fangprämie

3. September 2003 Thema abonnieren
 Von 
dacia
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
fangprämie

hallo liebe wissende
im märz ist mir ein ladendiebstahl "passiert". die umstände waren recht verwurschtelt, aber rein rechtlich war es halt diebstahl. allerdings hat mir die staatsanwaltschaft wohl insoweit glauben geschenkt, daß es kein vorsatz war und das verfahren wurde eingestellt. im laden damals habe ich keine "fangprämie" bezahlt, weil ich mich ja nicht als dieb fühlte. für die komplikationen, die durch mein missverständliches verhalten entstanden sind habe ich mich zweimal beim filialleiter schriftlich entschuldigt und wiedergutmachung, auch in form von arbeitseinsatz, angeboten.

nun habe ich post von einem anwalt bekommen, der mich auffordert € 50.- als prämie und €25.- als seine kosten zu bezahlen. muß ich das bezahlen und wenn diese prämie rechtens ist, die € 25.- auch? es hätte doch gar keinen anwalt bedurft, wenn ich das nun mal zahlen muß, hätte ich das auch aufgrund eines briefes durch das geschäft gezahlt. was nun?
ganz lieben dank für die antwort und einen schönen tag wünscht
dacia

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19 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9544x hilfreich)

Bist Du denn vorher schon mal irgendwann aufgefordert worden, die Prämie zu zahlen??

Im Übrigen ist die Prämie rechtens. Es kann hier also nur noch um die 25,-€ RA kosten gehen. Wenn Du allerdings schon mal einer Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen bist, kann der Gläubiger sich schon eines Anwalts, oder Inkassounternehmens bedienen, um die Forderung einzutreiben. Nur Beides wäre nicht legal: Anwalts- und Inkassobürokosten.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
dacia
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

lieber bob
ich bin nur im laden aufgefordert worden zu zahlen, da ich das als schuldanerkenntnis gewertet habe, habe ich nicht gezahlt. muß ich die anwaltskosten bezahlen, denn ich hätte ja auch ohne anwalt gezahlt?
lieben dank für die schnelle antwort
dacia

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Guten Abend,

dieses ist dann wohl Auslegungssache. Genau wie mein Kollege Bob schon erklärte kann sich der Gläubiger eines Anwaltes bedienen, sofern Sie seinen Aufforderungen zur Begleichung der Schuld nicht nachgekommen sind. Jedoch ist es wohl auch von Geschäft zu Geschäft verschieden, ab wann Ladendiebstähle von Anwälten übernommen werden. Evtl. handelt es sich sogar um einen Syndikus (Firmenanwalt). Nach Ihrem Sachverhalt hätte man Ihnen jedoch m.E. nochmals die Chance geben sollen, die Schuld ohne Anwaltskosten begleichen zu können.

Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9544x hilfreich)

Tja, daß ist wirklich Schwierig:

Wenn man die Aufforderung im Laden direkt als "formelle Zahlungsaufforderung" auffasst, kann die RA Gebühr schon rechtens sein.

Ist die Zahlungsaufforderung des RA allerdings die allererste formelle Zahlungsaufforderung, dürfen dafür m.E. keine Gebühren verlangt werden.

Genau kann ich es Dir echt nicht sagen. Die ganze Inkasso-Sache ist überhaupt viel rechtliche Grauzone.

Am besten rufst Du bei einer Schuldenberatung an (VORSICHT: KEINE GEWERBLICHE !!!, sondern nur eine von z.B. Diakonischem Werk, Caritas. Arbeiterwohlfahrt, Paritätischer Wohlfahrtsverband o.ä.) Dort wird man Dir kostenlos weiterhelfen.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ul
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Anwaltskosten musst Du NICHT tragen - kein Auftrag (WER den Rechtsanwalt beauftragt muss ihn bezahlen....es sei denn , sein Mitwirken ist irgendwie erforderlich....aber hier wohl keine sonderlich schwierige Rechtslage und vorprozessual eben nicht nötig.
Ob Fangprämien zu zahlen sind ist umstritten. Der BGH bejaht dies wohl und einige Gerichte bisher auch. Die Höhe muss aber angemessen sein (50.- Euro ist schon nicht wenig....)....

