anonymer Hinweis bei Polizei und die Folgen

9. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
S.brina01
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
anonymer Hinweis bei Polizei und die Folgen

Hey.
Und zwar bin ich 17 Jahre alt und seit ich 15 bin mit einem Mann zusammen. Vor kurzem hat sich rausstellet das er 35 ist. Daraufhin haben wir uns getrennt. Nun stand vor paar Tagen die Polizei vor meinem Haus, weil ein anonymer Hinweis auf Verführung Minderjähriger, Missbrauch und Körperverletzung eingegangen ist (er soll mich zu Dingen gezwungen haben, geschlagen etc. ). Das sind aber alles Vorwürfe und nicht die Wahrheit, was ich der Polizei auch gesagt habe. Nun werden meine Eltern, Geschwister, mein Ex Freund und ich bei der Polizei vorgeladen.

Nun wollte ich mal fragen ob mein Ex Freund wegen irgendwas bestraft werden kann? Es sind ja alles so gesehen nur Lügen.

-- Editiert von Moderator am 10.05.2019 21:42

-- Thema wurde verschoben am 10.05.2019 21:42

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von S.brina01):
Nun wollte ich mal fragen ob mein Ex Freund wegen irgendwas bestraft werden kann?
Grundsätzlich: ja. Nachzulesen im §182 StGB . Bedingung dazu ist:
- dass ein >21 Jähriger Täter sexuelle Handlungen an/vor einem <16 Jährigen Opfer vornimmt
- und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt*
- und ein Antrag auf Strafverfolgung gestellt wird bzw. ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt**

*Ob das der Fall war, können wir nicht beurteilen. Nur weil das Kind jedoch sagt "nein, es gab keine fehlende Fähigkeit der Selbstbestimmung" muss das nicht der Tatsache entsprechen. Es ist eben noch ein Kind.
**Ob das der Fall war, können wir ebenfalls nicht beurteilen.

-- Editiert von Guruhu am 09.05.2019 09:58

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Guruhu):
Nur weil das Kind jedoch sagt "nein, es gab keine fehlende Fähigkeit der Selbstbestimmung" muss das nicht der Tatsache entsprechen.


Das ist - im Gegensatz zur Laienmeinung - ein sehr enges Kriterium. Gemeint sind damit Personen, die in ihrer geistigen Entwicklung bzw. Reife medizinisch anerkannt zurückgeblieben sind (was wiederum weniger ist als "geistig behindert"). Würde man das bei 14- und 15-jährigen generell bejahen, wäre das Kriterium sinnfrei.

In der Regel sollte hier also nichts passieren.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Zitat (von Guruhu):
Nur weil das Kind jedoch sagt "nein, es gab keine fehlende Fähigkeit der Selbstbestimmung" muss das nicht der Tatsache entsprechen.


Das ist - im Gegensatz zur Laienmeinung - ein sehr enges Kriterium. Gemeint sind damit Personen, die in ihrer geistigen Entwicklung bzw. Reife medizinisch anerkannt zurückgeblieben sind (was wiederum weniger ist als "geistig behindert"). Würde man das bei 14- und 15-jährigen generell bejahen, wäre das Kriterium sinnfrei.

In der Regel sollte hier also nichts passieren.


Und aus diesem Grund habe ich diesen Satz einzig und allein als wertungsfreie Tatsache dort ergänzt, weder generell bejaht noch sonst irgendwas. Eine Beurteilung obliegt mir nicht. Möglich (und explizit vom Gesetzgeber vorgesehen) ist es dennoch. Grundsätzlich könnte man mit dieser Argumentation den 182(3) vernachlässigen. Nach meinem Kenntnisstand lässt sich die Anzahl der jährlichen Verurteilungen "an beiden Händen abzählen".

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Vor kurzem hat sich rausstellet das er 35 ist


Darf ich mal ganz wertungsfrei nachfragen, was Du die letzten zwei Jahre dachtest, wie alt er ist?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32817 Beiträge, 17247x hilfreich)

Nun werden meine Eltern, Geschwister, mein Ex Freund und ich bei der Polizei vorgeladen. Da wird es dann halt darauf ankommen, was jeder da so aussagt und für wie glaubwürdig das befunden wird.
er soll mich zu Dingen gezwungen haben, geschlagen etc. Was jetzt erstmal ganz altersunabhängig strafbar wäre.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Gemeint sind damit Personen, die in ihrer geistigen Entwicklung bzw. Reife medizinisch anerkannt zurückgeblieben sind (was wiederum weniger ist als "geistig behindert").


Wie kommst Du darauf?

Zitat:
Würde man das bei 14- und 15-jährigen generell bejahen, wäre das Kriterium sinnfrei.


Richtig, allerdings wird das Kriterium im Regelfall bejaht und nicht nur bei 14- und 15-jährigen, die anerkannt zurückgeblieben sind. Alleine die normale Unerfahrenheit aufgrund des Alters reicht aus. Wenn diese Unerfahrenheit ausgenutzt wird, dann ist das strafbar.

Als Lektüre z.B. das BGH-Urteil vom 20.08.2013 (Az.: 3 StR 222/13 )

Zitat:
In der Regel sollte hier also nichts passieren.


Das Gegenteil ist richtig. In diesem Fall gilt das insbesondere, weil der Mann hinsichtlich seines Alters getäuscht hat. Dass die Jugendliche nicht bemerkt hat, wie alt der Mann tatsächlich war spricht klar dafür, dass die sexuelle Selbstbestimmung noch nicht abgeschlossen war.

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