Eine etwas unorganisierter Mensch hat mit der EC-Karte einen Betrag von 28 E bezahlt, aber als die Abbuchung mehrere Tage später kam, war das Konto nicht mehr gedeckt.
Eine Aufforderung hat er in seiner Zerstreutheit verstreichen lassen, jetzt kommt der sog. "Strafbefehl".
"-Vergehen nach § 263 Abs.1 StGB
20 Tagessätze zu je 15,-- E (300,-)
Als Begründung wird die "Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit" genannt. Der Vorfall ereignete sich im Mai, der Betroffene hat im September die Eidesstattliche abgegeben.
Es erscheint doch seltsam, daß wegen einer EV, die 4 Monate SPÄTER getätigt wurde - also in der Zukunft - der Strafbefehl
begründet wird.
Der Saumselige ist guten Willens und hat den offenen Betrag nun sofort an den Gläubiger bezahlt, was er bisher vertrödelt hat.
1. Welche Möglichkeit gibt es nun, das Gericht zur Einstellung des Verfahrens zu bewegen?
2. Ist diese Geldstrafe bei jemanden, der schon einen EV abgelegt hat und Hartz-IV bekommt angemessen? Das ist für den Betroffenen kaum machbar.
3. Gilt er jetzt als Vorbestraft?
-----------------
""
ec-Zahlung zurückgegangen - Strafbefehl!!!
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



quote:
Es erscheint doch seltsam, daß wegen einer EV, die 4 Monate SPÄTER getätigt wurde - also in der Zukunft - der Strafbefehl begründet wird.
Eine EV wird ja immer erst einige Zeit nach tatsächlich eingetretener Zahlungsunfähigkeit abgegeben. Von daher ist nicht fernliegend, daß man bereits im Mai kein Geld mehr hatte oder wußte, bald keines mehr zu haben, und trotzdem eine Verbindlichkeit eingegangen ist.
quote:
Welche Möglichkeit gibt es nun, das Gericht zur Einstellung des Verfahrens zu bewegen?
Wenn die Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl rum ist: keine. Wenn nicht, Einspruch und hoffen, daß man in einer Verhandlung besser davon kommt (was nicht zu garantieren ist).
quote:
Ist diese Geldstrafe bei jemanden, der schon einen EV abgelegt hat und Hartz-IV bekommt angemessen?
15 EUR ist schon mit am Minimum des möglichen Tagessatzes, das ist gerade für Hartzer üblich.
Was denn sonst, Tagessatz 1 Cent und die nächste Straftat kann man für nen Fünfer gleich mit begehen?
-----------------
""
Danke für die Antwort.
In Anbetracht des Betrages von 28 E ist das doch mehr als übertrieben. Der Betroffene ist nicht vorbestraft und grade das macht die Sache ziemlich fraglich.
Es geht nicht um die Höhe des Tagessatzes, das ist normal. Es geht um die Höhe der Strafe. Da ist doch das rechte Maß aus den Augen geraten.
Und was die EV angeht, so hat der Betroffene ganz andere Zahlungen anstandslos geleistet.
(Ich habe selbst mehrfach wegen offensichtlichem Betrug angezeigt, und bisher wurde jede Anzeige wegen Geringfügigkeit nicht weiterverfolgt! Es ging da um wesentlich höhere Beträge...)
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Das mag sein, aber dann war, sofern das Verfahren gem. § 153 StPO
eingestellt wurde, der Täter vermutlich geständig und hat nicht das Verfahren ignoriert.
20 TS sind für einen nicht geständigen Ersttäter in Ordnung. Eigentlich ist das nicht mal viel.
Der Saumselige muss ja auch rechtliches Gehör gehabt haben, also entweder eine Ladung zur Vernehmung oder einen Anhörungsbogen bekommen haben. Darauf wurde nun anscheinend auch nicht reagiert. Dann wird natürlich nicht zugunsten eines Beschuldigten eine für ihn günstige Einlassung unterstellt. Daher der Strafbefehl, der absolut vermeidbar war.