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9544x hilfreich)

Die Anwaltskosten musst Du NICHT tragen - kein Auftrag (WER den Rechtsanwalt beauftragt muss ihn bezahlen....es sei denn , sein Mitwirken ist irgendwie erforderlich....aber hier wohl keine sonderlich schwierige Rechtslage und vorprozessual eben nicht nötig.

Mal abgesehen vom vorliegenden Fall, ist diese Aussage so pauschal nicht richtig. Der Gläubiger kann sich auch außergerichtlich der Hilfe eines Anwalts oder eines Inkassobüros bedienen, wenn der Schuldner zur Zahlung aufgefordert wurde, und die Frist zur Zahlung verstrichen ist, er also im Verzug ist.


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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#7
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)

naja, er sagte ja "es sei denn, sein Mitwirken ist irgendwie erforderlich"...Das trifft ja auf Zahlungsverweigerung zu.?

Andere Sache: Wie ist denn die Begründung des BGH oder anderer Gerichte für die Rechtmäßigkeit einer Fangprämie? Das würde mich wirklich mal interessieren.

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#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Hallo Hank,

soweit mir bekannt werden Fangprämien auch als Aufwendungsersatz angesehen.

Viele Grüße,

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9544x hilfreich)

Gericht: BGH 6. Zivilsenat
Datum: 1979-11-06
Az: VI ZR 254/77
NK: BGB § 249


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Leitsatz
(Zur Erstattungspflicht des Warenhausdiebstahls bezüglich Bearbeitungskosten und Fangprämie)
1. Der Warendieb ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen auch dann nicht zum Ersatz von Personalkosten für die Bearbeitung des Diebstahls verpflichtet, wenn diese einer besonderen Abteilung übertragen ist.
2. Eine vor dem Diebstahl ausgesetzte Fangprämie ist vom Warendieb in angemessenem Umfang zu erstatten; angemessen ist angesichts der Durchschnittskriminalität in einem Lebensmittelmarkt derzeit eine pauschalierte Prämie bis zu 50 DM. <font color=red>Urteil ist aus 1979. Fangprämie ist mitlerweile angehoben auf 50,- Euro, bestätigt u.a. vom OLG Zweibrücken</font color> Ersatzfähig kann auch eine höhere Prämie sein, die für besonders umfangreiche Entwendungen verhältnismäßig zugesagt ist; in Bagatellfällen kann die Erhebung der Pauschale unzulässig sein. (Vergleiche BGH, 1969-02-28, II ZR 154/67 , NJW 1969, 1109 )


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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#10
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)

Ahhh...
Muchas Gracias!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
RayHawks
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

habe zu diesem Thema auch eine Frage.
Meine Tochter wurde bei einem "angeblichen" Ladendiebstahl erwischt. Sie hatte den Ladenbereich noch nicht verlassen, hatte jedoch - um die Hände frei zu haben - eine Musik-CD in eine sehr kleine, offene Handtasche gesteckt, wobei die CD aus dieser Tasche herausgeschaut hat. Der Ständer mit diesen CD's befand sich direkt an der Kasse, der Treppenabgang aus diesem Ladenbereich befindet sich direkt gegenüber. Diesen Bereich hatte Sie nicht verlassen, wurde jedoch von einem Verkäufer des Diebstahls bezichtigt. Die Staatsanwaltschaft hatte von der Einleitung eines Vermittlungsverfahrens abgesehen, der Laden verlangt von mir jedoch nun die Erstattung der Fangprämie.
Meine Frage nun: Kann in diesem Fall eine Fangprämie verlangt werden? Es weist bisher alles darauf hin, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Ladendiebstahl handelt.

