bevorstehende Gerichtsverhandlung

3. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
apollonia
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
bevorstehende Gerichtsverhandlung

Habe in 10 Tagen eine Gerichtsverhandlung wegen Warenkreditbetrug in zwei Fällen!
Der Gesamtschaden beträgt ca.6.000,- Euro.

Meine Fragen hierzu:
Habe bereits einen Srafbefehl in einer anderen Angelegenheit von 40 Tagessätzen,die ich seit fünf Monaten in Raten abbezahle!
Bin ich daher schon vorbestraft?
Ich war ansonsten noch nie vorbestraft!
Muss ich mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen?

Was würde passieren wenn ich es doch noch schaffen würde,
meine Schulden vorher zu bezahlen?
Ist eine Einstellung des Verfahrens noch möglich?

Bin für jede Antwort dankbar!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"Bin ich daher schon vorbestraft?"

Nein, bisher können Sie sich mE noch als "nicht vorbestraft" bezeichnen, vgl. §§ 53 I Nr. 1, 32 II Nr. 5 lit. a BZRG.


"Muss ich mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen?"

Nein, mE nicht. Eine Freiheitsstrafe MIT Aussetzung zur Bewährung kommt allerdings durchaus in Betracht.


"Was würde passieren wenn ich es doch noch schaffen würde,
meine Schulden vorher zu bezahlen?
Ist eine Einstellung des Verfahrens noch möglich?"

Nein, eine Verfahrenseinstellung halte ich für ausgeschlossen!

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

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#2
 Von 
apollonia
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

@Bob.Vila
danke für Ihre Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Gern geschehen!

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Die Strafe vorher ganz zu bezahlen könnte die Bildung einer Gesamtstrafe verhindern. Zwar ist eine Gesamtstrafe in der Regel billiger als die Summe der Einzelstrafen, aber ab 91 Tagessätze gilt man als vorbestraft und das Führungszeugnis hat einen Eintrag. Wenn man dagegen zu einzelnen Strafen von 40 und 80 Tagessätzen verurteilt, die nicht zusammengefasst werden, wäre man nicht vorbestraft.

StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als
Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird
die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen
verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei
werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei
zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens
des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; §
43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei
der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor
die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer
anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat.
Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die
zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8),
auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie
nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. Dies gilt auch, wenn die
Höhe der Vermögensstrafe, auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, den Wert
des Vermögens des Täters zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung übersteigt.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Hi,

wenn man in so kurzer Zeit zwei Geldstrafen kriegt, kommem die auch ins Führungszeugnis, wenn sie unter 90 TS liegen.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"Wenn man dagegen zu einzelnen Strafen von 40 und 80 Tagessätzen verurteilt, die nicht zusammengefasst werden, wäre man nicht vorbestraft."

Das ist natürlich nicht richtig - vgl. §§ 53 , 32 II Nr. 5 BZRG.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Und am Ende liefe es summenmäßig aufs selbe raus, weil im Falle der vorherigen Bezahlung einbeziehungsfähigen Strafe strafmildernd ein Härteausgleich berücksichtigt werden muss, also sozusagen das abgezogen werden, was bei Bildung der Gesamtstrafe weggefallen wäre. Sonst würde der, der seine Strafe schnell bezahlt, schlechter gestellt werden als einer, der dies nicht macht.
Die Möglichkeit einer Einstellung sehe ich auch nicht. Allerdings würde die vorherige Tilgung der Schulden ziemlich sicher strafmildernd berücksichtigt werden - die bloße Ankündigung in der Hauptverhandlung, zahlen zu wollen, glaubt keiner, weil das jeder Richter jeden Tag hört und sich zeigt, dass die Zusage doch nicht eingehalten wird.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Hallo Bob,
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass - wie eine Anwältin im Rahmen einer Rechtsberatungsveranstaltung vor einiger Zeit erzählt hat, das Führungszeugnis solange ohne Eintrag bleibt, bis die erste größere Verurteilung (90 Tagessätze, oder entsprechende Freiheitsstrafe). Was den Paragraphen §32 BZRG betrifft:

"(2) Nicht aufgenommen werden
...
5. Verurteilungen, durch die auf
a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,"

so könnte man den ja bei dieser Grundannahme auch so verstehen, dass mit den Verurteilungen gleich alle mit bis zu 90 Tagessätzen gemeint sind und mit "keine weitere Strafe" nur solche, die darüber hinaus gehen. Wenn es allerdings tatsächlich so ist, dass bei zwei kleinen Verurteilungen innerhalb von 5 Jahren (so lange wäre ja die ältere enthalten) etwas im Führungszeugnis steht, frage ich mich allerdings nach dem Sinn des §38 BZRG . In welchen Fällen käme der denn dann zur Anwendung?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ich bin zwar der andere Bob, aber ich erklärs mal.

Grundsätzlich mußt Du zwischen Bundeszentralregister(BZR)- und Führungszeugnis(FZ)eintrag unterscheiden. Ins BZR kommt jede Geldstrafe nach Erwachsenenrecht. Hast Du also noch eine nicht getilgte Geldstrafe (z.B.20 TS) im BZR, und wirst zu einer erneuten Geldstrafe (z.B. 30 TS) verurteilt, zieht der § 32(2)5a nicht, da die Voraussetzung: "keine weitere Strafe" (das bezieht sich aufs BZR, nicht aufs FZ) ja nicht erfüllt ist.

§ 38 hat folgenenden Sinn:

Beispiel 1 :

a)2000 Verurteilung Geldstrafe 100 TS
b)2004 Verurteilung Geldstrafe 150 TS

Urteil a wird bis 2007 im BZR eingetragen und bis 2003 im FZ. Durch Urteil b werden aber beide Urteile wieder ins FZ aufgenommen, aufgrund § 38(1) (beide bis 2007) und auch beide ins BZR (beide bis 2014).

*break*

Beisp. 2

Wäre Urteil a aber nicht 100, sondern z.B. 80 TS gewesen, würde Urteil b die Tilgung von Urteil a aus dem FZ nicht hemmen (wie es bei Beisp. 1 der Fall ist). Urteil a würde dann aufgrund § 38 (2) ganz normal am Ende der eigentl. Tlgungsfrist (2003) gelöscht, und nicht erst 2007.



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Vielen Dank,
jetzt hätte ich nur die Frage an den Verfasser des Gesetzestexts, weshalb der §32 des Gesetzestextes das Wort "Verurteilungen" (Plural), enthält, wenn die eigentlich eine einzelne meinen. Ist das dazu da, um Personen mit Wiederholungsneigung zu verwirren und dazu zu bringen, ihre Neigung möglichst auch auszuleben, um diese gefährlichere Personengruppe besser überblicken zu können? Gerade bei solchen Gesetzen wie dem BZRG, fände ich es schon sinnvoll, wenn die Formulierung etwas präziser wäre, aber vermutlich stünde das dem Kostendeckungsziel der Registerbehörde entgegen...

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