btm - Konsum Urintest

4. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
Konrad Löhne
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
btm - Konsum Urintest

hallo,
wurde auf einer Autobahnraststätte kontrolliert. Die Kollegen in Grün wurden auch gleich fündig (netto 10g). Zum diesem Zeitpunkt war ich nüchtern, allerdings war der Urintest positiv. Die Untersuchung des anwesenden Arztes viel zu meinen Gunsten aus, d.h. keine Anzeichen auffälligen Verhaltens. Wer kann mir dabei schnell und kompetent weiterhelfen evtl. Erfahrungen anderer??
Ist es sinnvoll einen Anwalt zu konsultieren oder ist die Rechtslage in diesem Fall ohnehin eindeutig??
Herzlichen Dank vorab

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15 Antworten
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#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Löhne,

bitte sagen Sie uns vorab, in welchem Bundesland dieses vorfiel und ob Sie bereits strafrechtlich vorbelastet sind.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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#2
 Von 
Konrad Löhne
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Roenner,
danke für Ihre schnelle Antwort!
Land BW, polizeilich nicht bekannt!

Gruß K.L.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo,

man muß die Sache von 2 Seiten betrachten:

Die strafrechtliche:

Hier kommt eine Verfahrenseinstellung nach § 31a BtmG nicht mehr in Frage, da mit 10g die "einstellungsfähige, geringe Menge" in Ba-Wü (= 6g) deutlich überschritten wurde. Es ist also davon auszugehen, daß ein auf Geldstrafe lautender Strafbefehl erlassen wird.

Die führerscheinrechtliche: Da der Urintest positiv ausfiel, ergibt sich ein Anfangsverdacht bezügl. des "Fahrens unter Drogeneinfluß" Dieses Delikt wird mit einer Geldbuße von 250,00 €, 4 Punkten in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot geahndet.

Darüberhinaus kann Ihre Fahreignung durch die Führerscheinstelle angezweifelt werden. (Dies ist immer der Fall, wenn Drogenkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht voneinander getrennt werden, also berauscht gefahren wird). Hierbei kommt es auf das genaue Ergebnis der Blutuntersuchung (es erfolgte ja wohl eine Blutentnahme durch den Arzt?) an, dahingehend ob "aktives" oder "passives" THC festgestellt wurde. Weiterhin kommt es darauf an, ob (und wenn ja, welche) Angaben zu Ihren "Konsumgewohnheiten" gemacht wurden. Ergibt sich aus der Blutprobe "aktives THC" und/oder aus Ihren Aussagen (evtl. auch aus weitergehenden Untersuchungen wie Haaranalyse), daß sie nicht nur sehr selten Cannabis konsumieren, wird man mit größter Wahrscheinlichkeit die Beibringung eines Fachärztlichen Gutachtens (welches Ihre Fahreignung bescheinigt) oder die Teilnahme an einer MPU verlangen.


-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
Konrad Löhne
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

danke erst mal, hätte allerdings noch Fragen:in welcher höhe fällt ein auf Geldstrafe lautender Strafbefehl aus?
Blut wurde entnommen, das Ergebnis ist noch nicht bekannt. Urintest war deshalb positiv, da ich am vorhergehenden Tag konsumierte; den Konsum beschränkte ich lediglich auf die Wochenenden und dies seit etwa einem 1/2 Jahr, so auch meine Angaben auf der Dienststelle.

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
danke erst mal, hätte allerdings noch Fragen:in welcher höhe fällt ein auf Geldstrafe lautender Strafbefehl aus?



Das kann man so nicht vorhersagen, weil a) regional unterschiedlich, und b) einkommensabhängig. Bei uns am Gericht (Niedersachsen) werden meist 10-30 Tagessätze verhängt (1 Tagessatz = 1/30 des monatl. Nettoeinkommens)

quote:
den Konsum beschränkte ich lediglich auf die Wochenenden und dies seit etwa einem 1/2 Jahr, so auch meine Angaben auf der Dienststelle.


Diese Angabe war ein Fehler, denn daraus läßt sich "regelmäßiger" Konsum herleiten, welcher wiederum als Begründung zur Anordung eines fachärztlichen Gutachtens oder einer MPU hergenommen werden kann.


