanwaltschaft überhaupt die Möglichkeit hat über öffentliches oder besonderes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung zu entscheiden?
2) ob Polizisten (mal abgesehen von dem Sonderfall, wo sie selbst geschädigt wurden) Antragsdelikte aus eigenem Antrieb weiterverfolgen können (Anzeige?) oder ist es ausschliesslich an dem Geschädigten den Stein ins Rollen zu bringen.
Vielen Dank nochmals und einen schönen Tag!
Thomas
P.S.: es muss mich keiner siezen, es sei denn er möchte es unbedingt
Hallo Herr Thomas K.,
die Antworten zu deinen Fragen findest du im Legalitätsprinzip im Strafverfahren. Die Strafverfolgungsbehörden (StA, Polizei, Finanzamt usw.) haben nach §§152
II, 160
, 163 StPO
, §386 AO
bei Verdacht einer Straftat von Amts wegen, also auch ohne Anzeige, einzuschreiten.
Eine Verletzung des LEgalitätsprinzips durch vorsätzliche Nichtverfolgung eines Schuldigen ist als Strafvereitelung im Amt strafbar gemäß §258 a StGB
.
Gern geschehen.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Hallo Herr Roenner/ Bobo,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Bedeutet dies, um bei meinem Beispiel zu bleiben, das die Polizei sogar verpflichtet ist den "ohrfeigengebenden" Täter anzuzeigen, selbst wenn der "Geohrfeigte" das selbst nicht macht? Dies dann aber wahrscheinlich im Sande verläuft, wenn vorgenanntes öff. Interesse nicht vorliegt?
Wenn ich jetzt richtig liege, dann habe ich es höchstwahrscheinlich verstanden und quäle niemanden mehr mit meinen Fragen!
(Kann man Jura auch berufsbegleitend studieren? Würde mich wirklich reizen;-)) )
Schöne Grüsse
Thomas (auch das K) kann gerne weggelassen werden
Eine Person X ohrfeigt eine Person Y. Y hat Angst vor X und möchte deshalb keine Anzeige und keinen Strafantrag stellen. Die herbeigerufene Polizei, die Zeuge der Ohrfeige wurde, bringt den Vorgang jedoch zur Anzeige, da sie überzeugt ist, hier einen besonders üblen Schläger vor sich zu haben, der sich nicht unter Kontrolle halten kann und möglicherweise auch künftig Y traktieren wird.
Der Vorgang wird dann an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die jetzt entscheiden muss, ob ein öffentliches Interesse besteht, den X zu bestrafen.
Genau
1) ob bei einem Antragsdelikt auch ohne Anzeige und ohne Strafantrag durch den Geschädigten ermittelt werden kann oder ob zumindest eines von beiden nötig ist, damit die Staatsanwaltschaft überhaupt die Möglichkeit hat über öffentliches oder besonderes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung zu entscheiden?
2) ob Polizisten (mal abgesehen von dem Sonderfall, wo sie selbst geschädigt wurden) Antragsdelikte aus eigenem Antrieb weiterverfolgen können (Anzeige?) oder ist es ausschliesslich an dem Geschädigten den Stein ins Rollen zu bringen.
auch richtig.
Man muß Anzeige mal näher definieren. Anzeige ist ja nicht nur, wenn ein Bürger zur Polizei geht, und diese erstattet, sondern auch Polizisten (im Dienst) zeigen Straftaten der StA an, und bringen so das Ermittlungsverfahren in Gang.
Dann gäbe es noch das Beispiel, wo z.B. ein Richter oder StA z.B. während einer Zeugenaussage von einer bisher unbekannten Straftat erfährt. Dann wird ein Verfahren "von Amts wegen" eingeleitet. Ob man das dann auch noch "Anzeige" im eigentl. Sinn nennt...?
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"
Gute Frage Bin mir momentan nicht sicher wie das bei Antragsdelikten ist. (ob da die Polizei eine Anzeige fertigen muß, wenn der Geschädigte keinen Strafantrag stellt) Tendiere aber zu ja. Hab es jedenfalls schon oft so erlebt.
In meinem ersten posting habe ich übrigens Blödsinn geschieben, natürl. "verfolgt" die StA, nicht die Polizei (bzw. wenn, dann in der Eigenschaft als Hilfsbeamte der StA)
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"
"..., sondern auch Polizisten (im Dienst) zeigen Straftaten der StA an, und bringen so das Ermittlungsverfahren in Gang."
Straftaten der StA Man kann einfach keinem mehr trauen!!!
Aber im Ernst, vielen Dank, man kann in diesem Forum (dank Euch) immer viel dazulernen!
Gruss
Thomas
:):)
Gern geschehen
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"
"Straftaten der StA"
hehehehe! ROTF
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