falsche aussage vor zollbeamten

10. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
Sandy84
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)
falsche aussage vor zollbeamten

Welche Folgen hätte eine falsche Aussage vor Zollbeamten, die später widerrufen/berichtigt wird?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Kommt drauf an, was Sie genau gesagt haben und was die Wahrheit gewesen wäre.

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Die Falschaussage selbst ist nicht strafbar (nur vor Gericht und als Zeuge), es kommt aber ggf. Strafvereitelung oder falsche Verdächtigung in Betracht.

Gruß Justice,

der grade seinen 5000. Beitrag feiert... meine Güte, wie schnell die Zeit vergeht... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sandy84
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Die Person hat als Bedienung gearbeiten und dachte WIRKLICH, sie wäre angemeldet. Die Arbeitgeberin hat sie aber nur 2 Monate des Jahres angemeldet. Die Arbeitgeberin hat die Bedinung dazu gedrängt vor den Zollbeamten zu bestätigen, dass sie auch wirklich nur diese 2 Monate gearbeitet hat. Jetzt hat die Ex-Bedinung eine Ladung als Zeugin vor Gericht bekommen und möchte nicht mehr lügen!
Welche Folgen hätte die falsche Aussage bzw. die berichtigte falsche Aussage? Soll die Person schon vor den Zollbeamten die Aussage widerrufen oder reicht es vor Gericht?
Kann die Person (sie wusste es wirklich nicht) wegen Schwarzarbeit angezeigt werden?
Was wären davon die Folgen?
Kommt etwas dacvon in das Bundeszentralregister?

6x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Kann die Person (sie wusste es wirklich nicht) wegen Schwarzarbeit angezeigt werden?

Ja.

Hat Sie nebenbei noch Leistungen vom Amt bezogen (ALG I oder II)?

Die bisherige -falsche- Aussage beim Zoll war in diesem Fall nicht strafbewährt, da die Person sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst belastet hätte.

Als Zeugen vor Gericht sieht das anders aus. Dort muß sie entweder die Wahrheit sagen, oder kann in Bezug auf § 55 StPO schweigen. Lügen darf Sie da aber keinesfalls mehr.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sandy84
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Würde die Schwarzarbeit als Ordnungswidrigkeit eingestuft? Kommt das ins Bundeszentralregister?

Die Arbeit war ein Wochenendjob neben dem Studium.

Die Aussage verweigern bringt doch nichts, weil dann das Gericht sicher misstrauisch wird, oder?
Außerdem möchte dich Person nicht mehr lügen, sondern einfach nur, dass die Sache vorbei ist!

Sollte die Person noch vor der Zeugenaussage vor Gericht die falsche Aussage den Zollbeamten melden?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Die Aussage verweigern bringt doch nichts, weil dann das Gericht sicher misstrauisch wird, oder?

Ist so pauschal nicht richtig, da man den § 55 StPO dann auch abschaffen könnte, aber ich spare mir jetzt ellenlange Ausführungen dazu, da sie ja sowiso die Wahrheit sagen möchte.

Außerdem möchte dich Person nicht mehr lügen, sondern einfach nur, dass die Sache vorbei ist!

Ich habe weder gesagt, dass Sie die Aussage verweigern soll und erst recht habe ich nicht gesagt, dass sie lügen soll (im Gegenteil). Ich sagte, dass es die 2 prinzipiellen Möglichkeiten gibt, zu schweigen, oder die Wahrheit zu sagen. Was sie davon tun will, muß sie selber wissen.

Sollte die Person noch vor der Zeugenaussage vor Gericht die falsche Aussage den Zollbeamten melden?

Wenn sie das unbedingt möchte, kann sie das tun. Schaden kann es nicht, wenn sie später ohnehin die Wahrheit sagen will.

Würde die Schwarzarbeit als Ordnungswidrigkeit eingestuft? Kommt das ins Bundeszentralregister?

Sie müßten schon noch meine Frage aus dem letzten Beitrag beantworten, ob nebenbei staatliche Leistungen bezogen wurden, wenn man das vernünftig beantworten soll. Da Sie der Antwort *aus dem Weg gegangen sind* vermute ich mal, dass es so war...?!

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#7
 Von 
Sandy84
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich weiß nicht genau, was unter staatliche Leistungen fällt. Kindergeld und Bafög wurde bezogen.

Wäre denn nicht die Begründung für die Aussageverweigerung, dass man sich selbst belastet? Das hätte doch sicher ein Nachspiel, weil das Gericht nachharken bzw. nachforschen würde?

