fallen gelassenes BTM-Verfahren BPol-Bewerbung

9. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
huzzless
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
fallen gelassenes BTM-Verfahren BPol-Bewerbung

Einen wunderschönen guten Abend.

Ich lege gleich mal los:
Person X hat im alter von 17 Jahren über einen kleinen Zeitraum Cannabis geraucht. Dadurch das allerdings aufflog durch dessen Vater, hat sich Person X besonnen und seit dem nie wieder Cannabis konsumiert. - Wir spulen 3 Jahren weiter.

Person X bekommt eine Vorladung der Polizei (Tatverdächtigungvernehmung wegen Verdachts auf Verstoßt gegen das BTMg)
Er folgte dieser Vorladung und gestand, in einem kleinen Zeitraum konsumiert zu haben. Wochen später erhielt X einen Brief von der Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren eingestellt wurde. ( Person X hat wahrhaftig Glück )
Darauf hin folgten ein dutzend Vorladungen als "Zeuge". Auch diesen Vorladungen folgte Person X vorbildlich. Allerdings bekam Person X Angst, jemanden zu verraten. Durchaus normal, man kann nie wissen was einem blüht ( daher Finger weg von dem ******zeug ). Person X verweigerte die Aussage ( ist sein Recht ). Druck über Druck presste die Polizei ihre Interessen bis zur Staatsanwaltschaft hoch. Auch von der Staatsanwaltschaft bekam Person X Post. Person X ging zur Aussage.
Laut Staatsanwältin müsse Person X keinerlei Bedenken haben, jemals wieder vorgeladen zu werden.

X hat nun vor sich bei der Bundespolizei zu bewerben. Die Bewerbungsunterlagen schrieben vor, bei jedweder Verhandlung oder Vorladungen, diese der BPol mitzuteilen. Das hat Person X gemacht. Person X ist mittlweile 22 Jahre, ein sehr kompetenter erwachsener Mann geworden, der sich an das deutsche Gesetz hält.

Muss Person X mit einer Ablehnung rechnen oder hat er Chancen? Es ist sein Traum und Wille.
Hat Person X einen Eintrag? Das Verfahren wurde ja eingestellt.
Die Polizei wird unterrichtet wenn sie Akteneinsicht beantragen. Sollte ich davor Angst haben, dass Sie mich ablehnen?


Könnte mir jemand etwas helfen?

Danke



-- Editiert von Moderator am 09.11.2016 20:42

-- Thema wurde verschoben am 09.11.2016 20:42

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Hat Person X einen Eintrag? Das Verfahren wurde ja eingestellt. Tja, neckischerweise hat Person X die wesentlichste Information unterschlagen - nämlich, warum eingestellt wurde. Eine Einstellung nach § 45 JGG (also wegen Geringfügigkeit) steht im Erziehungsregister und wird der Bundespolizei folglich bekannt werden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
huzzless
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo muemmel,

Danke für die rasche Antwort. Ich bin fast der Meinung, dass das Ganze wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde. Person X wird nochmal gucken wenn er zu Hause ist.
Im Umkehrschluss hat X ja alles richtig gemacht, zwecks Angaben in der Bewerbung des Aktenzeichens und einer schriftlichen Stellungsnahme.

Nun, dass ganze ist allerdings 5 Jahre her. Würde selbst heute noch das im Erziehungsregister stehen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Würde selbst heute noch das im Erziehungsregister stehen? Sonst hätte ich das ja nicht geschrieben. ER-Einträge werden am 24. Geburtstag gelöscht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
huzzless
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo muemmel,

also Person X hat nachgeschaut. "Zitat: das gegen X gerichtet Ermittlungsverfahren ist gemäß § 31a des Betäubungsmittelgesetzes eingestellt worden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
huzzless
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von huzzless):
Hallo muemmel,

also Person X hat nachgeschaut. "Zitat: das gegen X gerichtet Ermittlungsverfahren ist gemäß § 31a des Betäubungsmittelgesetzes eingestellt worden. Soweit ich in Erfahrung bringen konnte beudetet das für Person X, dass das Verfahren wegen "geringer Menge" eingestellt wurde, richtig?

Leider steht nichts weiter dazu im Internet, zwecks Eintrag und Relevanz bei der Bewerbung bei der Bundespolizei.
Seh nicht wirklich im juristischen Deutsch durch

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Tja, sehen Sie: Deshalb habe ich gefragt, warum eingestellt wurde. Der § 60 BZRG , der den Inhalt des ER definiert, erwähnt nirgends Einstellungen nach § 31a BtmG - daraus würde ich mal folgern, daß es nicht im ER steht.
Das zweite Problem wäre INPOL (eine Polizeidatei). Delikte von Minderjährigen werden da nach 5 Jahren gelöscht - es könnte also raus sein oder auch nicht, da es eben 5 Jahre her ist: Da käme es auf das genaue Datum an.

-- Editiert von muemmel am 11.11.2016 12:27

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
huzzless
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank muemmel, Sie haben mir etwas weitergeholfen. Damit wäre die ganze Problematik geklärt. Ich möchte mich bei Ihnen für Ihr Engagenent bedanken.

Mfg huzzless

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.850 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen