falsche Aussagen vor Gericht

22. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
orne
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 47x hilfreich)
falsche Aussagen vor Gericht

Der Richter würdigt im Urteil falsche Aussagen als angeblich
" wahre". Dabei ignoriert er den Akteninhalt und die Beweisanträge. Die falsche Aussagen lässt er nicht protokollieren. Die Widersprüche in der falschen Aussagen ignoriert er vollständig und behauptet im Urteil von sich selbst wahrheitswidrig, sie wären " widerspruchsfrei". Das Urteil besteht aus massiven Lügen, welche im Widerspruch zu dem Akteninhalt stehen. Er lässt die falsche Zeugen zur Beweisaufnahme, obwohl ihm bekannt war, dass gegen sie wegen falschen Aussagen Strafverfahren anhängig sind. Was ist gegen derartigen Betrug zu unternehmen?

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26 Antworten
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#1
 Von 
Zzyra
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 6x hilfreich)

Die Frage ist erst einmal was ist raus gekommen?
Also in Berufung gehen, einen Richtermisstrauensantrag stellen und einen anderen Richter verlangen. Mit dem Anwalt das ganze von vorne Aufrollen.

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#2
 Von 
orne
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo!

Das alles war in der Berufung. Es gibt keine Instanz mehr. Der Richter hat erheblichen Schaden zugefügt. Sein Berufungsurteil steht nachweislich im Widerspruch zu dem Akteninhalt. Über Beweisanträge hat er nicht entschieden. Er hielt sich selbst nicht für befangen, obwohl er mehrmals die Kläger verspottet hat. Im Urteil nennt er Tatsachen nur als eine Behauptung und Lügen stellt er als angebliche Tatsachen dar. Dabei ignoriert er das Beweismittel und lässt den Sachverhalt nicht klären.

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#3
 Von 
no1
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 37x hilfreich)

Nach der Berufung gibt es grds. die Revision!
Ob aber mit Erfolg, das kann nur ein Anwalt für Strafrecht klären, der allerdings in der Regel innerhalb einer (!) Woche ab Urteilsverkündung Revision einlegen müsste, §§ 333 , 341 StPO .

Als Grundregel gilt aber, dass ein Widerspruch zwischen den Akten und dem Urteil nicht gerügt werden kann.
Beweisanträge darf er aber nicht ignorieren, sondern muss über sie entscheiden (wenn es echte Beweisanträge sind).

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#4
 Von 
Zzyra
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 6x hilfreich)

Es gibt immer eine Höhere Instanz.
Und wenn man einem Richter Befangenheit vorwirft, dann erst recht.

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#5
 Von 
baikal
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 26x hilfreich)

Auch ich ein Laie bin.

Befangenheitsanträge müssen bereits während des laufenden Prozesses gestellt werden und haben in der Regel wenig Aussicht auf Erfolg. Der Richter, oder ein Schöffe, müsste schon mit einem am Prozess beteiligten nah verwandt sein (nur mal so als "klassisches" Beispiel). Allerdings würde der Richter diese Verhandlung über seinen Präsidenten von vorne herein einem anderen Richter zuteilen lassen. Schon allein um derartige Anträge zu vermeiden.

Revision kann ohne einen Anwalt, innerhalb einer Woche, eingelegt werden. Die Formulierung "Hiermit lege ich Revision gegen das Urteil des ..... AZ ... reicht aus. Eine Begründung für die Revision muss dann spätestens vier Wochen nach Zustellung des Urteils eingegangen sein. Anwaltspflicht besteht dann zwar nicht unbedingt, ist aber, weil es sich um formelles Recht handelt schon fast als zwingend anzusehen.

-- Editiert von Baikal am 22.05.2007 21:21:44

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#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Anwaltspflicht besteht dann zwar nicht unbedingt, <hr size=1 noshade>


Eine Revision kann nur durch einen Rechtsanwalt begründet werden, ( § 345 II StPO ) oder eben zu Protokoll der Geschäftsstelle.

