einstellung § 153 Abs 1 satz1 stpo

8. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
Songwriter
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)
einstellung § 153 Abs 1 satz1 stpo

Hallo liebe hobby strafrechtler :-) natürlich auch profis...
ich habe gerade eben in der tagespost,eine nachricht bekommen....da ja ein aktenzeichen impelementiert ist und eine tel nummer habe ich sofort dort angerufen...sta kassel..
keinerlei auskunft....die aussage war...sein sie doch froh das ein verfahren eingestellt wurde....damit gebe ich mich nicht zufrieden.ich will zumindest wissen wen ich betrogen haben soll..keine angabe....
einzige aussage mit der ich garnix anfangen kann....nach §153 war die zustimmung des gerichtes nicht erforderlich...????
habe ich kein recht zu erfahren was ich verbrochen haben soll ?..gibt es einen weg dieses in erfahrung zu bringen ????
eine antwort oder ne meinung wäre lieb....
nice weekend vom songwriter

-- Editiert von songwriter am 08.11.2007 11:27:30

-- Editiert von songwriter am 08.11.2007 11:28:15

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12 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Hmmm, Sie sind nie von der Polizei zu einer Stellungnahme in einer Strafsache aufgefordert worden? Merkwürdig !

2 Möglichkeiten:

Stellen Sie Ihre Anfrage nochmal schriftlich an die StA (dass man am Telfon keine Auskunft gibt, ist ja nachvollziehbar), oder beauftragen Sie einen Anwalt mit Akteneinsichtnahme, wobei ich jetzt nicht sicher weiß, ob diese noch gewährt wird, da das Verfahren mit der Einstellung abgeschlossen ist, und auch nicht mit einem förmlichen Rechtsmittel angegriffen werden kann.

Eine 3. Möglichkeit wäre eine Dienstaufsichtsbeschwerde (nicht-förmliches Rechtsmittel) gegen den zust. Staatsanwalt, in der die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gerügt wird. Dies wird dann ggf. nachgeholt.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Songwriter
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo streetworker..dankeschön für die kurzfristige antwort...bist ja einer der bsten (aktivsten) hier...
ich habe noch nie eine anhörung oder ladung von irgendwelchen behörden bekommen.....
mir wurde auch gerade nach endlosen telefonaten..von der staatsanwaltschaft mitgeteilt,das sowas auch nicht unbedingt nötig ist...eine auskunft in meiner sache bekomme ich allerdings auch nicht....die beruht aber nicht auf dem datenschutz...sondern darauf das die akte nicht verfügbar ist sondern irgendwo im haus rumgeistert....
trotz dieser einstellung hätte ich halt gerne gewusst was mir eigentlich ursprünglich vorgeworfen wurde.....
ich habe keine ahnung und ich wurde auch nie irgendwo vernommen...zu irgendeiner sache...
grüsse aus kassel.....

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

mir wurde auch gerade nach endlosen telefonaten..von der staatsanwaltschaft mitgeteilt,das sowas auch nicht unbedingt nötig ist.

Das stimmt, aber wird wohl meist nur so gehandhabt, wenn die Einstellung dann nach § 170, Abs. 2 erfolgt. Das nach § 153, Abs. 1 ohne Anhörung eingestellt wird, habe ich -soweit ich mich erinnere- noch nicht erlebt.

Stellen Sie Ihre Anfrage einfach noch mal schriftlich. Die Akte wird ja irgendwann wieder auftauchen. Evtl. sind sie im Zuge eines anderen Strafverfahrens (gegen eine andere Person) mit irgendeiner Kleinigkeit belastet worden, derer man sich nun mit per § 153 StPO entledigt hat. Ist aber natürl. nur eine von mehreren Möglichkeiten.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
Songwriter
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

hier der link auf das schreiben :-(...

http://people.freenet.de/bc109/zockbay/sta.jpg

ich hoffe es ist lesbar....

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Ja, das ist eine ganz normale Einstellungsverfügung. Was dem zu Grunde liegt, kann man daraus nicht herleiten. Kann alles mögliche aus dem Bereich des Betruges sein. Irgendeine Kleinigkeit halt. Stellen Sie die Anfrage halt noch mal schriftlich...

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

? der Link funktioniert bei mir nicht? Der Umstand, daß eine Zustimmung des Gerichtes nicht erforderlich war, spricht für irgendeine Bagatelle - naheliegend wäre für mich z.B ein Ebaygeschäft über einen geringen Betrag, bei dem Sie Verkäufer waren und der Käufer unzufrieden. Sie brauchen aber gar keine Dienstaufsichtsbeschwerde o.ä. Schreiben Sie einfach zu dem Aktenzeichen (wichtig wegen der Zuordnung), daß Sie mit der Nachricht nichts anfangen können und bitten um Überlassung eine Kopie der Anzeige. Sollte normalerweise dann kommen - dauert aber etwas.

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#7
 Von 
heimdahl
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo liebe fohrenmitglieder,

nach einspruch gegen einen strafbefehl wegen betruges, erhielt ich vom zuständigen amtsrichter ein schreiben mit wochenfrist (frist läuft zur zeit) ein einstellungsangebot nach §153Abs2 Stpo wegen "geringer schuld" mit Kostenentscheid "tragen der eigenen aufwendungen".
Ich konnte via kaufvertrag nachweisen, dass die sache, um den ich den anzeigensteller betrogen haben soll mein eigentum ist. Ergo konnte ich nie betrogen haben!!!!!!!!
Ich würde es auf eine hauptverhandlung ankommen lassen, möchte dieses jedoch aus zeit, kosten, stressgründen vermeiden.
Frage: Gilt, im hinblick auf ein eventuell zu erwartendes zivilrechtsverfahern wegen der eigentumsrechte die einstellung nach §153Abs.2Stpo als präjudizirerndes indiz gegen mich?
Ist in dem einstellungsbeschluss des richters
ein vermerk möglich, dass das gericht nicht von einer schuld ausgeht, dieser quasi einem freispruch gleichkommt oder geht das nur via freispruch in der hauptverhandlung?
Ist ein anderer richter an eine solche eventuell eingefügte feststellung gebunden oder kann er diese ignorieren?
Gilt weiterhin die unschuldsvermutung?
Wie hoch ist bei so einer einstellung die tatverdachtsvermutung einzuschätzen?