Gruß Ray

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9544x hilfreich)

Ich würde argumentieren, daß die Ware nicht in eine "Gewahrsamsenklve" (sichtbar in offener Tasche) verbracht wurde, und keine Diebstahlsabsicht bestand.

Das die StA von einer Verfolgung absieht, ist allerdings von der zivilrechtlichen Schadenersatzforderung zu betrachten, d.h. die zivilrechtliche Betrachtungsweise ist nicht an die strafrechtliche gebunden.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#13
 Von 
Nadja86
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

hi, ich habe auch so ein kleines problem.
ich habe nun das vormular für die polizei ausgefüllt und abgegeben.
das heißt ich werde in den nächsten tagen bescheid bekommen wie der staatsanwalt entscheidet.

ich habe jedoch kein einkommen, und es ist meine erste straftat.
ich hoffe es läuft gut.

auf alle fälle wurde ich damals in dem warenhaus schon fast genötigt sofort bar 100€ fanprämie zu zahlen.
was ich nicht konnte.
es hieß ich solle es spätestens am nächsten tag bar einzahlen sonst droht mir klage.

was nun? 100€ fanprämie? ich habe einen artikel in kurschulßreakiton von nicht mal 3€ entwendet.
da ich nicht mal 100€ für mich persöhnlich über habe konnte ich es bist heute nicht zahlen. es ist jetzt so 2-3 wochen her und ich habe aber bis jetzt keinen brief oder anderes erhalten.

muss ich mir jetzt noch große sorgen machen?
oder werde ich einfach nochmal aufgevordert?
ich habe damals nach erfragt ob ich es nicht überweisen könnte oder anders dafür aufkommen könnte. jedoch wurde dies ignoriert.
was nun :( ?

bin immer noch total aufgewühlt, mein weihnachten/neujahr war total im eimer deswegen. bitte um hilfe :(

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
EP
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 28x hilfreich)

Meine Meinung:
Möglicherweise reicht es 50 Euro als Fangprämie zu zahlen und in einem Schreiben auf entsprechende Urteile (eines wurde in diesem Thread ja schon genannt) aufmerksam zu machen. Die Geschäftsführung dürfte sich dann schon überlegen, ob das Risiko bei Gericht zu verlieren nicht höher ist als der Nutzen, der durch die restlichen 50 Euro entsteht. (Kann natürlich auch schiefgehen.)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9544x hilfreich)

Ich würde ebenfalls so verfahren wie von EP vorgeschlagen:

50,00 EUR überweisen, und parallel ein Schreiben an das Geschäft/den Konzern richten, daß die Zahlung darüberhinausgehender Beträge verweigert wird, da deren pauschale Erhebung lt. Urteil XY von Gericht Z unzulässig ist.

Ansonsten sind 2-3 Wochen 'keine Zeit' für so eine Sache. Wenn Sie gar nichts unternehmen werden Sie mit zieml. Sicherheit noch von einem Rechtsanwalt oder einem Inkassobüro hören, insoweit das auf diesem Wege die Summe eingefordert wird. Dazu kommen dann natürl. Inkasso-/RA-Gebühren gem. RVG, denn prinzipiell hat der Laden ja einen Anspruch aus § 823 BGB gegen Sie, wenn auch iaR. nicht in der geforderten Höhe.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#16
 Von 
Nadja86
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

okay das seh ich ja alles ein, aber...
ich habe weder konto daten, noch eine anschrift noch eine frisst oder information bekommen.

ich habe versucht sie zu erfragen was jedoch ignoriert wurde, genau so wie die frage wie lange ich hausverbot bekomme.

sie waren eben sehr unfreundlich und haben mich mit dem satz, das geht vor gericht und sie bekommen eine anklage aus dem haus geschmissen.