Auf jeden Fall darf man nicht selber versuchen, eine Revision zu begründen. Das würde ohnehin schiefgehen. ;)

Auf den Fall bezogen ist bereits anzumerken, daß die Würdigung von Zeugenaussagen schonmal nicht mit der Revision angreifbar ist.



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#7
 Von 
ThiloDD
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,
die Geschichte hier macht mir richtig Angst. Auch in meinem Fall ist ein Strafbefehl auf der Grundlage schrecklicher Lügen entstanden, den ich daher nicht annahm. Der Verfahrensgegner geht aber nun voll auf Konfrontation, wie durch dessen Nebenkläger zu erfahren war, d.h. ich habe zur HV mind. ebenso harte Lügen zu erwarten!
Ich werde dazu eine grundsätzliche Frage in einem neuzueröffnenden Thread stellen.

Viele Grüsse
Thilo

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#8
 Von 
orne
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 47x hilfreich)

Das Urteil betrifft eine Zivilsache. Eine Revision gibt es nicht. Die Frage ist, was gegen falsche Aussagen und Prozessbetrug strafrechtlich zu unternehmen ist. Wie sollte man gegen die Willkür des Richters vorgehen? Hat sich der Richter der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht?

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#9
 Von 
ThiloDD
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich hatte einmal einen Verkehrsunfall, wo mir ein betrunkener Mann vor das Auto lief, obwohl er mich zur Weiterfahrt gewunken hatte, nachdem ich für ihn angehalten hatte. Es war nichts passiert, er stützte sich nur an der Motorhaube ab. Ich meldete alles sofort der Polizei.
Später kam es zur Anklage über die StA hinweg. Eine Zeugin war dem Mann nachgelaufen und hatte ihrem Mann, einem RA, ein Mandat besorgt! Vor Gericht log die Frau (Rechtspflegerin von Beruf!), der Mann wäre mir, wie in einem Hoolywood-Film über die Windschutzscheibe gerollt! Mir stockte der Atem. Alles war zu unheimlich, so dass das Verfahren eingestellt wurde. Mein damaliger Anwalt fand heraus, dass der Nebenklägervetreter und der zust. Richter Kumpels waren und Haus in Haus verkehrten.... Aus Angst war aber niemand bei Amt bereit, dies öffentlich zuzugeben.
Heute würde ich mit dieser Kenntnis einen Detektiv ansetzen-fertig!
Es war das Letzte und eben dies macht mir Angst, denn die Staatsanwältin damals hatte ja von Beginn an Zeifel, aber erst, als die Frau des NK-Vetreters so schrecklich log drückte sie wieder auf mir herum. Grauenhaft!
Wenn Sie wissen, dass es um Befangenheit geht, dann setzen Sie doch einen Detektiv an.

Viele Grüsse

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#10
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Es kommt nicht selten vor, dass Richter und Rechtsanwälte befreundet sind, dies ist in der Regel kein Geheimniss und auch in den seltensten Fällen ein Befangenheitsgrund, weil die meißten (Ausnahmen gibt es immer) zwischen Beruf und privatem trennen können.

Ich habe es zum Beispiel erlebt, wie ein Anwalt und ein Richter in einer Verhandlung sich Sachen an den Kopf geknallt haben und dann nach der Verhandlung zusammen essen gegangen sind. In den seltensten Fällen hat so etwas mit Befangenheit zu tun.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#11
 Von 
orne
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 47x hilfreich)

Ob sie zusammen essen gehen oder nicht, ist noch nicht der Punkt, abgesehen auch davon wer bezahlt das Essen. Aus objektiver Sicht ist es leichter um eine Gefälligkeit, wenn sie nahe stehen. Es geht jedes Mal, um einen konkreten Fall. z.B. ob der Richter den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und das Beweismittel gewürdigt hat oder nicht, ob er eine Prozesspartei bevorzugt und andere benachteiligt und verspottet hat, ob ein Urteil aus Tatsachen oder Lügen besteht, etc.

