Habe gestern Abend einen Ratschlag betreff Ladendiebstahls gebraucht. Danke für die schleunige Antwort. Fand ich super, wie Sie mich zitiert haben. Hatte auch etwas von meinem altem Lateinlehrer. Spass beiseite, habe vergessen zu erwähnen, dass ich bereits vor Ort Schadensersatz beim Geschädigten geleistet habe und mir die Sache natürlich leid tut....nicht zu sehr auf die leichte Schulter nehmen, zumindest in Zukunft keine mehr begehen.....Besteht dann immer noch die Ahndung wegen öffentlichem Interesse? Der Eintrag im Erziehungsregister müsste doch auch schon getilgt sein?
-- Editiert von deno81 am 14.06.2007 01:31:04
an streetworker
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ja, da jetzt klar ist, daß Sie älter als 24 sind, ist ebenfalls klar, daß der Erziehunsregistereintrag getilgt ist.
Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung muß hier nicht noch mal explizit geltend gemacht werden, da der Laden ja offenbar einen Strafantrag gestellt hat. Das reicht aus, um die Tat zunächst mal zu verfolgen.
Das Verfahren kann dennoch wegen 'geringer Schuld' und 'mangels öffentlichem Interesse' wieder eingestellt werden. §§ 153
, 153a StPO
. Bei § 153a wird die Einstellung an eine Auflage genüpft. Die bereits gezahlten 75,00 € haben damit nichts zu tun, denn das ist nur der zivilrechtliche Schadenersatz. Die Auflage zum § 153a wäre die strafrechtliche Sanktion.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
In diesem Fall (§ 153a) wird dann auch ein Eintrag ins BZR vorgenommen???
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Hi,
nein, eine 153a-Einstellung kommt nicht ins BZR. Das ist ja ihr Vorzug gegenüber der Geldstrafe.
Gruß vom mümmel
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