fahrl. Körperverletzung im Straßenverkehr. Punkte?

26. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
M. Denker
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 28x hilfreich)
fahrl. Körperverletzung im Straßenverkehr. Punkte?

Es hat sich ein Verkehrsunfall ereignet, in dem eine Person leicht verletzt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Unfallverursacher nach 153a StPO gegen eine Geldauflage i.H.v. 450 € eingestellt:

Bekommt der Unfallverursacher jetzt noch Punkte?
Wer entscheidet darüber, ob er Punkte (5) erhält?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

Eine Einstellung nach § 153a StPO bringt keine Eintragung ins Verkehrszentralregister und daher auch keine Punkte. Das wäre nur im Falle einer Verurteilung (auch durch Strafbefehl) erfolgt.

Die Entscheidung über die Punktebewertung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit trifft grundsätzlich die Verwaltungsbehörde. Dies setzt aber - wie bei Ihnen ja nicht geschehen - die rechtskräftige Ahnung einer Tat durch Urteil, Strafbefehl oder Bußgeldbescheid voraus.

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#2
 Von 
M. Denker
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 28x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Die Entscheidung über die Punktebewertung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit trifft grundsätzlich die Verwaltungsbehörde. Dies setzt aber - wie bei Ihnen ja nicht geschehen - die rechtskräftige Ahnung einer Tat durch Urteil, Strafbefehl oder Bußgeldbescheid voraus


Das ist unrichtig. Die Verwaltungsbehörde kann auch wenn die StA das Verfahren nach § 153a eingestellt hat für die Tat einen eigenen Bußgeldbescheid erlassen. Dann aber wegen der OWiG die der Tat zu Grunde liegt. Das setzt vor raus das die StA den Vorgang an die Bußgeldbehörde weiterleitet. In der Regel findet sich in der Verfügung dann eine entsprechende Weisung.

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"MFG
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#4
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

Dann muss ja offenbar kürzlich Art. 103 GG abgeschafft worden sein, ohne dass ich das mitbekommen habe. Wahnsinn! Der Grundsatz "ne bis in idem" existiert nicht mehr? Und das kam noch nicht mal in den Nachrichten! Unfassbar..

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#5
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit (sofern vorhanden) ist nicht dadurch ausgeschlossen das die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren aufgrund einer Ermessensvorschrift einstellt. OLG Celle VRS 97, 258.

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