betäubungsmittelgesetz - Verliert er jetzt seine Ausbildungsstelle (KFZ-Elektriker)?

18. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
anin
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
betäubungsmittelgesetz - Verliert er jetzt seine Ausbildungsstelle (KFZ-Elektriker)?

Mein Bruder hat ein Verfahren am Hals , da er gekifft hat . Er weiß nicht wer ihn angezeigt hat und geht davon aus ,dass derjenige, der ihm das Zeug verkauft hat ihn verraten hat. Womit muss er jetzt rechnen? Er ist 19 Jahre alt und hat keinerlei Vorstrafen. Verliert er jetzt seine Ausbildungsstelle (KFZ-Elektriker)? Dazu kommt noch, dass wir uns keinen Anwalt leisten können (bald Hartz IV) . Kann er ins Gefängnis kommen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ernst K.
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Deinem Bruder bleibt als letzte Möglichkeit ein Pflichtverteidiger. Hat Dein Bruder den Führerschein? Falls ja kann es passieren das er diesen nach einer PMU für ein Jahr verliert. Da er nicht vorbestraft ist schätze ich mal er bekommt eine Geldstrafe und einen Eintrag ins Führungszeugnis. Verliert er den Führerschein muss er ein Jahr nachweisen das er Clean ist. Seine Anstellung als Elektiker wird er nicht verlieren, zumindest wird das Gericht seinen Arbeitgeber nicht informieren.

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#2
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Kiffen selbst ist nicht einmal strafbar, allerdings Besitz, Erwerb und Verkauf sowie das Autofahren unter Einfluß solcher Mittel. Sollte er bislang noch nicht aufgefallen sein, oder es nur um den Besitz geringer Mengen gehen, so ist unter Umständen durchaus eine Einstellung des Verfahrens möglich. Der Besitz besonders geringer Mengen für den Eigenbedarf bleibt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf jeden Fall straffrei.

Um welchen Vorwurf geht es überhaupt?
Ist er schon einmal mit Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten?
Ohne solche Angaben ist jede Aussage über ein mögliches Strafmaß eigentlich reine Spekulation. Da ihr Bruder noch sehr jung ist, dürfte hier Jugendstrafrecht angewendet werden. In diesem Fall gibt es keine Geldstrafen, sondern nur solche Sanktionen wie Sozialstunden und Freizeitarrest und Jugendstrafe (also Gefängnis). Eine Jugendstrafe wäre meiner Ansicht nach aber ziemlich unwahrscheinlich für einen Ersttäter. Einen Pflichtverteidiger gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen (siehe §140 bis §142 STPO und §67 JGG ), die hier aller Voraussicht nach nicht erfüllt sind. Die Anordnung eines Beistands nach §68 JGG wäre vor Gericht jedoch möglich, wobei das auch der Erziehungsberechtigte sein kann.

Ein Anwalt ist je nachdem welche Leistungen er zu erbringen hat, unter Umständen gar nicht so unbezahlbar. Geht es nur um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft, so sollte dies für weniger als 50 Euro möglich sein. Teurer könnte die Begleitung zu Terminen bei Polizei, Staatsanwaltschaft und insbesondere ins Gericht(wobei im Jugendstrafrecht üblicherweise von der Auferlegung der Verfahrenskosten abgesehen wird). Man kann übrigens auch Anwälte ganz unverbindlich nach ihren Kosten fragen.

-- Editiert von DanielB am 19.09.2004 16:35:05

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Um welchen Vorwurf geht es überhaupt?

Ohne solche Angaben ist jede Aussage über ein mögliches Strafmaß eigentlich reine Spekulation


Genau so ist es...

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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