amtliches Führungszeugnis

31. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
fieser fettsack
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
amtliches Führungszeugnis

Guten Abend!

Ich habe eine spezifische Frage zum Inhalt des amtlichen Führungszeugnis, welches man bei einer Einstellung im öffentlichen Dienst, beziehungsweise wie in meinem Fall bei Antrag auf Zulassung zur Promtion vorlegen muss - der Schachverhalt ist folgendermaßen:

- ich wurde 2004 einmal mit 0.7 Promille am Steuer eines PKW von der Polizei angehalten, woraufhin ich eine Geldstrafe bzw. Geldbuße (bin mir nicht sicher was hier die richtige Bezeichnung ist??) von 250 Euro und einen Monat Fahrverbot erhielt.

- 2007 wurde ich auf einem unerlaubt benutzten Fahrrad von einer Polizeistreife angehalten, woraufhin ich eine Geldstrafe von 20TS/15EUR für das Delikt des Fahrraddiebstahls hinlegen musste.

So, da ich "weiß", dass eine Erststrafe von unter 90TS im amtlichen Führungszeugnis nicht auftaucht (bitte um Korrektur falls dies nicht so sein sollte)lautet meine Frage, ob die Alkoholfahrt von 2007, welche mir sehr peinlich ist, unter Umständen als eine Erststrafe, und das Fahrraddelikt als Zweitvergehen gewertet werden kann, beziehungsweise letzteres Vergehen aus diesem Grund unter Umständen doch im Führungszeugnis auftauchen könnte?

Ich persönlich gehe zwar davon aus bzw. hoffe, dass beide Vorfälle nicht vermerkt werden, bin mir aber jetzt im Vorfeld des Promotionsantrages irgendwie gar nicht mehr so sicher...
falls mir jemand eine Auskunft zu diesem Sachverhalt geben kann, wäre ich wirklich sehr froh!

Mit freundlichen Grüßen,
michael

-- Editiert von fieser fettsack am 31.08.2008 19:51:26

-- Editiert von fieser fettsack am 31.08.2008 19:52:31

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7 Antworten
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#1
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Die erste Sache ist unter Garantie nicht im BZR eingetragen da es sich dabei "nur" um ein OwiG-Verfahren handelte.

Diese Verfahren werden NICHT eingetragen.

Bei dem 2. Deilkt wurden Sie wegen was genau verurteilt? Schauen Sie doch bitte nochmal im Urteil nach. Das was Sie da schreiben, da kann ich mir keinen reim drauf machen.

In der Sache aber sowieso egal, da es im BZR eingetragen ist. Egel ob nun unter 90 TS oder drüber, Ihre Information bezieht sich nämlich nur auf das sog. Polizeiliche Führungszeugnis.

Bei dem Promotionantrag wird meines Wissen aber das BZR geprüft und damit erhält Kammer wohl darüber Auskunft. Also nicht über die Trunkenheitsfahrt aber über die Nummer mit dem Fahrrad.



-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.
"

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#2
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Manche Promotionsordnungen schreiben so was wirklich vor, die Frage ist aber selbst wenn es einen Eintrag haben sollte wass es nicht hat ob dies gegen die Promotion sprechen würde. Dies wäre insbesondere bei einer Lapalie/Geldstrafe unverhältnismäßig.

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#3
 Von 
ersguterjunge
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

.

-- Editiert von ersguterjunge am 31.08.2008 20:40:24

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#4
 Von 
fieser fettsack
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Rechtsmacher: angezeigt und zur Geldstrafe verurteilt wurde ich wegen Diebstahl

@ Andreas Hauser: worauf beziehen Sie sich mit es hat keinen Eintrag? Meinen Sie damit das polizeiliche oder das amtliche Führungszeugnis?

...übrigens sehe ich es natürlich genauso, dass eine Ablehnung aufgrund einer solchen Geldstrafe unverhältnismäßig wäre, aber nur scheint diese Entscheidung ja auch irgendwo im Ermessensspielraum der zuständigen Gremien zu liegen, was mir im Moment ein wenig his sehr viel Unruhe bereitet.

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#5
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

wie gesagt, der eintrag ist nicht drinnen, deswegen das andere nur theoretisch:

aber nur scheint diese Entscheidung ja auch irgendwo im Ermessensspielraum der zuständigen Gremien zu liegen, was mir im Moment ein wenig his sehr viel Unruhe bereitet.

Ein Ermessen muss auch irgendwie fassbar sein und sich am leitbild der berufsausübung des Art 12 GG orientieren. Bei einer kleinen Geldstrafe die Promotion zu versagen, zumal diese später (Zeitraum 5 J) sowieso gelöscht wird, der Doktor aber bis zum Tod geführt wird ist unverhältnismäßig.

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#6
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Man muss hier zwischen dem Führungszeugnis (ggf. auch in der Belegart O, das macht aber in den meisten Fällen ohnehin keinen Unterschied) und der vollständigen Auskunft aus dem Zentralregister unterscheiden. Die einzige Empfängergruppe für eine Vollauskunft, die hier relevant sein könnte, sind die obersten Landesbehörden (z.B. Wissenschaftsministerium), es ist aber längst nicht so, dass die in allen Bundesländern überhaupt an der Vergabe von Promotionsstellen beteiligt sind. Ich würde eigentlich davon ausgehen, dass man sich das Führungszeugnis sparen dürfte, wenn über die Bewerber ohne eine oberste Landesbehörde Auskunft einholt.

-- Editiert von danielB am 01.09.2008 00:18:58

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ich würde eigentlich davon ausgehen, dass man sich das Führungszeugnis sparen dürfte, wenn über die Bewerber ohne eine oberste Landesbehörde Auskunft einholt.

Nicht in jedem Fall. Ich mußte für meine Tätigkeit in der JVA ein FZ vorlegen, obwohl nat. auch das BZR gecheckt wurde. Mag aber auch von BL zu BL unterschiedlich sein. Wie es bei einer Promo ist, weiß ich nicht.

@ fieser Fettsack (what a name ;-) )

Ich fasse nochmal zusammen:

Davon ausgehend, dass Ihre erst Sache nur eine Owi ist (so hört es sich an), Sie also damals nicht bei Gericht waren und auch keinen Strafbefehl (vom Gericht) bekommen haben, sondern nur einen Bußgeldbescheid von der Ordnungsbehörde (Landkreis, Landratsamt o.ä.) gilt diese Tat nicht als Ersttat, da es überhaupt keine Straftat (sondern eben nur eine Owi war). Somit sind die 20 TS die erste Verurteilung und als solche (unter 91 TS) nicht im FZ einzutragen. Weder in Belegart N, dem *Privaten* (oder *polizeilichem*, wie Sie es nannten), noch in Belegart O, dem *Behörlichen*.

Eingetragen ist die Sache lediglich im BZR, würde also den in § 41 BZRG genannten Stellen, welche ein Vollauskunftsrecht aus dem BZR haben, bekannt, wenn diese einen BZR-Auszug anfordern. Der BZR-Auszug ist aber noch mal was anderes als das Führungszeugnis Belegart O (das Behördliche), wie DanielB schon erklärte.

Die Führungszeugnisse sind beide sauber.

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