Zuverlässigkeitsüberprüfung nach BTM

24. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
amz452409-17
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach BTM

Hallo zusammen,

ich bin vor gut einem Jahr wegen Besitz von 5g Cannabis in Bayern von einem Jugendgericht zu Sühnemaßnahmen verdammt worden. Jetzt lebe ich in Niedersachsen und will gerne bisschen fliegen lernen. Dabei machen mir nur diese Voraussetzungspunkte Gedanken:

-Behördenführungszeugnis der Belegart „O" zur unmittelbaren Übersendung an die Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

-Antrag auf Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung (nach § 7 LuftSiG)

Die Formulierung ist 1:1 wie auf der Website der Flugschule.
Vielleicht könnt ihr mir hier ja ein paar Infos geben, ob der Traum schonmal ausgeträumt ist.

Nette Grüße
David

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Sie müssten näher beschreiben, um was es ich bei den "Sühnemaßnahmen" gehandelt hat.

Sollte es sich um eine Entscheidung nach Jugendrecht unterhalb der Jugendstrafe handeln, könnten Sie Glück haben.
Der Inhalt des Erziehungsregisters, wo sowas landet, wird zwar an Waffenbehörden wegen Zuverlässigkeitsprüfung beim Waffenschein weitergeleitet, lustigerweise aber nicht an die Luftfahrtbehörden wegen Zuverlässigkeitsprüfungen beim Pilotenschein.

Allerdings wird der Vorfall noch bei der Polizei in Bayern gespeichert sein.
Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung darf auch bei den Polizeibehörden der Länder angefragt werden.
Ob tatsächlich die Polizeidienststellen von ehemaligen Wohnorten kontaktiert werden - da bin ich überfragt.
Zulässig wäre es, d.h es kann tatsächlich sein, dass Ihnen der Vorfall einen Strich durch die Rechnung macht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
amz452409-17
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah super das ist schonmal auf alle Fälle hilfreich.
Meine Sühne bestand aus 450€ Geldstrafe und 2 Drogenscreenings innerhalb eines halben Jahres. Ob das jetzt schon Jugendstrafe oder nur Verurteilung nach Jugendrecht ist, keine Ahnung.
David

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Das ist keine Jugendstrafe.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)


Dann kommt die zuständige Behörde in Niedersachsen also nicht über das Erziehungsregister an Informationen über den Vorfall.
Bleibt die Unsicherheit bezüglich der Anfrage bei der bayrischen Polizei. Die bayrische Polizei hat den Vorfall noch gespeichert und darf die Information auf Anfrage auch herausgeben. Aber ob die niedersächsische Behörde in Bayern anfragt? Sie darf, aber ob sie es tut?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Meine Sühne bestand aus 450€ Geldstrafe


Wie war das denn genau formuliert? Etwa so: "Geldstrafe von X Tagessätzen zu je X € ?"

Und wie alt waren Sie zum Tatzeitpunkt?

Richtige Geldstrafen gibt es nämlich nur im Erwachsenenrecht (auch das Jugendgericht kann Erwachsenenrecht anwenden, wenn der Angeklagte min. 18 Jahre alt ist). Im Jugendrecht heißt es Geldauflage.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
amz452409-17
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich hab nachgeschaut, da steht 450€ Geldauflage bis spätestens (Datum) zu zahlen an (Geißelbehörde). Ist dementsprechend wohl keine Jugendstrafe, auch wenn ich bei der Verurteilung 19 war :)
Nun werde ichs einfach mal probieren mit der Flugschule. Vielleicht kann ich diese Zuverlässigkeitsüberprüfung ja als erstes machen und mich dann erst um das relevante kümmern.
Jetzt bin ich aber doch noch kurz stutzig geworden. Ich habe ne Menge Träume, und seitdem ich nicht mehr kiffe jede Menge Motivation. Jagen gehen ist mit dem neuesten Update dazugekommen. Dazu muss ich lernen wie ich mir nicht selbst ins Bein ballere. Und dazu muss ich wieder Zuverlässig sein. Wird das was? Was glaubt ihr?
LG und danke für die Infos bis jetzt

-- Editiert von amz452409-17 am 25.10.2016 20:15

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Dazu muss ich lernen wie ich mir nicht selbst ins Bein ballere. Und dazu muss ich wieder Zuverlässig sein. Wird das was? Was glaubt ihr? Das ist hier ein Rechtsforum. Und übrigens kennt Sie hier niemand - wie wäre es, wenn Sie einfach mal Menschen fragen würden, die Sie kennen?
Jagen gehen ist mit dem neuesten Update dazugekommen. Aber Sie haben schon kapiert, daß das für mehrere Jahre ausfällt wegen Ihres Erziehungsregistereintrags?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Nun ja, wir wissen ja immer noch nicht, nach welchem § die Geldauflage erfolgte, (§153a StPO , §45 JGG , §47 JGG , ...). Davon hängt wiederum ab, ob die Angelegenheit im Erziehungsregister steht.
Dass die Waffenbehörde (im Gegensatz zur Luftsicherheitsbehörde) vollen Einblick in das Erziehungsregister hat, wurde ja schon erwähnt.

Dass die Polizei in Bayern den Vorfall gespeichert hat, kann auch bei der Jagd zum Problem werden.
Und da der Fragesteller nicht verraten hat, wie alt er zum Zeitpunkt des Erwischtwerdens war, kann man auch nicht sagen, wie lange die bayrische Polizei den Vorfall noch gespeichert haben wird.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
amz452409-17
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Mensch muemmel, warum so grantig, ist doch ein schöner Tag heute :)
Also auf meinem Brief steht nur das mir in dem Strafvollstreckungsverfahren wegen Vergehen nach paragraf 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG eine geldauflage und drogenscreenings auferlegt werden. Da steht aber kein Paragraf für die geldauflauge oder die screenings.
Achja und ich war zum Verurteilungszeitpunkt 19, jetzt bin ich 20. Das mit der Verjährungsfrist wird wohl noch ein Weilchen dauern.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Das mit der Verjährungsfrist wird wohl noch ein Weilchen dauern.

Ja.
Die Speicherdauer beträgt im Regelfall 10 Jahre bei Erwachsenen und 5 Jahre bei Minderjährigen. Maßgeblich ist im Regelfall der Tatzeitpunkt, nicht der Verurteilungszeitpunkt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ant1mon
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey amz452409-17, wie ist es augegangen? Sind bei einem negativen Bescheid Konsequenzen im Job zu befürchten?

Gruß Ant1mon

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120050 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Ant1mon):
Sind bei einem negativen Bescheid Konsequenzen im Job zu befürchten?

Kommt ganz auf den Job an.

Ansonsten gilt: eigenes Problem = eigener Beitrag.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.768 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.