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#12
 Von 
little-icebear
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Macht es für Sie Sinn, gegen die Falschaussagen und wegen des Prozessbetruges Ihres Zivilstreitgegners Strafanzeigen zu erstatten? Im Fall eines Erfolges hätten Sie die Möglichkeit der Restitutionsklage.
Aber abzuraten, wenn Sie nur Vermutungen haben und der Schuss nach hinten losginge, wenn man Ihnen falsche Verdächtigung anhängen könnte. Ein Befangenheitsantrag gegen den Richter hätte wie schon erwähnt, bereits im laufenden Verfahren gestellt werden müssen.

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#13
 Von 
orne
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 47x hilfreich)

Strafanzeige gegen falsche Aussagen schnell eingestellt. Keine Vernehmung und keine Ermittlung.
Befangenheitsantrag - der Richter hielt sich selbst nicht für befangen.

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#14
 Von 
ThiloDD
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 5x hilfreich)

*Es kommt nicht selten vor, dass Richter und Rechtsanwälte befreundet sind, dies ist in der Regel kein Geheimniss und auch in den seltensten Fällen ein Befangenheitsgrund, weil die meißten (Ausnahmen gibt es immer) zwischen Beruf und privatem trennen können.*

Es muss in so einem Fall natürlich nicht zwangsläufig ein Nachteil für den Angeklagten entstehen, aber wenn Nebenkläger und Richter Kumpels sind, sollten sie aus meiner Sicht nicht innerhalb eines Verfahrens wirken. Dürfen man das tatsächlich? Oder besteht nicht, bei entsprechender Kenntnis, ein Recht auf Ablehnung wegen Befangeneheit (welcher dann auch zu folgen ist) seitens der Verteidigung.

Vor solchen Dingen habe ich aber weniger Angst. Auch bei dem damaligen Verkehrsunfall kam bald heraus, dass hier etwas faul war seitens der Vorwürfe gegen mich.
Es wurde damals vom Gericht eingestellt, war aber erst einmal ein ungeheuerer Nervenkrieg, so wie gerade ... .

Viele Grüsse

Thilo

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#15
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Es gibt immer eine Höhere Instanz.

Nö. Spätestens beim BVerfG (in Ausnahmefällen beim EuGH) ist Schluß. Und wenn Sie religiös sind, bei Gott. ;)

Und wenn man einem Richter Befangenheit vorwirft, dann erst recht.

Die müßte man schon begründen. Alleine ein 'der schien mich nicht zu mögen' oder 'ich habe verloren' reicht nicht aus.

aber wenn Nebenkläger und Richter Kumpels sind, sollten sie aus meiner Sicht nicht innerhalb eines Verfahrens wirken

Sauberer wäre es, aber Sie sollten bedenken, daß auch 'Kumpels' Berufliches und Privates trennen können.
Warum sollten sie nur für eine Gefälligkeit riskieren, sich selbst strafbar zu machen?
Genau so gut könnte ich Sie fragen, würden Sie für einen Kumpel riskieren, vor Gericht einen Meineid zu schwören?

Im Gegenteil würde ich als Anwältin einen befreundeten Richter selbst ablehnen (wenn er es nicht von sich aus einsieht), weil ich eher befürchten würde, er würde mich besonders benachteiligen, damit ja nicht der Verdacht aufkommt, er könnte mich unzulässigerweise bevorzugen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
little-icebear
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Die höhere Instanz - also Revision beim BGH - wäre hier nur Rechtsinstanz gewesen und keine Tatsacheninstanz, also wären die Zeugenaussagen wohl so stehen geblieben, wenn nicht offensichtlich eine Fehlentscheidung gewesen wäre

Die Beschwerdebegründungsfrist gegen die Einstellung der Strafanzeigen - für den Verletzten - ist die auch abgelaufen?

und Strafanzeige wegen Prozessbetruges, hierunter fällt m.W. auch, wenn eine Partei nicht gegen die Falschaussagen der von ihm benannten Zeugen vorgeht,bitte goggeln,

ansonsten bliebe nur, das alles versuchen, als negative Erfahrung wegzustecken, ich hoffe, es ging nicht um allzu viel..

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
orne
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 47x hilfreich)

Mich interessiert, ob ein Opfer hat das Recht auf ein Strafverfahren.
Gibt es Strafpflicht des Staates nach der EMRK?

