Zweite Anklage wegen Betrugs! Konsequenzen und Fol

15. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
sibaro
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zweite Anklage wegen Betrugs! Konsequenzen und Fol

Hallo,

ich habe ein interessantes Fallbeispiel und würde gern Eure Meinung/Wissen/Gesetztes Lage dazu hören, respektive lesen. (Da es sich um einen fiktiven Fall handelt, bitte ich persönliche Meinungen über Moral und Co. in Grenzen zu halten, da ein echter Fall immer eine Kehrseite hat, die man auch beachten sollte.)

Es geht in diesem fiktiven Beispiel um einen Schuldner, der bei verschiedenen Gläubigern Schulden hat und auch noch nach einer Eidesstattlichen Versicherung Schulden gemacht hat.
Auf anraten eines Richters, hat der Schuldner trotz Unschuld kein Wiederspruch eingelegt, als er wegen Betrugs einen Strafantrag erhalten hatte, da die Konsequenzen schlimmer geworden wären und keine professionelle Verteidigung vorhanden war. Somit ist der Schuldner mit einer Geldstrafe verurteilt worden.
Nun droht ein weiterer Gläubiger mit einer Anzeige wegen eingehungsbetrug, sollte nicht sofort die ganze Summer gezahlt werden. Der Schuldner benötigte diese Dienstleistung für eine Existenzgründung, die auch anfangs gezahlt wurde. Da der Gläubiger leider nicht 5 Tage länger auf die Rechnung warten wollte, kam der Schuldner in Verzug, Inkasso und co.
Der Gläubiger setzt den Schluder auch damit unter Druck, dass dieser ja nach einer Eidesstattlichen Versicherung weiter Verbindungen abgeschlossen habe.

Wie sieht es hier aus? Also ich wäre mir beinahe sicher, dass der Schuldner in diesem Fall seine Unschuld beweisen bzw. beweisen kann, dass es kein Vorsatz war.
Aber wie verhält sich die Staatsanwaltschaft? Wird diese ggf. andere Schulden Prüfen um dort nach Straftaten zu suchen? Oder würde man sich nur um diesen einen Fall kümmern?
Wie sähe es aus mit der bereits erfolgten Verurteilung?


Vielen lieben Dank schon mal für Eure Antworten


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das mit der Unschuld sehe ich so nicht:
Einen Betrug beim "Schulden machen" begeht, wer bereits bei Abschluss des Kreditvertrages weiß oder damit rechnen muss, dass er diese Schulden nicht zurückzahlen kann. Davon ist bei jemandem, der die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat jedenfalls dann auszugehen, wenn er dem künftigen Gläubiger verschweigt, dass er "die Hand gehoben" hat. Es genügt für den Betrugsschaden auch eine Vermögensgefährdung, und die liegt in so einem Fall vor.

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#2
 Von 
sibaro
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber gehen wir mal in meinem Beispiel davon aus, dass der Schuldner 1. diese Dienstleistung benötigte und auch bezahlt hatte! Leider kam es nach einiger Zeit zu einer verzögerung. Der Schuldner bat den Gläbiger um wenige Tage Zeit, dieser Lehnte jedoch ab, obwohl der Schuldner erklärte, die inkassogebühren derzeit nicht zahlen zu können und insolvent zu werden.


Was mich aber auch noch sehr interessiert ist: Was würde den Schuldner erwarten? Würde die Staatsanwaltschaft aus eigenem interesse heraus andere Fälle überprüfen? Und sollte es zu einer erneuten Verurteilung kommen, welche Strafe würde dann anstehen?

Danke Euch

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
hat der Schuldner trotz Unschuld kein Wiederspruch eingelegt, als er wegen Betrugs einen Strafantrag erhalten hatte, da die Konsequenzen schlimmer geworden wären und keine professionelle Verteidigung vorhanden war. Somit ist der Schuldner mit einer Geldstrafe verurteilt worden.


hat der [color=red]Angeklagte[/color] trotz Unschuld keinen [color=red]Einspruch[/color] eingelegt, als er wegen Betrugs einen [color=red]Strafbefehl[/color] erhalten hatte, da die Konsequenzen schlimmer geworden wären und keine professionelle Verteidigung vorhanden war. Somit ist der [color=red]Angeklagte zu[/color] einer Geldstrafe verurteilt worden.


...um erstmal die Begriffe "gerade zu rücken" :-)

quote:
Aber gehen wir mal in meinem Beispiel davon aus, dass der Schuldner 1. diese Dienstleistung benötigte und auch bezahlt hatte! Leider kam es nach einiger Zeit zu einer verzögerung. Der Schuldner bat den Gläbiger um wenige Tage Zeit, dieser Lehnte jedoch ab, obwohl der Schuldner erklärte, die inkassogebühren derzeit nicht zahlen zu können und insolvent zu werden.


Was heißt denn "einiger Zeit" und "wenige Tage"? Wenn der Gläubiger schon ein Inkassounternehmen eingeschaltet hatte, sind es ja wohl ein paar mehr als nur "einige Tage" gewesen. Wie viel Zeit lag denn nun konkret zwischen der Fälligkeit der Rechnung und der tatsächlichen Zahlung ? Wurde denn mittlweile gezahlt? Anscheinend ja nicht ?! In dem Fall lautet die Frage: Wann hätte eigentlich gezahlt werden müssen, also wann war die Rechnung fällig?

quote:
Was würde den Schuldner erwarten?


Eine erneute Verureilung wegen Betruges.

quote:
Würde die Staatsanwaltschaft aus eigenem interesse heraus andere Fälle überprüfen?


Kaum

quote:
Und sollte es zu einer erneuten Verurteilung kommen, welche Strafe würde dann anstehen?


Kann man nie genau vorhersagen. Wieviel gab es denn bei der ersten Sache?

Weiterhin kommt es darauf an, ob diese Sache gesamtstrafenfähig mit der ersten Sache ist, also ob der Tatzeitpunkt der jetzigen Tat vor oder nach dem Urteilszeitpunkt der ersten Tat liegt.





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