beleidigung polizistin

12. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Wiek
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
beleidigung polizistin

hallo, ich brauche mal nen rat.

ich habe einen strafbefehl bekommen ,wegen beleidigung (polizistin) und soll nun 450€ 30 tagessätze zahlen (bin hartz 4,alg2 empfänger).

allerdings lügt diese person,

sie hat behauptet ,ich soll gesagt haben
" du scheiß bulle ich mach dich fertig,ich bringe dich vor gericht,du scheiß bulle"

tatsache ist aber dass sie mich als ekelhaft bezeichnet hat
und ich daraufhin gesagt habe "das gibt ne anzeige wegen beleidigung"

sie hat 3 zeugen angegeben (kollegen von ihr ) und ich habe auch mind. 3 zeugen-die die wahrheit kennen-allerdings wurden diese nichtmal angehört.



meine frage ist nun - wie hoch die erfolgschancen bei einem einspruch sind und ob 450 € normal sind bei alg 2.


viele dank

und gruß rwiek

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

mangels näherer Kenntnisse Ihres Falles sind weitergehende Informationen schwerlich möglich. Je nach Art und Weise der getätigten Beleidigung sind 30 Tagessätze nicht grundsätzlich unüblich. Die Anzahl der Tagessätze bezieht sich auch auf die Tat und nicht auf den Umstand, dass Sie Hartz IV/ALG II Empfänger sind. Sie haben die Möglichkeit des Einspruchs gegen den Strafbefehl.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#2
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo, mal meine Einschätzung dazu :

Erfolgsaussichten : 0,00 Prozent

450.-- Euro ( ich finde gut weggekommen )

So, gehe ferner davon aus, dass Du die 450 Flocken net hast.

Dann bitte mit ALG Bescheid usw. usw. zur Rechtspflegestelle der Staatsanwaltschaft und Antrag auf Ratenzahlung stellen.

Wird ( eigentlich ) immer stattgegeben.

Viel Erfolg

nwg100

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#3
 Von 
Wiek
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

hm...

aber das kann doch nicht sein ,dass man für eine lüge auch noch 450€ zahlen soll...das ist ja wie im wilden westen...

immerhin habe ich ja auch zeugen ( die nur nicht angehört wurden)

und auf den strafbefehl steht noch , dass es genügen partygäste gibt ,die diese aussage gehört haben sollen( war nen einsatz wegen ruhestörung, auf ner geburstagsparty)


was aber genauso ne lüge ist-da ich das ja nie gesagt habe und immerhin kenne ich die leute und niemand hat da irgendwas ausgesagt...


ich finde es unglaublich wie verlogen polizisten sind und den richtern die
wahrheit
egal ist bei ihrem urteil...

mit rechtsstaat hat das ja nun nicht viel zu tun...

da muß man sich doch gegen währen können...??





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#4
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Roemer,

ohne genaue Kenntnisse des Einzelfalls ist eine Prognose der Erfolgschancen eines Einspruchs gegen den Strafbefehl unmöglich. Die Entscheidung, ob Einspruch eingelegt werden soll, muss sich mit Überlegungen auf die rechtliche Bewertung und auf die Beweislage beziehen. Selbst wenn man die genauen Umstände kennt, ist eine genaue Prognose nicht möglich.

Wussten Sie das nicht? Oder warum versehen Sie die beiden Zitate mit einem Fragezeichen?


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -





-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 12.01.2006 18:05:40

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Wenn Sie meinen, dass 'ihre' Zeugen bislang nicht vernommen oder deren Aussagen falsch gewürdigt worden sind können Sie gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen. Dann gibt es eine Hauptverhandlung, zu der Sie Beweisanträge stellen können. Allerdings sollten Sie bedenken, dass ein Strafbefehl eine Art Friedensangebot ist. Niedrige Strafe gegen ersparte Hauptverhandlung. Im Falle einer Hauptverhandlung kann die Strafe also auch höher ausfallen.
Zu bedenken ist auch, dass Polizeibeamte üblicherweise kein Interesse daran haben, Leute mit falschen Anzeigen zu überziehen. Sie haben nämlich nichts davon. Umgekehrt sind Zeugen, die jetzt erst aus dem Hut gezaubert werden vieleicht nicht die glaubwürdigsten. Aber das müssen Sie ja selbst entscheiden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Herr Roemer, wenn Sie offensichtlich vermeintlich immer alles besser wissen, warum schreiben Sie dann nicht die Ihrer Meinung nach korrekte Antwort, anstatt die Beiträge mit unqualifizierten Kommentaren zu versehen? Dass Sie die Beiträge Wort für Wort auseinander nehmen, geht mir so langsam auf die Nerven. Sie sollten hingegen eher auf das Ergebnis Wert legen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 12.01.2006 18:18:47

