Hallo,
mich würde mal interessieren:
1. Ist es irgendwie strafbar, ein (in Deutschland) verschreibungspflichtiges Medikament außerhalb einer Apotheke und ohne Rezept (also bei einem "Dealer" oder so) zu kaufen? Wie ist das mit einer "Bestellung im Internet"? (der Verkauf dürfte doch in D auf jeden fall strafbar sein, oder?)
2. Das BtMG scheint nach § 3 die "ausgenommenen Zubereitungen", unter die Codein-Hustentropfen wohl fallen, anders zu behandeln als z.B. Morphin.
Kann man mit a)Kauf b)Besitz c)Verkauf einer solchen "ausgenommenen Zubereitung" überhaupt gegen das BtMG verstossen?
Gibt es außer bei der Herstellung in der Behandlung dieser "ausgenommenen Zubereitungen" Unterschiede zu normalen Medikamenten?
für Informationen wäre ich dankbar,
darkhorse
allg. Medikamente/BtMG
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
zu 1.) Ja es ist strafbar. Bei Medikamenten die unter das BtmG, bzw. die BtmVV fallen (z.B. Codein als Opium-Alkaloid) = Verstoß BtmG, bei anderen verschreibungspflichtigen und verkehrsfähigen Medikamenten (z.B. Diazepam/Valium)= Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz
zu2.) die strafrechtliche Würdigung ist die selbe
zu 3.) Ja, in allen 3 Fällen nach §§ 29, 29a BtmG
zu 4.) In strafrechtlicher Hinsicht ist nur die Frage ob das verschreibungspflichtige Medikament unter das BtmG fällt (dann strafbar nach BTMG), oder nicht (dann strafbar nach Arzneimittelgesetz)
-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Hallo,
erstmal danke für die Antwort,
aber da es mir bis jetzt zu aufwendig war, einen Kommentar zu den relevanten Gesetzen aufzutreiben,
leuchtet mir deine Antwort natürlich noch nicht völlig ein.
Sind Urteile zu solchen Fällen bzw. gute Infos/Quellen irgendwo im Netz zu finden?
Die Begründungen wäre schon interessant.
1.a) Auf welchem Paragrafen des AMG beruht die Strafbarkeit des Kaufs eines normalen, verschreibungspflichtigen Medikaments? Ist es eine Art Beihilfe?
Soll für Bestellungen im Internet tatsächlich etwas anderes gelten? Die "test" spricht dabei nur von Ordnungswidrigkeit (worauf basiert die ggf.?):
<a href="http://www.warentest.de/pls/sw/Sw$nav.Startup?p_KNR=&p_E1=2&p_E2=0&p_E3=90&p_E4=0&p_EbAend=1&p_inh=B:1003">
Stiftung Warentest Online - Medikamentenkauf im Internet - 23.08.2000</a>
1.b) Mir ist die Unterscheidung zwischen Diazepam und Codein irgendwie nicht klar, da beide im BtMG aufgeführt sind,
aber IMHO auch bei beidem, die entsprechenden "Zubereitungen" ausgenommen sind. Einen Unterschied finde ich im Gesetz nur bzgl. der Verschreibung für Abhängige.
<a href="http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/btmg_1981/anlage_iii_60.html">BtMG 1981 Anlage III</a>
Gerade jetzt vor Weihnachten interessiert es hier wahrscheinlich nicht viele, oder wurde das Thema schon behandelt?
Interessant fände ich Quellen/Begründungen aber schon.
darkhorse
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hallo,
Mit Diazepam habe ich auch ein blödes Beispiel gewählt, da es in der Drogenscene in der Regel in Form der 5 und 10mg Tabletten vorhanden ist, welche nicht dem BtMG, bzw. der BtmVV unterliegen. (Anl. III)
Überhaupt habe ich Deine Frage zu sehr durch die "Drogen-/Abhängigenbrille" gesehen
Was die "ausgenommenen Zubereitungen" von Codein nach Anl. III BtmG betrifft, müßte ich mich auch erst einlesen, um fundiert antworten zu können.
Was ich jedoch auf Anhieb sagen kann, ist:
Der Verkauf (Abgabe) von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept ist nach § 96
i.V.m. § 48(1) AMG
strafbar.
Der EuGH hat am 11.12.03 unter AZ C-332/01
das Verbot von Versandhandel
verschreibungspflichtiger Medikamente bestätigt.
EuGH C-322/01
Internet-Versandhandel mit rezeptfreien Medikamenten darf nicht verboten werden
Deutschland muss den Internet-Versandhandel mit rezeptfreien Medikamenten künftig zulassen. Das derzeit geltende generelle Verbot stellt eine unzulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs dar. Etwas anderes gilt für verschreibungspflichtige Medikamente. Bei derartigen Medikamenten kann der Internet-Versandhandel das Risiko einer fehlerhaften oder missbräuchlichen Verwendung erhöhen. Deshalb ist ein diesbezügliches Verbot rechtmäßig.
Was den bloßen Besitz betrifft, könnte es sein, daß dieser wirkl. nicht strafbar ist (kann ich mir zwar nicht ganz glauben, ist aber denkbar)
Jedenfalls kenne ich keine entsprechende Regelung.
-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
7 Antworten
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
6 Antworten
-
2 Antworten
-
13 Antworten