freigang

15. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
wupperhai
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
freigang


Habe 6 Monate bekommen wegen Betrug kann ich da im Offenen Vollzug Kommen, oder muss ich da eine Arbeit nachweissen, bitte um Info wo ich die Anträge stellen kann.

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41987 Beiträge, 14661x hilfreich)

6 Monate ohne Bewährung?

wirdwerden

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#2
 Von 
shabby2005
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 8x hilfreich)

Vorbestraft gewesen? Um was ging es bei dem Betrug, welcher Schaden, erzähl doch mal genauer.

Und wie wirdwerden schon schrieb, bis 6 Monate ist doch normalerweise als Geldstrafe bzw. mit Bewährung?


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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Um was ging es bei dem Betrug, welcher Schaden, erzähl doch mal genauer. <hr size=1 noshade>


Das ist doch für die Frage vollkommen irrelevant.

Zitat:
Und wie wirdwerden schon schrieb, bis 6 Monate ist doch normalerweise als Geldstrafe bzw. mit Bewährung?


Das hat wirdwerden so nicht geschrieben, denn es wäre auch falsch. Die Regelung, die Sie meinen betrifft Strafen unter 6 Monate, § 47 StGB
[color=red]

@wupperhai
[/color]

Die Vollzugsart, bzw. die zuständige JVA ergibt sich aus dem sog. "Einweisungsplan" Ihres Bundeslandes.

Aufgrund Ihres Nicknamens gehe ich mal davon aus, dass Sie aus Wuppertal, bzw. einem Ort im Landgerichtsbezirk Wuppertal kommen?

Weiterhin gehe ich davon aus, dass Sie männlich und deutscher Staatsbürger sind?!

In dem Fall werden Sie in die JVA Remscheid, Zweiganstalt Remscheid, Masurenallee 27 kommen (also nicht in die Hauptanstalt Masurenallee 28). Einen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen. Die Zweiganstalt ist "offener Vollzug". Das hat aber mit "Freigang" etc. nichts zu tun, sondern nur damit, dass Sie sich innerhalb der JVA relativ frei bewegen können und es dort keine großen Sicherheitsvorkehrungen gibt. Um Freigänger zu werden, müßten Sie eine Arbeit draußen haben, die problemlos von der JVA in kurzer Zeit erreichbar ist.

Als nicht arbeitender Gefangener können Sie stundenweise "Ausgänge" bekommen, wenn keine Flucht- oder Mißbrauchsgefahr gegeben ist. Ab wann und wie oft sie Ausgänge bekommen, entscheidet in erster Linie die JVA.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 15.06.2014 17:34

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#4
 Von 
wupperhai
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Streetwalker,
ja ich komme aus Remscheid , die tat ist gering und zwar weil ich was bestellt habe und den Offenbarungseid geleistet habe aber die Ware nicht bezahlt somit ein Betrug bestand durch meine Vorstrafen und Bewährungen haben sie beschlossen mir keine Bewährung zu geben da ich des Öfteren in der Bewährung aufgefallen bin zwar nichts großes aber es reichte.
zum Thema Freigang wie ich lese wird mir die Haftanstalt eine Arbeit zuweisen wenn ich das Möchte , ist das so richtig brauch ich mir keine Arbeit zu suchen. weil es auch schwierig ist durch meine Krankheit die ich habe ,habe schwer Rheuma.
Ach so wenn ich Pech Habe wird meine Letzte Bewährung Wiederrufen worüber ich noch kein bescheid habe die ist jetzt im Juni abgelaufen. das sind auch 8 Monate plus die 6 die ich bekommen habe sind dann 14 Monate komm ich da immer noch im offenen Vollzug.
sage danke für die schnelle Antwort

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

quote:
zum Thema Freigang wie ich lese wird mir die Haftanstalt eine Arbeit zuweisen wenn ich das Möchte ,


Wo haben Sie das denn gelesen? Soll sich das speziell auf die JVA Remscheid beziehen?

