frage für meinen bruder

2. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
Linda_Buchholz
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
frage für meinen bruder

hallo ich habe mal eine frage mein bruder 25 sitz zur zeit leider in duisburg in der jva wegen mehrern btm delikten und sachbeschädigung, schwere körperverletzung und hat nun seinen antrag auf 2/3tel gestellt mit etwas glück kommt er dann am 1.12 raus. danach hat er aber noch 16 mon bewährung die widerrufen worden und auch noch 9 mon die noch ausstehen. ich habe gehört das es die möglichkeit gibt eine therapie zu machen wo man die strafe mit aufrechnen kann. wie geht das wo muss ich mich da melden etc was gibt es für möglichkeiten.
vielen dank linda

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
chocola
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 22x hilfreich)

Drogenentzug kann man in jeder geeigneten Fachklinik machen, welche das sind erfährt man beim Gesundheitsamt.
Ob das in diesem Fall statt der Haftstrafe gemacht werden kann entzieht sich meiner Kenntnis, vielleicht weiß hier jemand mehr dazu...

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#2
 Von 
baikal
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 26x hilfreich)

Mit dem was aus dem Eröffnungsposting zu entnehmen ist ist die Entlassung nach 2/3 zum 1.12. eine Illusion. Zunächst stehen ja noch die bereits wiederrufenen 16 Monate an, auch wenn Widerspruch läuft wird die Sache bis dahin abgehandelt sein. Dann werden sehr wahrscheinlich noch die weitern 9 Monate hinzukommen. Wenn alle Strafen "vollständig" sind ergibt sich eine völlig neue 2/3 Berechnung. Die jetzt anstehende Entscheidung wird daher ziemlich sicher negativ ausgehen. Er sollte schlicht und einfach seinen Verzicht erklären, das erspart unnötige Arbeit.

Was die Rückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtmG angeht kann ohne genauere Kenntnisse der Verurteilungen nichts gesagt werden. Z. B.:Handelt es sich um Beschaffungskriminalität? Hatte er schon Therapien die abgebrochen wurden? Wenn ja warum?

Noch etwas, ich wiederhole es immer wieder:

Er muss sich um alles kümmern, denn Er hat sich in diese Situation gebracht! Also sollte er sich schleunigst an die Suchtberatung in seiner JVA wenden ... denn es gibt viel zu tun.

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ich schließe mich an.

Die 2/3 rechnung wird zunächst nicht funktionieren. Der Bruder sollte hinsichtlich einer Therapie die Initiative ergreifen.



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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Um hinsichtlich der Therapie noch mal zu präzesieren (baikal sagte es ja auch schon): Es müssen alle Voraussetzungen des § 35 BtmG vorliegen und es muß eine gültige Kostenzusage des Renten- oder Krankenversicherers vorliegen, damit es überhaupt Sinn macht, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Und natürlich muß er abhängig von illegalen (harten) Drogen sein.

Sein (nicht Ihrer) Ansprechpartner ist die Suchtberatung der JVA.

§ 35 BtmG

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, dass er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozessordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zustimmung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1.

auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.

auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, dass er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn
1.

bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.

eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.




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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

-- Editiert von !!streetworker!! am 02.07.2008 23:06:04

0x Hilfreiche Antwort

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