rein gehen kann ich nicht, vor allem nicht weil sie 100€ erwarten, wenn ich da mit 50€ antanze krieg ich gleich die nächste drauf gedrückt.
und überweisen geht genau so wenig wie einen entschuldigungs brief zu schreiben da ich keine ahung habe an wenn ich den richtigen soll.
oder ob er überhaupt gelesen oder wertgenommen wird.

aber danke schon mal für die informationen :)

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
EP
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 28x hilfreich)

Also die Adresse dürfte doch kaum das Problem sein. Branchenverzeichnisse gibt es einige. Habe gerade mal auf www.meine-stadt.de die Probe gemacht und die Anschrift und Telefonnummer des Supermarktes, in dem ich idR einkaufe, innerhalb kürzester Zeit gefunden.

Wenn man sich nicht mehr in das Geschäft hineinwagen darf würde ich halt einen Bekannten fragen, ob der Geld und Schreiben überbringen und sich das vom Empfänger bestätigen lassen würde.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Nadja86
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

ja da haben sie wohl recht.
die adresse habe ich nun, ich werde nun ein entschuldigungs schreiben verfassen und 50€ belegen.

wobei ich mir jetzt nicht sicher bin wie ich das begründen soll das ich nur 50€ zahle.

ich will alles richtig machen, darum würde ich mich freuen wenn sie mir vieleicht ein paar beispiele nennen könnten wie ich das schreiben könnte.

da keiner in meinem umkreis etwas davon weis weil es mir total peinlich ist und ich auch erstmal bei meiner famile und freunden unten durch wäre steh ich das alleine durch.

ich werde alles einfach in einen sicheren umschlag packen und bei der post abgeben, jedoch mit der option des nachweises das der empfänger den brief auch bekommen hat.

was ich auch noch fragen wollte.
wie wird mir mitgeteilt wie der staatsanwalt entschieden hat?
ist das so ein toller großer farbigaufälliger brief wo man unterschreiben muss das man ihn erhalten hat.

oder ist das eher neutral, ein normaler brief?

ich kann echt seit wochen nicht mehr schlafen, habe magenschmerzen und einfach fertig mit der welt.
da die post bei meinen eltern landet habe ich jeden tag angst das der postbote klingelt und eine unterschrift verlangt.
vor allem weil ich nicht zu hause bin wegen jobsuche und so weiter.

und noch eine frage, ich habe kein einkommen, dass habe ich auch eingetragen, aber auch nur weil der nette polizist meinte ich soll es unbedingt eintragen wegen der strafe.

aber wieviel ist das so im schnitt wenn man kein einkommen hat?

ich hoffe sie beantworten meine anfrage schnell weil langsam spiele ich schon mit dem gandanken zum seelendoktor zu gehen da ich ein sehr labiler mensch bin und in jedem 2. mann den detiktiv von damals sehe.

bitte um hilfe :( !!!

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
EP
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 28x hilfreich)

Also wenn man einen Brief per Einschreiben verschickt kann man zwar beweisen, dass der Brief beim Empfänger ankommt. Aber dafür, dass im Brief Geld drin war, ist das kein Beweis. Zumindest wenn man keine Zeugen hat, die bestätigen können, dass man das Geld auch wirklich hinein getan hat. Deswegen würde ich ohne Zeugen kein Geld bei einer Postsendung an mir nicht vertraute Leute beilegen.

Im Artikel von Justin Roenner wird auch die Höhe einer evtl. Bestrafung angesprochen: http://www.123recht.net/article.asp?a=7417

Wie man begründen könnte, dass x Euro zu viel sind?
- Man könnte darauf verweisen, dass laut BGH die Zahlung in einem angemessenen Verhältnis zum Diebstahlsgut liegen muss und von daher x Euro zu hoch angesetzt sind.
- Man könnte zusätzlich darauf verweisen, dass die gegenwärtige Rechtssprechung (u.a. OLG Zweibrücken) eine Zahlung von 50 Euro als angemessen erachtet und darüber hinausgehende Beträge unangemessen seien.

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