antrag auf halbstrafe ...

10. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
oumri
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
antrag auf halbstrafe ...

hallo,
ich hoffe, dass mir jemand helfen kann bzw. schon erfahrungen in diesem bereich gemacht hat:

nehmen wir mal an:
herr xy. bekommt wg. eines btm. vergehens 4,4 jahre, die er im offenen vollzug absitzen "darf". ihm wurden schon eine u-haft zeit von 3 monaten angerechnet (er kam 2002 in u-haft f. 3 monate, wurde dann verschont und 2,75 jahre später wurde das urteil der verhandlung rechtskräftig).
nun möchte er halbstrafe beantragen bzw. wurde über seinen anwalt bei der strafvollzugskammer beantragt.

wer hat erfahrung damit? wie könnte er die sache beeinflussen, dass positiv entschieden wird?!

als zusatz:
seit er im off. ist, hat er immer gearbeitet, keine auffälligkeiten, keine probleme, er ist verheiratet und er wurde während der haftzeit vater.

danke
oumri

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
tobby
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 4x hilfreich)

eine sehr gute bekannte von mir hatte auch halbstrafe beantragt ( hatte jedoch keinen offenen vollzug). wurde abgelehnt! obwohl sie von der jva eine 1a beurteilung bekam, keine weiteren anzeigen am laufen waren usw.! sie ist jetzt vor zwei wochen auf 2/3 raus. das mit der halbstrafe ist eine glückssache. ganz, ganz selten das sie genehmigt wird. da er aber im offenen vollzug ist, stehen die chancen vielleicht schon recht gut!

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#2
 Von 
baikal
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 26x hilfreich)

Auszug aus § 57 StGB :

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt

oder

2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,

Die Tatsache im offenen Vollzug untergebracht zu sein, ständig gearbeitet zu haben usw. wird schlicht und einfach erwartet und vorrausgesetzt. Die Vorraussetztung für eine Vorzeitige Entlassung zum Halbsrtafentermin sind jedoch nicht erfüllt. Der Antrag wird mit ziemlicher Wahrscheinlickeit abgelehnt.
Die Chancen für eine vorzeitige Entlassung zum 2/3 Zeitpunkt sind jedoch sehr gut!

-- Editiert von Baikal am 10.05.2006 17:55:19

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#3
 Von 
oumri
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für die super schnellen antworten!!

@tobby: ich hoffe, dass sie recht haben...
@baikal: ich kenne den wortlaut des stg schon, aber trotzdem vielen dank!! vielleicht könne sie mir nur sagen, was "besondere umstände" sind bzw. wann sie eintreten??
ist die beurteilung der jva oder der staatsanw. "wichtiger" in dem verfahren??? würde herr xy überhaupt angehört oder würde die entscheidung per brief mitgeteilt??

nochmals VIELEN dank!!
oumri

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#4
 Von 
tobby
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 4x hilfreich)

bei meiner bekannten hat ihr anwalt den antrag zur halbstrafe eingereicht ( ich glaube beim jva richter ). wenn herr xy keinen anwalt hat, wird er den antrag wohl selber schreiben und einreichen müssen!!! soviel ich weiss musste sie nicht persönlich voresprechen. - anders bei der 2/3 prüfung!!! da ist der antrag geschrieben worden und nach kurzer zeit musste sie dann zum jva richter !!!!

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Die Anforderungen an eine Aussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt sind relativ hoch. Dazu genügt ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten nicht, weil es im Grunde eine Selbstverständlichkeit ist.
Der Antrag kann in der JVA gestellt werden, es gibt dafür Formulare. Der Antrag kann aber genauso gut in einem normalen Brief an die StA gestellt werden, in dem der Gefangene begründen sollte, warum bei ihm nun die Aussetzung bereits zur Halbstrafe vorliegen.
Die Stellungnahme der JVA ist natürlich wichtig.
Die StA stellt dann einen Antrag.
Sodann findet bei der Strafvollstreckungskammer eine mündliche Anhörung statt, in deren Verlauf der Richter i.d.R. signalisiert, wie er zu entscheiden gedenkt. Wenn er eine Rücknahme des Antrages nahelegt steht also eine Ablehnung ins Haus.
Gegen den Beschluss der StVK können sowohl der Verurteilte als auch die StA sofortige Beschwerde einlegen.

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#6
 Von 
Bernhard Diener
Status:
Praktikant
(774 Beiträge, 201x hilfreich)

Darf ich hier eigentlich Links reinsetzen? Ich versuch´s mal:
http://www.knastforum.de
Ein Forum für Fragen rund um den Knast, falls Du da noch Rat oder Hilfe brauchen kannst

-- Editiert von Bernhard Diener am 12.05.2006 07:43:49

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
oumri
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo zusammen,

@wastl: vielen dank für die infos!!

@herr diener: danke für ihren link; habe mich angemeldet und leider komme ich in keines der foren rein.. mache ich irendwas falsch?!

mfg
oumri

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#8
 Von 
maria1820
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo ich habe mal eine frage und zwar mein freund ist jetzt seit 6 monaten in haft er hat morgen die halbstraft muss es sein das eine anhörung ist oder brauch das nicht unbedingt sein ??

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Die Anhörung findet statt, wenn er die Aussetzung der Reststrafe beantragt hat oder sich zumindest damit einverstanden erklärt hat. Nur dann ist ja die Aussetzung der Reststrafe überhaupt möglich. Sie findet aber nicht zwingend an dem Tag der Halbstrafe statt. Wenn beispielsweise die Stellungnahme der JVA noch nicht vorliegt kann sich das auch verzögern.

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