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#9
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Herr Roemer, wenn Sie etwas von sich geben wie:
Wenn jemand die Frage stellt, wie hoch seine Chancen bei Einlegung eines Einspruchs sein könnten, erwartet dieser sicher nicht die Antwort, dass er gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen kann.

muss man sich natürlich fragen, ob Sie sich nicht an Ihre eigenen Beiträge erinnern können. Das hier ist von Ihnen:
meine frage ist nun - wie hoch die erfolgschancen bei einem einspruch sind ...

Sie haben die Möglichkeit des Einspruchs gegen den Strafbefehl.


Lesen konnte der Fragesteller da wohl auch schon. Wieso haben Sie ihm denn dann mitgeteilt, dass er Einspruch einlegen kann?
Schwache Nummer!

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#11
 Von 
Wiek
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

okay...danke!

naja-aus dem hut gezaubert...ich habe ja schon im ersten schreiben (stellungnahme)
gesagt ,das ich mindestens 5 zeugen dafür habe...allerdings nicht mit namen und adresse...(war wohl der fehler).

und da ich ihr eine anzeige wegen beleidigung angedroht habe ,weil sie mich ja als "ekelhaft" bezeichnet hatte...wollte sie einfach nur schneller sein und hat ne anzeiger mit ner falschaussage gemacht, is doch völlig klar...

wie hoch kann bei einer hauptverhandlung die strafe ausfallen?


und eigentlich ist es ja auch unglaubwürdig,wenn sie keine "partygäste" als zeugen hat...da ja viele leute um uns herum waren
und wir nie alleine standen.

hm...is echt ne schwierige situation,da ich mir das einfach nicht gefallen lassen möchte.

-- Editiert von Wiek am 12.01.2006 18:32:07

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#12
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Ach so, klar, wenn die nicht benannt sind können sie natürlich auch nicht vernommen werden. Das können Sie aber nachholen. Übrigens kann der Einspruch auch immer noch zurückgenommen werden, auch in der Hauptverhandlung. Dann muss die StA zwar zustimmen, aber es gibt keinen Grund, warum sie es nicht tun sollte. Wenn Sie also in der Hauptverhandlung merken, dass das nichts wird oder Ihnen das Gericht so etwas zu verstehen gibt - wenn jemand keinen Verteidiger hat wird da üblicherweise mal ein Hinweis eingestreut, wie das ausgehen kann, so etwas nennt man Fürsorge - könnten Sie es immer noch bei der Strafe belassen oder auf die Tagessatzhöhe beschränken.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Dann sollten Sie das mal deutlich machen. Aus Ihrem Beitrag ist es nicht mal mit gutem Willen zu erkennen. Allerdings: Wenn es tatsächlich so ist muss ich leider feststellen, dass Ihr zitierter Beitrag leider jede Aussage vermissen lässt. Also ersparen Sie mir Ihre Belehrungen und üben Sie lieber, wie man Zitate einfügt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Wiek
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für die hilfreich information...das klingt ja schon besser.

denn werde ich es auf jeden fall versuchen.

viele grüße rwiek

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Herr Roemer, mit beleidigenden Äußerungen gegen meinen Kollegen Wastl beeindrucken Sie niemanden. Das ändert auch nichts an der Tatsache, dass Sie diesem Beitrag des Fragestellers noch nichts produktives und konstruktives hinzugefügt haben, welches zur Lösung der Problemlage des Fragestellers führt. Auch darauf wollte mein Kollege Wastl sicherlich hinaus. Ich möchte mich nicht weiter mit Ihnen auf dieser Niveau-Ebene unterhalten. Sollten Sie es nicht für möglich halten, sich sachlich und konstruktiv an der Lösung der Problemlage zu beteiligen, so bitte ich Sie mich nicht mehr anzusprechen und nicht mehr auf meine Beiträge einzugehen, da unter diesen Umständen die Diskussion mit Ihnen für mich beendet wäre. Sollten Sie hingegen sachliche und produktive Kritik an Beiträgen üben, so werde ich mich gerne mit dieser auseinandersetzen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

Dachte immer NWG 100 ist hier das "Schmuddelkind" ?????

Also vertragt Euch, denn das geht.

Grüße
nwg100

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest123-1108
Status:
Schüler
(375 Beiträge, 168x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest123-336
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest123-1108
Status:
Schüler
(375 Beiträge, 168x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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