erkennungsdienstliche behandlung?

22. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
starship
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
erkennungsdienstliche behandlung?

hallo,bin zum ersten mal hier und hoffe jemnand kann mir einen rat geben.
wir haben am samstag einen brief von der polizei bekommen in dem mein sohn (15Jahre)für donnerstag vorgeladen wird.,wegen gemeinschädlicher sachbeschädigung durch graffiti.er soll da vernommen und erkennungsdienstlich behandelt weren.zu dem tatzeitpunkt war er aber woanders,was andere bezeugen können.nun meine frage,kann man sich dagegen wehren?denn da steht es wird auch gegen den willen durchgeführt.
vielen dank im vorraus

-----------------
""




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mogeltom
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 71x hilfreich)

Das ist ganz einfach: nicht hingehen.

Einer Vorladung durch die Polizei muß kein Mensch Folge leisten.

Erkennungsdienstlich behandeln lassen muß sich erst recht keiner, da läßt man es auf eine richterliche Anordnung ankommen und die gibt es nicht so einfach.

Wer bei der Polizei Angaben macht, dem ist sowieso nicht zu helfen, wenn was anliegen sollte, dann nimmt man einen Anwalt und der beantragt Akteneinsicht.

Seine Angaben, die man über den Anwalt dann machen kann, die mache man tunlichst erst wenn der Anwalt Akteneinsicht hatte, also klar ist, was der Gegenseite überhaupt bekannt ist und was aktenkundig vorliegt.

Danach stimmt man dann seine eigenen Einlassungen ab.

Niemals Angaben ohne Anwalt, vorherige Akteneinsicht, niemals erkennungsdienstlich behandeln lassen, nur weil die Polizei das gerne so hätte, die hat das nicht zu bestimmen und niemals einer Einladung auf das Revier Folge leisten, die sollen kommen wenn sie was wollen und dann gibt es keine Antwort...

...man muß nur die Angaben zur Person machen, niemals zur Sache als Beschuldigter.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Einer Vorladung durch die Polizei muß kein Mensch Folge leisten. <hr size=1 noshade>


Moment mal, was ist mit § 81b 1. Alt. StPO (ED zur Durchführung des Strafverfahrens "auch gegen seinen Willen").

Die Polizei agiert hier für die StA, ab PHM als Hilfsbeamte/Ermitlungsperson der StA.

Könnte da nicht zwangsweise vorgeführt werden?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1184x hilfreich)

Wenn man zu seiner Entlastung schnell und einfach beitragen kann sollte man das machen. Das geht auch per Fax oder Telefon. Einfach Zeugen nennen, deren Anschrift dazu und fertig. Seine Graffitiekumpels als Zeugen werden es kaum bringen :-)

Und noch kurz erklären woher man Tatzeitpunkt und Ort kennt :-)

Einer polizeilichen Ladung muss man nicht folgen, da man eh keine Aussage machen muss.

Uwe

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

Erkennungsdienstliche Behandlung, Auszug:

Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind für die Anordnung dieser strafrechtlichen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zuständig. Hierbei ist zu beachten, dass die zwangsweise Vorführung und die Anordnung nicht unverhältnismäßig ist.
Die Staatsanwaltschaft, sowie die Polizei ist auch aufgrund der Voraussetzungen der §§ 81 b StPO befugt, den Beschuldigten gegebenenfalls mit Zwang in einen Zustand zu verbringen, dass die oben genannten erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchgeführt werden. Als Beispiel ist hier die zwangsweise Vorführung des Beschuldigten zur Polizeidienststelle zu nennen.
Dies geht jedoch nur dann, wenn der Beschuldigte jegliche freiwillige Mitwirkung zuvor verweigert hatte. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass dies bei Bagatellstrafsachen nicht zur Anwendung kommt.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12323.11.2010 15:34:36
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 20x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1184x hilfreich)

Klar, nur warum sollten die wenn man ein Alibi hat.

Uwe

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12323.11.2010 15:34:36
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 20x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:
Klar, nur warum sollten die wenn man ein Alibi hat.


Weil es oft vorkommt, daß Beschuldigte das behaupten und dann doch verurteilt werden.

Daß die Ermittler den Sohn von TE "... gegebenenfalls mit Zwang in einen Zustand ... verbringen, dass die oben genannten erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchgeführt werden (können)" wollen wir doch nicht.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 307.439 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30 €
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
124.667 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.