>ansonsten bliebe nur, das alles versuchen, als negative Erfahrung wegzustecken>

Es ist traurig, dass in einem Rechtsstaat soweit kommen muss.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

aufgrund des 'Heap Syndrom'

Soll ich Ihnen mal Ihre ganzen Syndrome aufzählen? Für die gibt es sogar schöne ICD10-Klassifikationen. :)

Ohne Anwalt ist man proletarischer Abfall

Nein, das trifft allenfalls auf einige Ihrer Ergüsse zu.

Gibt es Strafpflicht des Staates nach der EMRK?

Lese ich daraus nicht.
Es gibt 'von hinten durch die Brust ins Auge'-Argumentationen mancher Leute, das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren (Art. 6 I EMRK ) beinhalte im Umkehrschluß quasi eine Verpflichtung, einen Täter auch anzuklagen (nach dem Motto 'wenn er nicht angeklagt wird, hat er ja auch keinen fairen Prozeß').
Andere schließen dies übrigens auch analog aus 'Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden'.

Da beide Interpretationen aber offensichtlich nicht dem Sinn der betreffenden Artikel entsprechen (ein Verfahren muß nur fair sein, wenn es überhaupt eines gibt; ein Angeklagter muß nur dann vor seinem *gesetzlichen* Richter stehen, wenn er überhaupt vor einem Richter steht), halte ich persönlich das für die wirren Ideen einiger Querulanten. :)

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
orne
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 47x hilfreich)

>'Ergüsse'< ? Was für Träume?

>Es gibt 'von hinten durch die Brust ins Auge'<- Was für eine Fantasie?

Sie haben über 7017 Beiträge. Mich interessieren würde, was Sie unter " fairem Verfahren" verstehen. Aus Ihrem Beitrag
( Mareike) ist nicht ersichtlich.

Halten Sie alle Prozessbeteiligten für Querulanten? Ab wann ist man bei Ihnen Querulant? Ab einer bestimmten Zahl von Schriftsätzen, Anträgen, Stellungnahmen? Oder wenn man sich gegen falsche Aussagen wehren will und auf die Gerechtigkeit und Wahrheit besteht?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Mich interessieren würde, was Sie unter fairem Verfahren verstehen.

Eines, das nicht unfair ist. ;) Jedenfalls macht es ein Verfahren nicht unfair, wenn Richter und Anwalt zusammen im Sandkasten gespielt haben oder wenn ein Straftäter nicht angeklagt wird.

Halten Sie alle Prozessbeteiligten für Querulanten?

Nein.

Ab wann ist man bei Ihnen Querulant? Ab einer bestimmten Zahl von Schriftsätzen, Anträgen, Stellungnahmen?

Es ist immer eine Einzelfallfrage. Querulatorisches Verhalten definiert sich nicht (nur) über Anzahlen, sondern daran, ob eine zwanghafte Realitätsleugnung oder Unbelehrbarkeit vorliegt (für eine medizinische Definition müßten Sie mal in den Pschyrembel gucken).

Oder wenn man sich gegen falsche Aussagen wehren will und auf die Gerechtigkeit und Wahrheit besteht?

Jedenfalls dann, wenn diese 'Wahrheit' nur im Kopf des Betreffenden vorliegt.

Es ist immer eine Einzelfallfrage, ob jemand ein Querulant ist oder berechtigt gegen ungerechte Vorgänge kämpft.

Typisch für Querulanten ist das Sich-Verzetteln (1) oder völlig sinnlose Anwenden nicht anwendbarer Grundsätze (2).

Beispiel für 1:
Der A verklagt den B auf Schadensersatz (berechtigt). A hat keine Zeugen, B bringt glaubwürdige lügende Zeugen auf. A unterliegt in drei Instanzen. Jetzt kann A akzeptieren, daß der Rechtsweg vorbei ist - oder er kann B wegen Prozeßbetrugs anzeigen, nach der mangels Beweisen zu erwartenden Einstellung dann den Staatsanwalt wegen Strafvereitelung und den Richter wegen Rechtsbeugung anzeigen. Wenn das nichts bringt, kann er den Richter beleidigen in der Hoffnung, im Beleidigungsprozeß würde der ganze zurückliegende Kram noch mal aufgerollt etc.
Stichwort: der endlose Rechtsweg.

