anzeige wegen Falschaussage möglich?

18. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
kellogs
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
anzeige wegen Falschaussage möglich?

Ich musste heute wegen Fahrraddiebstahls vor Gericht, ich habe dort angegeben das ich vorhatte das Fahrrad am Folgetag auf der Wache abzugeben. Ich hatte das Fahrrad allerdings nicht direkt an meiner Wohnung abgelegt um unangenehmen Fragen der Mitbewohner und Nachbarn aus dem Weg zu gehen. Da wurde ich von der Polizei aufgegriffen. Dort habe ich nicht erwähnt das ich vorhatte das Fahrrad bei der Wache abzugeben. Der Richter hat mir nicht geglaubt und nun einen Polizisten als Zeugen geladen und die Verhandlung daweil unterbrochen. Muss ich jetzt auch noch mit einem Verfahren wegen Falschaussage rechnen? Bin leider auch schon 1 mal vorbestraft wegen Versuchten betrugs, was sicherlich auch nicht zu meiner Glaubwürdigkeit beigetragen hat

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Nein, als Beschuldigter / Angeklagter kann man sich in der eigenen Sache nicht nach §153 StGB strafbar machen. Rechtlich unmöglich.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
kellogs
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Verstehe. Da ich davon ausgehe das mir auch weiterhin nicht geglaubt wird, womit müsste ich im Falle einer Verurteilung rechnen, abgesehen von einem Eintrag ins Führungszeugnis? Restwert des Fahrrades beläuft sich auf 100€?

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Da wird eine kleine Geldstrafe oder -mit gutem Willen der Staatsanwaltschaft- eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage bei rauskommen. Letzteres hätte zur Folge, daß es keinen Registereintrag gäbe. Insofern bliebe auch das Führungszeugnis sauber, wenn es bisher noch sauber ist.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 18.07.2007 18:52:43

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#4
 Von 
kellogs
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei der anderen Strafsache wurden mir 40 Tagessätze aufgebrummt, wenn ich richtig informiert bin taucht sowas noch nicht im Führungszeugnis auf.

Auf jeden Fall schon mal vielen, vielen Dank für die Antworten.

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Richtig, wenn die 40 TS die bisher einzigste Verurteilung sind, würde das Führungszeugnis sauber bleiben, wenn jetzt das Verfahren eingestellt würde (§§ 170, Abs. 2; 153 oder 153a StPO) oder Sie freigesprochen würden.

Käme es aber zu einer Verurteilung (auch wenn es nur 10 Tagessätze wären), würde auch ein Eintrag ins Führungszeugnis fällig werden, wenn die andere Verurteilung (die 40 TS) noch nicht mindestens 6 Jahre her sind.


Auf jeden Fall schon mal vielen, vielen Dank für die Antworten.

Keine Ursache, gerne geschehen :)


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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 18.07.2007 18:58:55

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