Die Falschaussage vor den Zollbeamten würde sicher keine Strafe nach sich ziehen (wegen der Selbstbelastung)?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Ich weiß nicht genau, was unter staatliche Leistungen fällt. Kindergeld und Bafög wurde bezogen.

Und weder bei der Kindergeldkasse noch beim BaföG-Amt wurde der Job, bzw. das Einkommen angegeben, richtig?

Dann greift im Übrigen auch die *Angabe*, dass Sie dachten, dass alles ordnungsgemäß angemeldet ist, nicht mehr, da das Einkommen, dann ja sowohl in der KG- als auch der bafög-Berechnung hätte auftauchen müssen.

Dann haben wir den Straftatbestand des Betruges und ggf. der Urkundenfälschung. Die Schwarzarbeit -als solche- ist für den Arbeiter selbst wohl nur eine OWi, bin ich jetzt nicht sicher, ist aber auch egal, da wird ja eine Straftat haben, die natürlich schwerer wiegt als eine OWi.

Sie werden sicherlich BaföG und KiGeld teilweise zurückzahlen müssen (kommt drauf an, in welcher Höhe Sie es unberechtigt bezogen haben).

Für den Betrug wird ein Strafverfahren eröffnet. Wenn da eine Verurteilung ergeht, gibt es auch einen Eintrag ins Bundestentralregister (zumindest dann, wenn Sie min. 21 Jahre alt sind).

Wäre denn nicht die Begründung für die Aussageverweigerung, dass man sich selbst belastet?

Genau

Das hätte doch sicher ein Nachspiel, weil das Gericht nachharken bzw. nachforschen würde?

Wie gesagt, wenn das pauschal so wäre, könnte man diese Vorschrift auch abschaffen, da sie dann sinnlos wäre. In manchen Fällen kann es auch durchaus sinnbringender sein, die Aussage nicht zu verweigern, sondern zu gestehen. Das müßte man aber mit einem Anwalt besprechen, der Akteneinsicht nimmt, also in Erfahrung bringt, was die anderen (die Polizei, der Zoll) wissen.

Die Falschaussage vor den Zollbeamten würde sicher keine Strafe nach sich ziehen (wegen der Selbstbelastung)?

Ja, hier käme nur Strafvereitelung (§ 258 StGB in Frage). In Ihrem Fall läßt dessen Abs. 5 aber die Strafbarkeit entfallen.

Das nützt aber wenig, da Sie stattdessen den Betrug und ggf. die Urkundenfälschung an der Backe haben.

-----------------
"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

-- Editiert von !!streetworker!! am 10.07.2008 23:19:05

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sandy84
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Beim Kindergeld bin ich mir nicht sicher, was die Eltern angegeben haben. Beim Bafög-Amt wurde das monatliche Einkommen angegeben. Der Verdienst war ungefähr 200 Euro pro Monat. Also auf jeden Fall unter den erlaubten 350 Euro.
Besteht in diesem Fall ein Straftatbestand?

Danke übrigens für die Antworten auf meine Fragen!!!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Wenn das Einkommen sowohl beim KG als auch beim Bafög in der richtigen Höhe angegeben wurde, liegt keine Betrugs-Strafbarkeit vor. Da dann nur die Owi der *Schwarzarbeit* übrig bliebe, wäre auch kein BZR-Eintrag zu fürchten, da OWis dort nicht hineinkommen.

Danke übrigens für die Antworten auf meine Fragen!!!

Bitte, Bitte. Keine Ursache.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@Bob:
Ich hatte eigentlich gedacht, dass dir die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung schon genauer bekannt sind:
1. Der Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass die Täuschung (bzw. der ebenfalls strafbare Versuch) in der Absicht vorgenommen wurde, einen Vermögensvorteil zu erzielen. Der kann hier aber nur dann eintreten, wenn die Einkommensgrenzen nach BAföG und beim Kindergeld überschritten werden (7680 Euro jährlich, BAFöG wird zur Hälfte angerechnet, manche Ausgaben können aber auch angerechnet werden). Soweit ich mich erinnere müssen zudem Einkommen und Vermögen bei BAFöG-Anträgen nur angegeben werden, wenn diese die Freibeträge übersteigen.
2. Urkundenfälschung liegt nicht vor, da sich dieser Tatbestand nicht auf eine Täuschung hinsichtlich des Inhalts, sondern des Ausstellers bezieht.

Andere Delikte, nach denen das stattdessen erfüllt werden könnten, fallen mir nicht ein. Sozialabgaben muss bei einem 400 Euro Job auch nur der Arbeitgeber abführen.

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