Merke: Niemals Angaben zu Konsumgewohnheiten machen, wenn man mit einem BTM-Delikt konfrontiert ist, und nicht wirklich (nachweisbar) erstmalig geraucht hat, oder nur 2-3 mal im Jahr raucht. Ob sich die Angabe von seltenem Konsum lohnt, immer vorher mit einem Anwalt besprechen. In 99,5 % der Fälle schaden Angaben zu Kosumgewohnheiten mehr als sie nützen.

In 98% aller Fälle (auch ohne BTM) sollte man als Beschuldigter überhaupt keine Angaben bei der Polizei machen. (zumindest nicht ohne sich vorher mit einem Anwalt besprochen zu haben).

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 04.10.2004 15:48:43

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#6
 Von 
Konrad Löhne
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für die schnelle Antwort, hat mir sehr weitergeholfen!
Wie erfolgt die Abgrenzung Drogenkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr?
Gibt es Schritte, die ich unternehmen kann, um ein möglichst günstiges Urteil erwarten zu können? (außer den Konsum bis auf Weiteres einzustellen)
Werden soz. Status (Student) im Urteil berücksichtigt?
Wovon hängt die Dauer des FS-Entzuges ab?

Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Löhne,

mein Kollege hat Ihnen ja schon gute Auskunft erteilt.

Bei der Verhängung einer Geldstrafe wird Ihr Einkommen berücksichtigt.

Sofern Zweifel an Ihrer Fahrtauglichkeit bestehen, kann man Ihnen den Führerschein entziehen.

Die Dauer des Führerscheinentzuges hängt von dem jeweiligen Vergehen ab.
Die genauen Zeiträume habe ich leider im Moment nicht vorliegen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wie erfolgt die Abgrenzung Drogenkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr?


Bei während der Fahrt festgestelltem "aktivem THC" in der Blutprobe ist die Trennung nicht gegeben. Das ist aber durch die Angabe Ihrer Konsumgewohnheiten schon zweitrangig, da die Abgrenzung nur eine Rolle spielt, wenn äußerst gegelegentlich konsumiert wird.

Der "regelmäßige Konsum" ist allein für sich genommen (ohne Abgrenzung) schon ausreichend um ein Gutachten/eine MPU anzuordnen. Sollte das Gutachten/die MPU positiv für Sie ausfallen, können Sie den Führerschein behalten.
<small>(Einschub: Bei aktivem THC wird aber auf jeden Fall das 1monatige Fahrverbot, die 4 Pkt'e und die 250,-€ fällig - unabhängig von Gutachten oder MPU)</small> Anderenfalls wird Ihnen die Führerscheinstelle den FS entziehen und entsprechende Auflagen (z.B. Therapie, unangekündigte Drogenkontrollen über 1 Jahr usw.) für eine Neuerteilung machen. Die Frist bis zur Neuerteilung ist eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde (MPU-Psychologe) im Einzellfall.

Den Konsum einzustellen ist natürl. eine Sache, die auf jeden Fall anzuraten ist.

Der soziale Status -als solcher- wird nicht berücksichtigt, jedoch das Einkommen, wie auch Kollege Roenner schon sagte, hinsichtlich der Bemessung der Geldstrafe.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 04.10.2004 17:49:10

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#9
 Von 
Konrad Löhne
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen vielen dank, jetzt weiss ich wenigstens, was auf mich zu kommt.
Eine allerletzte Frage, auf die ich beim Durchforsten der Beiträge keine Antwort fand:
Ist in diesem Fall mit einem Eintrag ins BZR bzw. FZ zu rechnen?

Danke für Euere Hilfe
gruß conny

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ins BZR sicherlich, ins Fz eher nicht, da die Strafe kaum 90 Tagessätze überschreiten dürfte.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#11
 Von 
Konrad Löhne
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo,
2 tage nach der blutabnahme ist mein arm leicht geschwollen und weist blaue flecken auf. kann diese "leichte körperverletzung" im verfahren relevant sein?
außerdem wurde ich in der besagten nacht dazu verdonnert, für ca. 7 std. auf dem rastplatz in meinem kalten auto zu verweilen, da mein freund und helfer die schlüssel an sich nahm. ist das legitim?
danke jetzt schon für euere antworten
gruß conny

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Genau! Leichte Körperverletzung! Eindeutiger Fall von Klag Dich Reich!
Ich werde mich auch mal wieder impfen lassen. Brauche gerade Geld.

