fahren ohne führerschein - mehrfach

18. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)
fahren ohne führerschein - mehrfach

a (hartz-IV-empfänger, daher Geldstrafe undwahrscheinlich), ist nach Fahren ohne Fahrerlaubnis auf Bewährung draussen. Anschließend wurde er wieder erwischt, der Prozess steht aber noch aus. Einige Zeit später fuhr A vor seinem Haus im PKW vor, wo schon die Polizei wegen eines anderen Deliktes auf ihn wartete. Natürlich wurde gesehen, dass A das Fahrzeug steuerte. Wegen des anderen Deliktes sitzt A jetzt in Untersuchungshaft, es wird aber noch ermittelt in dieser Sache. Die noch ausstehende Verhandlung wegen FAhrens ohne Führerschein findet jetzt demnächst statt. Was schätzt ihr, wie hoch wird die Strafe sein? Bewährungswiederruf und/oder längere haft?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Bewährungswiederruf und/oder längere haft? Die Frage ist recht sinnfrei, da ein Bewährungwiderruf überhaupt nur möglich ist, wenn eine Strafe (und zwar in der Regel eine Haftstrafe) ausgeurteilt wird. Abgesehen davon kann das FoF hier auch ganz schnell unter den Tisch fallen (d. h., es wird nach § 154 StPO eingestellt), da der Tatvorwurf in dem anderen Verfahren ja offenbar viel schwerer ist. Die Bewährung wg. FoF kann aber natürlich auch aufgehoben werden, wenn der Betroffene demnächst wegen schweren Raubes (oder was immer ihm in dem anderen Verfahren vorgeworfen wird) verurteilt wird.
hartz-IV-empfänger, daher Geldstrafe undwahrscheinlich Auch diese Anmerkung ist recht sinnfrei - es werden unentwegt Alg-2-Empfänger zu Geldstrafen verurteilt.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 18.08.2014 20:54

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Selbst wenn man die andere Tat, wegen der U-Haftbefehl erlassen wurde, mal kurz ausblendet:

Wenn wg. FoF bereits Bewährung besteht, und man danach mehrmals wieder mit dem selben Delikt auffällt (einschlägige Tat) ist ein Widerruf + neue Freiheitsstrafe natürlich sehr wahrscheinlich, da der Protagonist offensichtlich unbelehrbar ist und Bewährungsstrafen ihn nicht beeindrucken.

Im Übrigen siehe mümmel

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Es ist schon alles geschrieben worden. Ich widerhole nur mit anderen Worten.

Was ist wohl der Sinn einer Bewährung? A wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und das Gericht prüft, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Bisher ging das Gericht davon aus, dass A allein durch das Strafverfahren und durch die Verurteilung keine weiteren Straftaten begeht und dass deswegen auf ein Absitzen der Strafe verzichtet werden kann.

Der A fällt nach dem ersten Strafverfahren mehrfach unerlaubt am Steuer eines Kraftfahrzeugs auf. Offensichtlich hat er es bisher nicht verstanden und er hat sich gerade nicht bewährt. Das Gericht hatte sich also in dem A getäuscht. Das wird ihm nicht noch mal passieren.

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