bewährungszeit erlassen! wiederuf?

21. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
hannnaa
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
bewährungszeit erlassen! wiederuf?

Hallo ich habe eine frage mein mann sitzt seit 2 wochen seine Strafe im offenevolzug ab er wurde letzten Sommer im juni verurteilt uns der haftantritt kam vor 3 wochen! Er hatte damals bewährung als er diese Strafe begangen hat wegen der er im Juni verurteilt wurde. Im September letzten Jahres also 3 Monate nach dem Urteil kam dann ein Brief vom Amtsgericht das die bewährung erlassen wurden ist. Jetzt sitzt er im Haft und die bewährung wurde damals nicht wiederuf kann sie noch wiederuf werden?




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Nein, mittlerweile nicht mehr.

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#2
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Vermutlich nicht mehr.
Um es genau zu sagen müsste man wissen wann die Verurteilung im Juni 2014 rechtskräftig wurde. Auch gleich Juni 14 oder erst später? Und wie Hoch ist die Strafe bei dieser Verurteilung?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Stimmt, wenn sie erst nach dem 22. Dezember 2014 rechtskräftig wurde, wäre ein Widerruf noch bis September 2015 möglich, vorbehaltlich, dass das Urteil auf min. 6 Monate Freiheitsstrafe lautete.

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#4
 Von 
hannnaa
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Am 9 Juni 2014 wurde er verurteilt zu 1 jahr 6 monaten. In der zeit hatte er auch bewährung am 12.september 2014 dann der Brief vom Amtsgericht das die bewährung erlassen wurden ist. Anfang Juni 2015 jetzt im offenevolzug

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#5
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1745x hilfreich)

Zitat:
Am 9 Juni 2014 wurde er verurteilt zu 1 jahr 6 monaten.
Das sagt ja nicht, wann die Strafe rechtskräftig wurde. Hatte er noch Revision (oder vielleicht auch Berufung) eingelegt? Bei einem so happigen Urteil ohne erneute Bewährung ist das Einlegen einer Revision zumindest bis zum Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung überwiegend wahrscheinlich. Zudem spricht die ansonsten erst ziemlich genau ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils erfolgte Ladung zum Haftantritt auch eher dafür, dass zwischenzeitlichnoch etwas zu klären war.
Wäre das Urteil ohne Bewährung im Juni tatsächlich rechtskräftig geworden, müsste man sich zudem auch fragen, warum die Strafe mit Bewährung nicht vollstreckt wurde. Wäre zumindest irritierend.

Ich mutmaße mal, dass Ihr Freund ein Rechtsmittel eingelegt hatte, mit dem er dann irgendwann gescheitert ist oder das er zurückgenommen hat. Ab diesem Zeitpunkt dann kann die Bewährung trotz des Erlasses im September doch noch für 6 Monate widerrufen werden. Ich würde nicht vermuten, dass er ein Rechtsmittel zurückgenommen hat, da seinem Verteidiger diese Problematik bekannt gewesen sein sollte und dieser ihn dann wohl hätte über diese Septmeber-Schwelle retten wollen. Also müssen Sie in Erfahrung bringen, wann er das letzte mal von dem Rechtsmittelgericht gehört hatte. Von da an müssen Sie 6 Monate zittern. Mich würde es eigentlich wundern, wenn man ihn hier trotz der erneuten Straffälligkeit in der Bewährungszeit davonkommen lässt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Zitat:
Am 9 Juni 2014 wurde er verurteilt zu 1 jahr 6 monaten


Wie die anderen schon sagten, kommt es nicht auf das Datum des Urteils an, sondern auf das Datum der Rechtskraft.

Das kann direkt am 09. Juni gewesen sein, oder 2 Wochen später (normale Rechtsmittelfrist) oder auch erst Monate später, wenn Rechtsmittel eingelegt waren.

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