angst um meine bewährung

24. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
tinchen74
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
angst um meine bewährung

hallo
ich bin in einer super unglücklichen situtation
ich wurde auf grund meiner misslungen selbständigkeit vor fast 3 jahren zu einer freiheitsstrafe von 2 jahren auf bewährung (3 jahre ) verurteilt worden.
mittlerweile geht es mir gesundheitlich nicht so gut - ich bin an krebs erkrankt und momentan in der rehabilitierung!
zudem bin ich alleinerziehende mutter von 2 kindern 7 u 9 jahre alt.

da ich momentan keinen job finde in meinem erlenten beruf als dipl kauffrau was verständlich ist mit dem vorstrafen register - und bei meiner gesundheit - lebe ich mit den kindern von alg II und dem unzuverlässigen kindesunterhalt meines ex mannes!
leider habe ich vor ein paar wochen eine strafanzeige ins haus geflattert bekommen, weil ich mit meiner ec karte bezahlte und diese nicht gedeckt war
ich war aber zu dem zeitpunkt sicher daß geld aufm konto wäre - nur leider holten mich die schulden aus der selbständigkeit ein und der geldeingang überschnitt sich mit einer kontopfändung! was mir aber keiner glauben will - weil ich bin ja ein betrüger!!!
nun bin ich zu einer freiheitsstrafe von 5 monaten ohne bewährung verurteilt worden vor dem ag böblingen- dagegen ging ich in berufung und warte auf einen termin vor dem lg stuttgart! und bange um die wiederrufung meiner bewährung die im november eigentlich abgelaufen wäre!

hat jemand gute tipps wie ich mich am besten vorbereite - was für möglichkeiten habe ich denn um von einer freiheitsstrafe verschont zu werden???
ich bin um jeden guten rat dankbar - denn mein zugeteilter pflichtverteidiger ist nicht wirklich daran interessiert mir zu helfen - wenn mich mein gefühl nicht täuscht!!!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17255x hilfreich)

Hi,

na, da kann man per Ferndiagnose auch nicht viel zu sagen. Im schlimmsten Fall, wenn also die Berufungsinstanz Ihnen keine Bewährung gibt und die alte Bewährung widerrufen wird, bliebe noch ein Gnadengesuch unter Verweis auf die soziale Situation (Krebs u. Kinder). Zuständig ist üblicherweise der Ministerpräsident, wobei er das abdelegieren kann. In Berlin gibt es z.B. eine Gnadenkommission bei der Senatsverwaltung für Justiz - in BW könnte es ähnlich sein. Tja, und im Gnadenweg könnten Sie dann doch wieder Bewährung kriegen. Einen Erfolg kann Ihnen natürlich keiner garantieren...

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

In Baden-Württemberg ist der Justizminister für Gnadensachen zuständig, wobei der an die Staatsanwaltschaft delegiert/delegieren kann [vgl. § 4 ff. GnO BW]

Größer als die Chance auf einen Gnadenerweis wäre hier aber wohl -trotz allem- eine mildere Bestrafung in der Berufungsinstanz. Um was für eine Summe ging es denn bei der EC-Zahlung?

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#3
 Von 
tinchen74
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo streetworker
es ging um den schulranzen meiner tochter- die eingeschult wurde!
der betrag war 119 euro -macht mir ja alles keine große hoffnung wenn ich ehrlich bin- denn die sta - stuttgart - ist nicht wirklich für zugeständnisse bekannt!!! ganz im gegenteil- bekommt dann nicht wieder der staatsanwalt meine akte auf den tisch welcher schon den antrag auf eröffnug des hauptverfahrens gestellt hat???
zudem habe ich immer das glück an solche staatsanwälte und richter zu geratden die für ihre härte und kompromisslosigkeit bekannt sind:-(

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#4
 Von 
tinchen74
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo streetworker
es ging um den schulranzen meiner tochter- die eingeschult wurde!
der betrag war 119 euro -macht mir ja alles keine große hoffnung wenn ich ehrlich bin- denn die sta - stuttgart - ist nicht wirklich für zugeständnisse bekannt!!! ganz im gegenteil- bekommt dann nicht wieder der staatsanwalt meine akte auf den tisch welcher schon den antrag auf eröffnug des hauptverfahrens gestellt hat???
zudem habe ich immer das glück an solche staatsanwälte und richter zu geratden die für ihre härte und kompromisslosigkeit bekannt sind:-(

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#5
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Höhe der Strafe durch das LG ist nun relativ egal, da jede Verurteilung einen Bewährungswiderruf nach sich ziehen kann <hr size=1 noshade>


Ganz so egal ist das nun nicht.

Natürlich kann jede neue Verurteilung einen Widerruf nach sich ziehen, jedoch kann das überwachende Gericht nicht willkürlich widerrufen. Es muss hier dann schon dezidiert begründen warum ein Widerruf unumgänglich ist wenn ein anderes Gericht gerade noch eine FS zur Bewährung ausgesetzt und somit eine neue positive Sozialprognose gestellt hat.

Dem überwachenden Gericht ist also nur ein sehr geringer Ermessensspielraum zugeteilt.

Sie sollten dem (Berufung)Gericht nach Möglichkeit nachweisen, das Sie zum Zeitpunkt der Tat zwar genug Geld hatten, (oder davon ausgehen konnten) und das sich die Zahlung mit dieser Pfändung überschnitten hat.

Werden Sie eigentlich durch einen Verteidiger vertreten, mir erscheinen 5 Monate für 119,- ziemlich happig. Selbst für "Südstaatler"

Sollte das nicht der Fall sein, sollten Sie beim Berufungsgericht umgehend unter Hinweis auf § 140 Abs. 2 StPO einen solchen beantragen und nach Möglichkeit auch gleichen einen benennen, da hier ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.


-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Sehe ich auch so. Bei einer Bewährung in der 2. Instanz ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Bewährung nicht widerrufen wird sehr viel größer als bei Nicht-Bewährung.

quote:

Werden Sie eigentlich durch einen Verteidiger vertreten,


Ja, wird Sie. Siehe Startbeitrag.

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#8
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Es ist doch aber gängige Praxis nach § 140(2) StPO einen PV zu bestellen, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten real droht, auch wenn die sich aus neuem Urteil + mgl. Bewährungswiderruf errechnen. Ist hier ja offensichtlich aus so passiert.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Rechtsanwältin Astrid Aengenheister
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Dies ist ein klassischer Fall der notwendigen Verteidigung gem. §140 II StPO , da die drohende Konsequenz, Bewährungswideruf einer Strafe von 2 Jahren in jedem Fall die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebietet.

Also sich in jedem Fall um einen Anwalt kümmern. Wurde denn der Rechnungsbetrag zwischenzeitlich beglichen? Dies muss auf jeden Fall geschehen, damit deutlich wird, dass eben kein Betrugsvorsatz besteht.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17255x hilfreich)

Hi,

nach Einleitung eines Strafverfahrens den Schaden zu begleichen schafft ja nun den Betrugsvorsatz nicht aus der Welt. Das fällt dann schon unter "Nachtatverhalten".

Gruß vom mümmel

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