abschreckende Urteile

28. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
seidi
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
abschreckende Urteile


hab ne kleine frage

wenn in einen urteil steht:

....eine Strafaussetzung zur Bewährung kann gemäß §56 ABS 3 STGB nicht mehr Ausgesetz werden,da die Vollstreckung der vorliegenden Freiheitsstrafe aber auch zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten erscheint, um von vonherein jedwede protenzillen Nachahmungstäter von der Begehung gleichartiger Taten die für erhebliche Beeinträchtigungen sorgen können abzuschrecken..


1. was ist überhaupt die Verteidigung der Rechtsordnung ??
und 2. ist es überhaupt rechtens wenn jemand ne härtere strafe bekommt nur weil dies eine abschreckende Wirkung auf andere haben soll, und kann man da irgentwas dagegen tun??

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2 Antworten
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#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

quote:

und kann man da irgentwas dagegen tun??

Rechtsmittel einlegen. Solche Entscheidungen haben in höheren Instanzen nicht unbedingt bestand. Das gilt erst recht etwa bei Schnellverfahren wie anläßlich des G8-Gipfels in Rostock.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

wenn in einen urteil steht:

....eine Strafaussetzung zur Bewährung kann gemäß §56 ABS 3 STGB nicht mehr Ausgesetz werden,da die Vollstreckung der vorliegenden Freiheitsstrafe aber auch zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten erscheint, um von vonherein jedwede protenzillen Nachahmungstäter von der Begehung gleichartiger Taten die für erhebliche Beeinträchtigungen sorgen können abzuschrecken...


...sollte die Schreibkraft der Geschäftsstelle einen Rechtschreibkurs besuchen, und der Richter einen Kursus: 'Wie formuliere ich sinntransportierende Urteilsbegründungen' belegen. :) :):)

Aber Scherz beiseite:

Ich beantworte die Fragen mal in umgekehrter Reihenfolge da Frage 2 schneller geht:

zu 2.

'Jemand' hat keine 'härtere Strafe' bekommen um andere abzuschrecken, sondern es wurde 'keine mildere Strafe' verhängt, um andere abzuschrecken. Das ist, auch wenn es sich so anhört, als wäre es ein und dasselbe dennoch rechtlich ein Unterschied. Insgesamt nennt sich das 'Generalprävention' und ist insbesondere auch bei den Erwägungen über eine (Nicht-)Strafaussetzung zur Bewährung (wie hier gegeben) zulässig.

zu 1.

Die Verteidigung der Rechtsordnung (folgend VdR. abgekürzt) ist...

<small>(ich versuche es mal möglichst schlicht und nicht zu juristisch exact zu formulieren, da es ein Laie sonst sowiso nicht versteht. Die Fachleute mögen mit verzeihen :) )</small>

...ein wesentlicher '(Leit-)Gesichtspunkt'
bei der Strafzumessung (dazu siehe auch §§ 46 , 47 StGB ). Unter VdR. versteht man, dass eine Strafe (auch) die Aufgabe hat, die durch die Tat verletzte Ordnung des Rechts gegenüber dem Täter durchzusetzen und ihn (und andere) von zukünftigen Rechtsverletzungen abzuhalten (s.a.o. --> 'Generalprävention') Es geht vor allem auch um den Schutz der einzelnen Rechtsgüter (wie z.B. Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum, Ehre usw.) und eben um die Durchsetzung der 'staatlichen Ordnung'. Der Schutz der Rechtsordnung soll nicht nur 'auf dem Papier' bestehen (also in Gesetzesbüchern stehen), sondern auch ganz real ggü. dem Täter durchgesetzt werden, nicht zuletzt auch deswegen, damit 'das Volk' (weiterhin) Vertrauen in die Rechtsordnung hat und darauf vertrauen kann, dass ein Täter angemessen für seine begangene Tat bestraft wird und diese Strafe gleichzeitig abschreckende Wirkung hat, nach dem Motto: 'Wenn ich dasselbe mache wie Täter XY, muß ich auch befürchten dafür mit Z bestraft zu werden'.

Soweit in aller Kürze dazu...

Ansonsten, was die Frage 'was man dagegen tun kann' betrifft, siehe Beitrag von DanielB. Wenn dieses Urteil in 1. Instanz vom Amtsgericht stammt, kann man ohne weiteres das Rechtsmittel der 'Berufung' dagegen einlegen, die man auch lediglich auf das Strafmaß beschränken kann, dh. man ist mit der Verurteilung an sich einverstanden, nur nicht mit der Höhe der Strafe. Es gibt dann eine neue Verhandlung vor einer kleinen Strafkammer am zuständigen, dem Amtsgericht übergeordneten, Landgericht.

Stammt das Urteil (in 2. Instanz) bereits von einer kleinen Strafkammer am LG oder (in 1. Instanz) von einer großen Strafkammer am LG, ist nur noch das Rechtsmittel der 'Revision' möglich. Dazu müssen aber in diesem Urteil Formfehler vorhanden sein und nachgewiesen werden. Daher ist eine Revision um einiges 'schwieriger' als eine Berufung. In beiden Fällen solllte man sich auf jeden Fall die Hilfe eines versierten Rechtsanwaltes (Fachanwalt Strafrecht) holen. Da hier FS ohne Bewährung ausgeurteilt wurde, war ja höchstwahrscheinlich ohnehin ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Der müßte nun seine weitere Beiordnung auch für die 2te Instanz beantragen.








-- Editiert von !streetworker! am 29.01.2008 02:04:59

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