einfach Kopie Urkundenfälschung ?

12. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
IndianaJones_de
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
einfach Kopie Urkundenfälschung ?

Hallo,

vielleicht kann mir jmd. rechtskundig und fundiert weiterhelfen.

Ich werde der Urkundenfälschung beschuldigt.

Ich habe eine mit Sigel versehenen Studienbescheinigung einer öffentlichen Einrichtung eingescannt und das Datum daran verändert und diesen geänderten einfachen elektronischen Scan versendet. Nun wird dies als Urkundenfälschung dargestellt. Meines Wissen stellt dies jedoch keine Urkundenfälschung dar, da die eigetnlich Urkunde (Studienbescheinigung) nicht verändert wurde sondern lediglich ein einfach elektronischer Scan (also eine gewöhnliche Kopie). Die Kopie wurde verändert und nicht die Urkunde. Somit wurde keine Urkunde geändert und auch nicht in den Rechtsverkehr gebracht, da nur die eigentliche Bescheinigung die Beweiswirkung einer Urkunde hat.

Über eine schnelle Antwort wäre ich dankbar da ich durch den Vorwurf meinen Job verlieren könnte.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
anjoli
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 82x hilfreich)

Es handelt sich hier um eine Urkundenfälschung.

§ 267 StGB
Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



-- Editiert von anjoli am 12.01.2007 11:17:58

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Der Begriff 'Urkunde' im Sinne des § 267 StGB ist sehr weit gefasst. Die Vorstellung, dass es sich bei einer Urkunde in diesem Sinne nur um ein Papier mit Siegel und Unterschrift handelt, ist falsch.

Auch ein Bierdeckel im Lokal mit Strichen für die Zahl der getrunkenen Biere ist eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB .

Die Kopie gilt daher als neue Urkunde. Da die Kopie verfälscht worden ist, hast Du eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht.

Das Ganze hast Du in Täuschungsabsicht gemacht und somit den Straftatbestand des § 267 StGB erfüllt.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Der Begriff 'Urkunde' im Sinne des § 267 StGB ist sehr weit gefasst. Die Vorstellung, dass es sich bei einer Urkunde in diesem Sinne nur um ein Papier mit Siegel und Unterschrift handelt, ist falsch.

Auch ein Bierdeckel im Lokal mit Strichen für die Zahl der getrunkenen Biere ist eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB .

Die Kopie selbst gilt daher auch als Urkunde. Da die Kopie verfälscht worden ist, hast Du eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht.

Das Ganze hast Du in Täuschungsabsicht gemacht und somit den Straftatbestand des § 267 StGB erfüllt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Destroyer12
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Interessant ist hier eher, ob die Kopie per E-Mail verschickt wurde, denn dann wäre sie wie ein Fax zu behandeln;

"Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 08.12.2008, Ss 389/08 , entschieden, dass ein ausgedrucktes Telefax, das vom Absender anhand einer manipulierten Vorlage gesendet worden war, auch dann keine Urkunde im Sinne von § 267 StGB ist, wenn das Fax eine Kopfzeile mit einem Absendervermerk trägt."

Ich würde eine Strafbarkeit verneinen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Ich würde eine Strafbarkeit verneinen.


Der BGH hat da auch so ne Nummer raus gehauen, aber nun wenn nicht Urkundenfälschung, dann halt Betrug. Kommt auf das selbe raus, weil im Rechtsverkehr einen Irrtum erregt haben Sie mit Sicherheit, und das auch nicht bloß zum Spaß sondern um sich davon einen Vorteil, vermutlich vermögensrechtlicher Art zu verschaffen.

-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#6
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

Das ist eine recht schwierige Frage. Zunächst einmal ist eine Kopie grundsätzlch keine Urkunde. Eine Ausnahme besteht letztlich nur dann, wenn die Kopie den Eindruck eines Originals erwecken soll. Hätten Sie die Bescheinigung ausgedruckt und als Original präsentiert, dann wäre dies eine strafbare Urkundenfälschung gewesen.

Nun ist es so, dass Sie lediglich den Scan per Email verschickt haben (so verstehe ich Sie zumindest). In dem Fall würde ich das ganze mit dem Fax vergleichen. Faxe ich eine veränderte Bescheinigung an jemanden, so ist dies keine Urkundenfälschung, weil das Fax nur eine Kopie ist, und diese Kopie auch gar nicht als Original dargestellt werden soll.

Ich würde daher Ihren Fall genau so betrachten, weil es dem Empfänger klar ist, dass er durch den elektronischen Scan (wobei ich da schon meine Zweifel habe, ob das elektronische Abbild überhaupt eine verkörpete Gedankenerklärung sein kann) nur ein Abbild der Urkunde sein kann. Aus diesem Grund würde ich eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung in Ihrem Fall verneinen.

Eine Strafbarkeit wegen Betruges ist prinzipiell möglich, allerdings will ich mich wegen des knappen Sachverhalts dazu nicht äußern.

-----------------
"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg
Wissenschaftliche Hilfskraft"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ich schließe mich meinem Vorredner vollumfänglich an. Bzgl. eines Urkundendelikts habe ich aus gleichen Gründen erhebliche Bedenken. Sollten Sie wegen dieses Vorwurfs einen Strafbefehl oder gar eine Anklage erhalten, so sollten Sie sich unbedingt an einen Anwalt wenden.

Sofern Sie uns noch weitere Infos zu Ihren eigentlichen Beweggründen mitteilen, so kann man Ihnen auch sagen ob eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht kommt oder nicht.



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"justice"

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