Es hat sich ein Verkehrsunfall ereignet, in dem eine Person leicht verletzt wurde. Die Staatsanwaltschaft
hat das Verfahren gegen den Unfallverursacher nach 153a StPO gegen eine Geldauflage i.H.v. 450 € eingestellt:
Bekommt der Unfallverursacher jetzt noch Punkte?
Wer entscheidet darüber, ob er Punkte (5) erhält?
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fahrl. Körperverletzung im Straßenverkehr. Punkte?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Eine Einstellung nach § 153a StPO
bringt keine Eintragung ins Verkehrszentralregister und daher auch keine Punkte. Das wäre nur im Falle einer Verurteilung (auch durch Strafbefehl) erfolgt.
Die Entscheidung über die Punktebewertung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit trifft grundsätzlich die Verwaltungsbehörde. Dies setzt aber - wie bei Ihnen ja nicht geschehen - die rechtskräftige Ahnung einer Tat durch Urteil, Strafbefehl oder Bußgeldbescheid voraus.
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
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quote:
Die Entscheidung über die Punktebewertung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit trifft grundsätzlich die Verwaltungsbehörde. Dies setzt aber - wie bei Ihnen ja nicht geschehen - die rechtskräftige Ahnung einer Tat durch Urteil, Strafbefehl oder Bußgeldbescheid voraus
Das ist unrichtig. Die Verwaltungsbehörde kann auch wenn die StA das Verfahren nach § 153a eingestellt hat für die Tat einen eigenen Bußgeldbescheid erlassen. Dann aber wegen der OWiG die der Tat zu Grunde liegt. Das setzt vor raus das die StA den Vorgang an die Bußgeldbehörde weiterleitet. In der Regel findet sich in der Verfügung dann eine entsprechende Weisung.
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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte
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Dann muss ja offenbar kürzlich Art. 103 GG
abgeschafft worden sein, ohne dass ich das mitbekommen habe. Wahnsinn! Der Grundsatz "ne bis in idem" existiert nicht mehr? Und das kam noch nicht mal in den Nachrichten! Unfassbar..
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Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit
(sofern vorhanden) ist nicht dadurch ausgeschlossen das die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren aufgrund einer Ermessensvorschrift einstellt. OLG Celle VRS 97, 258.
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