Beispiel für 2 habe ich oben genannt:
Wer ernsthaft aus 'niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden' schließt, daß die Einstellung eines Strafverfahrens dagegen verstößt, weil dem Straftäter damit die Möglichkeit genommen werde, vor seinem gesetzlichen Richter zu erscheinen, der hat, mit Verlaub, nicht mehr alle vor der Pfanne.
Diese völlig an der fachlichen Realität vorbei betriebene pseudo-juristische Argumentation ist generell zwar als Laienfehler entschuldbar, wird aber zur querulatorischen Störung, wenn sie trotz massiver Belehrung des Gegenteils weiterhin betrieben wird.

Klar, die Leute kommen dann immer mit Galileo, aber Wissenschaftsgenie ist eben nicht jeder. Und nicht jeder Schüler ist ein Physikgenie, nur weil Einstein auch mal sitzengeblieben ist.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
orne
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 47x hilfreich)

Danke für die Antwort. Ich weiß immer noch nicht, was Sie unter fairem Verfahren verstehen. Wenn ein Straftäter nicht angeklagt wird, obwohl er angeklagt werden müsste, weil er eine Straftat begangen hat und Beweismittel vorhanden ist, ist zu prüfen, ob Strafvereitelung vorliegt. Es ist immer eine Einzelfallfrage, wie Sie geschrieben haben.
Ich glaube nicht, dass eine zwanghafte Realitätsleugnung voliegt, wenn man gegen Falschaussagen strafrechtlich vorgehen oder diese nicht hinnehmen will. Gerade durch Falschaussagen wird die Realitätsleugnung verübt. Bei Falschaussagen liegt diese >'Wahrheit'< nur im Kopf des Täters vor, aber nicht Geschädigten.
Ob die Sandkastenbekanntschaften Einfluss auf den Ausgang eines Verfahrens haben können, kann nicht ausgeschlossen werden.

zu Beispiel 1 :

Wenn der Beklagte angebliche Zeugen anbieten kann, bedeutet noch nicht, dass sie glaubwürdig sind.

Sie schreiben < glaubwürdige lügende Zeugen<. Es kann nicht sein. Diese Personen sind entweder glaubwürdig entweder lügende Zeugen. Beides kann nicht sein. Wenn Sie als Richter wahrnehmen, dass lügende Zeugen sind, dann können Sie nicht unterstellen sie als glaubwürdige.

Es ist zu prüfen, ob sie seine Kumpels sind und sie ihn immer wieder bei seinen Taten helfen. Wenn ein Richter den Akteninhalt, die Beweisanträge und Beweise ignoriert, sollte soetwas fair sein.

Sie haben in dem Beispiel eine Situation beschrieben, welche Ihnen passte. A hat gar keinen Zeugen, B hat Zeugen. Was sagen Sie dazu, wenn A und B Zeugen haben und die Zeugen von A zur Beweisaufnahme nicht eingeladen werden, nur die lügende Zeugen von B der Richter sehen will. Dazu noch die Beweisanträge von A auch während der Beweisaufnahme ignoriert werden, der Richter will die Beweise aus der Akte u.a. Urkunden nicht berücksichtigen und dazu noch ignoriert die Widersprüche in den Falschaussagen der Zeugen von B.

Sollte jeder, der mit der Ungerechtigkeit nicht einverstanden ist als Querulant abgestempelt werden? Sicherlich ist soetwas für die Verursacher ganz bequem und am besten, da die Klärung der Sache verhindert und unerwünscht wird. Was aus einer Klärung der Sache herauskommen könnte, könnte auch für einige unbequem sein.