Viele fragen, weiss ich, doch sind diese einstellungsgeschichten nach §153 generell sehr unklar in ihren folgewirkungen.

Vielen dank

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#8
 Von 
heimdahl
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo liebe fohrenmitglieder,

nach einspruch gegen einen strafbefehl wegen betruges, erhielt ich vom zuständigen amtsrichter ein schreiben mit wochenfrist (frist läuft zur zeit) ein einstellungsangebot nach §153Abs2 Stpo wegen "geringer schuld" mit Kostenentscheid "tragen der eigenen aufwendungen".
Ich konnte via kaufvertrag nachweisen, dass die sache, um den ich den anzeigensteller betrogen haben soll mein eigentum ist. Ergo konnte ich nie betrogen haben!!!!!!!!
Ich würde es auf eine hauptverhandlung ankommen lassen, möchte dieses jedoch aus zeit, kosten, stressgründen vermeiden.
Frage: Gilt, im hinblick auf ein eventuell zu erwartendes zivilrechtsverfahern wegen der eigentumsrechte die einstellung nach §153Abs.2Stpo als präjudizirerndes indiz gegen mich?
Ist in dem einstellungsbeschluss des richters
ein vermerk möglich, dass das gericht nicht von einer schuld ausgeht, dieser quasi einem freispruch gleichkommt oder geht das nur via freispruch in der hauptverhandlung?
Ist ein anderer richter an eine solche eventuell eingefügte feststellung gebunden oder kann er diese ignorieren?
Gilt weiterhin die unschuldsvermutung?
Wie hoch ist bei so einer einstellung die tatverdachtsvermutung einzuschätzen?

Viele fragen, weiss ich, doch sind diese einstellungsgeschichten nach §153 generell sehr unklar in ihren folgewirkungen.

Vielen dank

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Hi,

da es kein Urteil gibt, wird weder Ihre Schuld noch Ihre Unschuld festgestellt. Eine richterliche Feststellung, die Einstellung käme einem Freispruch gleich, gibt es nicht. Wenn Sie unbedingt einen Freispruch brauchen, müssen Sie halt doch eine Hauptverhandlung über sich ergehen lassen.

Gruß vom mümmel

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#10
 Von 
heimdahl
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo "muemmel"

vielen dank für die schnelle antwort! So habe ich mir das, leider, auch gedacht! "******* das".....
Wie ist die einstellung nach §153Abs2 Stpo im hinblick auf einen eventuell folgenden zivilprozess zu werten? Wird, da ja nichts festgestellt ist, diese ignoriert oder wirkt sie sich eben doch negativ für mich aus?
Das ist, neben dem "brass" den ich wegen der dreistigkeit des anzeigenstellers habe, mein hauptbeweggrund für die durchführung eines hauptverfahrens.
Wie sieht es, jetzt schon und nach freispruch mit der changse einer gegenanzeige nach §164 stgb aus?
Viele fragen, ja, im grunde will ich nur meine ruhe, geht aber wohl leider nicht mehr. "Willst du den frieden, rüste dich zum krieg"....analog "klage um deinen frieden"....

vielen dank

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Wie ist die einstellung nach §153Abs2 Stpo im hinblick auf einen eventuell folgenden zivilprozess zu werten?

Das obliegt dem Richter des Zivilprozesses.
Auch ein Freipruch im Strafverfahren ist -grundsätzlich- keine Garantie für ein Obsiegen im Zivlverfahren. Das Zivilgericht ist nie ans Strafgericht gebunden, sondern frei in seiner Entscheidung.


Eine Anzeige wegen § 164 StGB können Sie so oder so erstatten.

Sie haben ja den Nachweis des Eigentums am Streitgegenstand. Damit können Sie ja sowohl im Zivilverfahren punkten, also auch beim § 164.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#12
 Von 
heimdahl
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo streetworker,

vielen dank für die schnelle antwort.
Aus net-recherche und literatur glaube ich zu wissen......dass strafurteile als fetgestellter
sachverhalt gelten. Natürlich ist ein zivilgericht und richter frei in seiner entscheidung,...jedoch, schon aus gründen der eingeschränkten beweiserhebungsmöglichkeiten in
einem zivilgerichtsverfahren für die klagebeteiligten wird ein strafurteil dort in der praxis sogut wie nie ignoriert.
Deshalb ja mein nachbohren nach der päjudizierenden wirkung eines freispruchs oder eben einer einstellung nach §153Abs2 Stpo!!!
Die theorie hab ich mir in den letzten fünf tagen, einschlisslich kommentaren, angelesen.
Wie sieht die rechtssprechungspraxsis aus? Die theorie ist in diesem bereich äusserst schwammig, selbst die unschuldsvermutung wird bei §153stpo - entgegen der rechtssprechung des BVerfG - in der praxsis anders gehandhabt.
Versuche halt nur eine vernünftige risikoabwägung, sehe aber, dass recht was anderes ist als naturwissenschaft!!!!!
Bitte, auch wenn ich langsam nerven sollte, um weitere meinungen...., zur ermittlung eines statistischen mittelwertes.....

vielen dank


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