-----------------
"Wer sündigt, schläft nicht!"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

2 tage nach der blutabnahme ist mein arm leicht geschwollen und weist blaue flecken auf. kann diese "leichte körperverletzung" im verfahren relevant sein?

Hallo Conny, Vorweg: Ist nicht böse gemeint, aber ich wundere mich immer wieder, warum jemand, der eine Straftat begangen hat, meint er könne sie durch -davon unabhängigem- Fehlverhalten anderer in irgendeiner Form relativieren.

Das mit Deinem Arm ist wenn dann "fahrlässige KV", denn der Arzt wird kaum einen Vorsatz gehabt haben, Dich zu verletzen. Auf Dein Verfahren hat das nicht den allergeringsten Einfluss. Eine entsprechende Anzeige Deinerseits hätte ein neues Verfahren gegen den Arzt zur Folge.

außerdem wurde ich in der besagten nacht dazu verdonnert, für ca. 7 std. auf dem rastplatz in meinem kalten auto zu verweilen, da mein freund und helfer die schlüssel an sich nahm. ist das legitim?

Das ist nicht nur legitim, sondern im Rahmen der Gefahrenabwehr sogar geboten. Außerdem hat man Dich sicherlich nicht dazu verdonnert, im Auto zu übernachten (sondern Dir lediglich die Weiterfahrt untersagt). Du hättest auch zu Fuß, per Taxi oder per Anhalter ins nächste Hotel fahren können.


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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#14
 Von 
Konrad Löhne
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

@streeworker

danke für deinen Beitrag.

"meint er könne sie durch -davon unabhängigem- Fehlverhalten anderer in irgendeiner Form relativieren"

-> ja, das ist richtig, hatte insgeheim auch nicht darauf spekuliert, aber man darf sich eben auch nicht alles gefallen lassen. außerdem bin ich nicht der Auffassung, eine Straftat begangen zu haben (höchstens eine ordnungswidrigkeit) welches kriminelle energie voraussetzt - und das tut es im vorliegenden fall nicht, oder wie sieht das der jurist?

"Das ist nicht nur legitim, sondern im Rahmen der Gefahrenabwehr sogar geboten"

-> gefahrenabwehr?? der urintest war zwar positiv, dennoch lagen keine anzeichen einer ernsthaften gefährdung anderer vor. weder der arzt, noch die beamte konnten einen drogeneinfluss zu diesem zeitpunkt feststellen.


-- Editiert von Konrad Löhne am 06.10.2004 16:53:51

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#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

eine Straftat begangen zu haben - evtl. eine ordnungswidrigkeit - welches kriminelle energie voraussetzt - und das tut es im vorliegenden fall nicht, oder wie sieht das der jurist?

Nein, nein. Drogenbesitz ist nach deutschem Recht eine Strafat (auch wenn ich persönlich finde, daß das in Bezug auf Cannabis geändert gehört) --> § 29ff. BtmG. Selbst wenn Du noch im Bereich der "geringen Menge" gelegen hättest, wäre es eine Straftat.

Das "geringe Mengen" nicht mehr großartig strafrechtlich verfolgt werden, ändert nichts an der prinzipiellen Strafbarkeit.


-> gefahrenabwehr?? der urintest war zwar positiv,

eben, und das langt nach geltendem Recht.

dennoch lagen keine anzeichen einer ernsthaften gefährdung anderer vor. weder der arzt, noch die beamte konnten einen drogeneinfluss zu diesem zeitpunkt feststellen.


Richtig, daß ist erst nach Auswertung des Bluttests möglich, wenn keine Eindeutigen Ausfallerscheinungen da sind. Da der Urintest aber positiv war, heißt es hier bezügl. der Weiterfahrt: Im Zweifel gegen den Beschuldigten, und für die Sicherheit der Allgemeinheit.

Das Du Dich fahrtüchtig gefühlt hast, ändert daran nicht. Die Polizei würde auch keinen weiterfahren lassen, der 1 Promille Alkohol im Blut hat, aber keine Ausfallerscheinungen. Auch wenn derjenige meint (und vielleicht sogar Recht damit hat), daß er mit 1 o/oo sicher fährt, als manch anderer mit 0,4 o/oo

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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