ebay - Hehlerei

7. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
Menetekel
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 10x hilfreich)
ebay - Hehlerei

Ursprüngliche Meldung von Spiegel-Online:

http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,470436,00.html

Man schüttelt nur noch mit dem Kopf. Hier sollte jeder Betroffene Fachaufsichtsbeschwerde einreichen. Offensichtlich ist kennt die gute Frau weder die Unschuldsvermutung, noch den Grundsatz, daß alle Tatsachen, die für und gegen den Beschuldigten zu ermitteln sind.

Glücklicherweise ist eine Behörde noch immer darlegungspflichtig für von ihr behauptete Tatsachen.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Wo ist das Problem?

Daß erst einmal ein *Anfangsverdacht* besteht, ist doch nicht so ganz lebensfremd.

Die 'Unschuldsvermutung' kommt erst vor Gericht zum Tragen - müßte man die bereits bei der Frage berücksichtigen, ob ermittelt wird, könnte man ja gar nicht mehr ermitteln - denn wie sollte man ohne Ermittlungen eine Schuld feststellen? :augenroll:

daß alle Tatsachen, die für und gegen den Beschuldigten zu ermitteln sind

Woraus entnehmen Sie, daß entlastende Umstände nicht berücksichtigt wurden?
Sie greifen sich einen zusammengeschusterten Artikel, mindestens dritte Hand also, und wollen danach die Qualität staatsanwaltlicher Arbeit bewerten? Ich muß mich schon sehr wundern.

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#2
 Von 
Menetekel
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 10x hilfreich)

Interessant wird es bei der Betrachtung, wenn der letztendliche Erwerber nicht derjenige ist, der den Startpreis geboten hat. Haben sich alle anderen (erfloglosen)Bieter der "versuchten Hehlerei" schuldig gemacht?

Sind bei ebay sämtliche potentielle Käufer verpflichtet, bei niedrigen Einstiegspreisen den Verdacht, daß es sich um Diebesgut handeln könne - wie auch immer - auszuräumen?

Wie jeder halbwegs gebildete Leser bemerken wird, ist die Einstellung der Staatsanwältin - gelinde ausgedrückt - lebensfremd.

Leider gibt es gegen unfähige Staatsanwälte kaum Vorgehensmöglichkeiten, sieht man von der Amtshaftung einmal ab.

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