Ich weiß nicht, was Sie mit dem Beispiel 2 sagen wollen. Es geht um Geschädigten. Beispiel:
angenommen wurden Sie von einem Täter geschlagen und verletzt, systematisch mit Schlägen gedroht, beleidigt,etc. Sicherlich unternehmen Sie rechtliche Schritte und wollen dies nicht länger hinnehmen. Sind Sie der Meinung, dass er Sie weiterhin schlagen sollte?

Was verstehen Sie durch < fachliche Realität<?

Sie schreiben viel über < vorbei betriebene pseudo-juristische Argumentation< und < Laienfehler < querulatorischen Störung" abei ich nichts Konkretes entnehmen kann. Alles zu pauschal. Was verstehen Sie unter < massiver Belehrung des Gegenteils<?
weil diese nicht hinnehmen muss.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Ich kann mit Ihnen ehrlich gesagt nicht über Definitionen diskutieren. Vielleicht lesen Sie sich da erst mal ein wenig ein.

Eines Ihrer Argumente ist ein gutes Beispiel:

Diese Personen sind entweder glaubwürdig entweder lügende Zeugen.

Ob eine Person glaubwürdig ist, ist völlig unabhängig vom tatsächlichen (dem Richter nicht persönlich bekannten) Wahrheitsgehalt der Aussagen.
Wenn Neil Armstrong aussagt 'Ja, ich war auf dem Mond', dann ist das unter Berücksichtigung aller Umstände eine glaubwürdige Aussage. Dennoch ist es natürlich möglich, daß das alles nur eine große Lüge ist.
Ergo: 'glaubwürdig' und 'wahr' sind keine Synonyme.

(Noch präziser muß man sogar unterscheiden zwischen glaub*haften* Aussagen und glaub*würdigen* Zeugen.)

Ist nicht persönlich gemeint, aber so lange Sie nicht mal das auf die Reihe kriegen, ist es müßig, über elementare Begriffe wie 'fairer Prozeß' oder 'fachliche Realität' zu diskutieren.

Ob die Sandkastenbekanntschaften Einfluss auf den Ausgang eines Verfahrens haben können, kann nicht ausgeschlossen werden.

Ist es deswegen unfair? Sie können auch nicht ausschließen, daß dem Richter der Ausschnitt der Anwältin gefällt oder die Brille des Anwalts. Wollen Sie von Menschen oder von Robotern beurteilt werden?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
orne
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 47x hilfreich)

Mareike, Sie haben nicht erklärt, was Sie unter 'fairem Prozeß' oder 'fachlicher Realität' verstehen.

Es ist die Rede, wenn eine Person " unglaubwürdig" ist und genau dies nachgewiesen wurde. Ist die Tatsache nicht zu berücksichtigen?

Wenn falsche Zeugen sich in Widersprüche verwickeln, ist dies nicht ein Zeichen dafür, dass mit den Aussagen etwas stimmt nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Ist die Tatsache nicht zu berücksichtigen?

Wer sagt, daß sie das nicht wurde? Auch jemand, der in Bezug auf Tatsache A gelogen hat, mag in Bezug auf Tatsache B glaubwürdig sein. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Wenn falsche Zeugen sich in Widersprüche verwickeln, ist dies nicht ein Zeichen dafür, dass mit den Aussagen etwas stimmt nicht.

Ja. Es mag aber auch nur ein Zeichen für schlechte Erinnerung sein. Auch da ist der Einzelfall zu betrachten.

Mareike, Sie haben nicht erklärt, was Sie unter 'fairem Prozeß' oder 'fachlicher Realität' verstehen.

Ich sagte ja schon, solange ich mit Ihnen noch über die Definition von 'glaubwürdig' diskutieren muß (was Sie mit 'wahr' verwechseln), macht es keinen Sinn, so weit gefaßte Begriffe zu diskutieren.

Mit 'fachlicher Realität' meine ich die Rechtslage, wie sie von jedem beurteilt wird, der sich damit auskennt und auch von jedem verstanden werden kann, der bereit ist, sich ein wenig einzulesen - als Gegensatz zu 'ich interpretiere mir wild etwas in eine Formulierung hinein, nur weil es mir in den Kram passen würde, es so zu verstehen und nicht so, wie alle anderen es sehen'.

0x Hilfreiche Antwort

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