aussage bei Polizei und dann ?

30. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
Pueblo
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
aussage bei Polizei und dann ?

ich habe da eine neue frage.

wenn 3 Personen eine "Richtigstellung" bei der Polizei gemacht haben, in der Hoffnung das die Sache eingestellt wird (Solls ja geben) und es nun doch vor Gericht geht...

1. der angeklagte darf ja schweigen oder lügen wie er will ?
2. können die beiden zeugen die aussage verweigern mit der Begründung "sich selbst und andere nicht zu belasten" ?

und wenn das so geht... was könnte den 3en dann passieren ?

darf der richter wenn nicht zweifelsfrei bewiesen ist das der angeklagte schuldig ist ihn verurteilen ?


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Die Zeugen müssen dann nicht aussagen, wenn sie sich mit der Aussage selber oder einen Familienangehörigen belasten würden, dass mit einer Aussage evtl. andere belastet werden, liegt in der Natur einer Zeugenaussage.


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#2
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
der angeklagte darf ja schweigen oder lügen wie er will ?


Fast. Er darf mit Lügen keine gesonderten Straftatbestände verwirklichen, z.B. falsche Verdächtigung ("das war nicht ich, das war der Heinz", "der Heinz hat mich dazu erpresst"), Vortäuschung einer Straftat ("ich bin kurz vorher verprügelt worden, daher war ich nicht ganz ich selbst") etc.

quote:
darf der richter wenn nicht zweifelsfrei bewiesen ist das der angeklagte schuldig ist ihn verurteilen


Es ist, entgegen landläufiger Meinung, "in dubio pro reo" nicht im Gesetz verankert. Der Beschuldigte muß zur Überzeugung des Gerichts schuldig sein. Der dabei angewendete ungeschriebene Maßstab ist "jenseits begründeten Zweifels" (das wichtige Adjektiv fehlt im lateinischen Original, war dort aber auch schon gemeint).

-- Editiert Khryztynna am 30.03.2012 11:45

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