Hallo,
ich habe eine Frage. Gegen mich lief ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahl. Da dies auch meinen Arbeitsplatz betraf nahm ich mir vorsorglich einen Anwalt, da ich auch Akteneinsicht usw wollte zwecks Verleumdung o.ä. . Das Verfahren wurde wie erwartet eingestellt durch die Staatsanwaltschaft.
Nun bekam ich von meiner Anwältin eine Schlussrechnung von ca 500 Euro.
Muss ich diese bezahlen obwohl der Fall eingestellt wurde? Übernimmt dies die Staatskasse oder irgendeine andere Stelle? Wieso bekomme ich überhaupt eine Rechnung obwohl der Fall eingestellt wurde? Ich bekomme z.Z. auch nur 800 Euro Krankengeld, kann ich diesem Fall irgendwo Kostenübernahme stellen?
Danke im voraus an alle...
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anwaltskosten bei einstellung ermittlungsverfahren
30. August 2013
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Frage vom 30. August 2013 | 20:06
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
anwaltskosten bei einstellung ermittlungsverfahren
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#1
Antwort vom 31. August 2013 | 00:19
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9517x hilfreich)
quote:
Muss ich diese bezahlen obwohl der Fall eingestellt wurde?
Ja
quote:
Übernimmt dies die Staatskasse oder irgendeine andere Stelle?
Nein
quote:
Wieso bekomme ich überhaupt eine Rechnung obwohl der Fall eingestellt wurde?
Weil Ihr Anwalt keine Lust hat für umsonst zu arbeiten, vermutlich ?! ... und eine Kostentragungspflicht der Staatskasse bei Einstellungen die bereits im Vorverfahren ergehen -wie gesagt- nicht besteht.
quote:
Ich bekomme z.Z. auch nur 800 Euro Krankengeld, kann ich diesem Fall irgendwo Kostenübernahme stellen?
Nein.
Bzw. fand im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Hausdruchsuchung statt? In dem Fall, wäre evtl. eine Teilerstattung per StrEG möglich. Für ein bloßes Ermittlungsverfahren gilt das jedoch nicht.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
#2
Antwort vom 1. September 2013 | 11:16
Von
Status: Unparteiischer (9557 Beiträge, 2352x hilfreich)
Dazu ergänzend: Die Staatskasse würde nur dann die Anwaltskosten bezahlen, wenn Sie angeklagt worden wären und es vor Gericht einen Freispruch gegeben hätte.
Soweit ist es aber nicht gekommen. Und für eine Verteidigung im Vorfeld, also im Ermittlungsverfahren, werden - von Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich keine Kosten erstattet.
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