Jetzt bleibt nur noch: Einspruch einlegen und hoffen, dass das Gericht das glaubt. Oder gem. § 153 II StPO
einstellt.
-----------------
""Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)""
quote:
In Anbetracht des Betrages von 28 E ist das doch mehr als übertrieben.
Nein, eine kleinere Strafe ist kaum möglich. Im übrigen soll eine Strafe generell von Straftaten abschrecken. Wenn bei einem Tatbetrag von 30 EUR nur eine Strafe von 30 EUR angesetzt würde, könnte man sich ja überlegen, daß sich das Risiko lohnt. Das soll es aber gerade nicht.
-----------------
""
quote:<hr size=1 noshade>15 EUR ist schon mit am Minimum des möglichen Tagessatzes, das ist gerade für Hartzer üblich. <hr size=1 noshade>
Wobei das LG Stuttgart "nur" einen TS von 7 Euro für angemessen hält. ( LG Stuttgart 7 Qs 95/07 ). Anderseits halte ich die Anzahl der TS für Tat und Schuldangemessen insbesondere wenn der Beschuldigte hier gar keine Anstallten macht sich am Verfahren zu beteiligen.
-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte
Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "
-- Editiert Rechtsmacher am 19.03.2013 19:54
quote:
Wobei das LG Stuttgart...
Damit steht es auch zieml. alleine (gemeinsam mit dem KG Berlin)
Der typische Tagessatz bei Hartz IV - Empfängern die auch KDU bekommen, liegt bei 10,00 bis 20,00 €, wobei selbst 20,00 € meist noch unter dem rechnerischen "Netto/30" liegen, da wenige Leute eine Miete (incl. BK und HK) von nur 218,00 € haben werden (zzgl. zu den 382,00 € Regelsatz)
-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
wie kann es sein, dass gleich ein sb erlassen wird, ohne dass der mensch vorsatz für betrug hatte?
nur weil jemand eine ev abgegeben hat, heist dies nicht, das dieser auch gleich betrugsvorsatz hat, nur weil mal eine lastschrift nicht eingelöst werden konnte.desweiteren sind 28€ keine hohe summe.
-----------------
""
wie kann es sein, dass gleich ein sb erlassen wird, ohne dass der mensch vorsatz für betrug hatte?
Die objektiven Umstände sprechen jedenfalls dafür. Es wird ja auch nicht gleich ein SB erlassen. Der Beschuldigte bekommt im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit, sich zu äußern und kann dann ja was zum Vorsatz sagen. Macht er das, wie hier, nicht, muss die Sachlage eben anhand der vorhandenen Umstände beurteilt werden, und die sehen nunmal so aus, dass mit einer nicht gedeckten Karte etwas gekauft wurde und derjenige auch noch pleite war.
Dann ist der Widerspruch gegen den Strafbefehl die einzige Chance des Betroffenen, die Sache richtigzustellen?
Ist also eine Hauptverhandlung -wegen 27 E- nicht völlig überzogen - eine schriftliche Aussage müsste da doch genügen, oder?
-----------------
""
Ist also eine Hauptverhandlung -wegen 27 E- nicht völlig überzogen - eine schriftliche Aussage müsste da doch genügen, oder?
Das sehe ich auch so. Deshalb gibt es ja das Strafbefehlsverfahren. Wenn der Beschuldigte sich natürlich erst in Bewegung setzt, wenn er den Strafbefehl bekommt und sich vorher nicht äußert, dann muss eben auch wegen 27 € eine Hauptverhandlung stattfinden.
Das Verfahren wurde ohne Kostenerhebung eingestellt.
Mit Hinweis auf die genannten Urteile und der Hinweis auf die erfolgte Zahlung des Betrages hat sich die Sache erledigt.
Ein wenig Courage kann helfen...
VIELEN DANK AN EUCH!!!!
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
8 Antworten
-
3 Antworten
-
10 Antworten
-
6 Antworten
-
1 Antworten
-
76 Antworten
-
54 Antworten