Ganz so einfach ist es näml. nicht. Zum einen besteht für Strafgefangene Arbeitspflicht (ob sie "möchten" oder nicht). Weiterhin finden die zugewiesenen Arbeiten sehr oft innerhalb der JVA statt, also nichts mit Freigang. Und Drittens gibt es sehr viel mehr arbeitswillige Gefangene als das Arbeit vorhanden ist. Da werden also eine Menge anderer Gefangene vor Ihnen "an der Reihe sein".

Und mit Arbeit "selber draußen suchen" wird es bei nur 6 Monaten Strafdauer auch nichts werden. Als Erstverbüßer werden Sie -wahrscheinlich- nach 4 Monaten auf 2/3 entlassen und für einen solch kurzen Zeitraum (selbst wenn Sie die 6 Monate voll verbüßen würden) bindet sich die JVA nicht den ganzen bürokratischen Aufwand ans Bein, zumal das alles auch seine Zeit bräuchte. Hier bei uns dauert es schon rd. 3-4 Monate, bis jemand zum Freigang zugelassen wird, der draußen bereits Arbeit hat.

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#6
 Von 
shabby2005
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 8x hilfreich)

@wupperhai

Darf ich trotzdem fragen - welcher Schaden ist bei der Bestellung entstanden, also um wieviel Euro Schaden handelte es sich und was für andere Vorstrafen haben Sie, dass Sie direkt 6 Monate ohne Bewährung erhalten haben?

Mich würde die Hintergrundstory interessieren, da ich selbst einen entsprechenden Fall hier im Forum geposted habe.

Gruss

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#7
 Von 
wupperhai
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Also Vorstrafen gehen von Diebstahl bis hin zur schweren Körperverletzung ca 25 Straftaten von mein 13 Lebensjahr an bis heute 56 lebensjahr
meine letzte tat war im Jahr 2010 auch wegen betrug wo ich Bewährung bekam dann die tat von 2012 wegen betrug der Sachschaden war in höhe von 110 Euro.


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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

quote:
meine letzte tat war im Jahr 2010 auch wegen betrug wo ich Bewährung bekam dann die tat von 2012 wegen betrug der Sachschaden war in höhe von 110 Euro.


Also innerhalb der Bewährungszeit?

Dann wird die Bewährung aus 2010 mit zieml. Sicherheit auch noch widerrufen werden. Wie viel war das denn? Haben Sie schon mal im Strafvollzug gesesessen?

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#9
 Von 
wupperhai
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

ja habe Jugendstrafe im Jahre 78 und erwachsenstrafe im Jahre 82 Verbüßt insgesamt 4,5 Jahre,
letzte Bewährungsstrafe war 8 Monate auf 3 Jahre Bewährung

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

O.K. das wären dann also 14 Monate, wenn die Bewährung widerrufen wird. Da der letzte Vollzug mehr als 30 Jahre her ist, weiß ich aber nicht, ob Sie nun wieder als Erstvollzügler gelten, oder als Regelvollzügler. Im letzteren Fall wäre die JVA Bielefeld-Senne zust. bei 14 Monaten (allerdings auch dort eine offene Abteilung). Ansonsten bliebe es bei Remscheid.

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#11
 Von 
shabby2005
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 8x hilfreich)

D.h. Sie haben für den aktuellen Schaden 6 Monate ohne BEwährung erhalten für eine Schadenshöhe von 110.- €!? Das ist ja ziemlich heftig! Oder?

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#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

quote:
ziemlich heftig! Oder?


Bei mehreren Auffälligkeiten innerhalb einer lfd. Bewährung (die vermutl. bereits eine Bew-Verlängerung zur Folge hatten) und dann -danach- letztlich noch einer einschlägigen Tat ... nicht wirklich heftig.

Es kommt nicht immer nur auf die Schadenshöhe an.

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#13
 Von 
shabby2005
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 8x hilfreich)

Aber warum gleich 6 Monate, das ist doch immens - wie kommt man auf so eine hohe Strafzumessung bei dem geringen Schaden, quasi "nur" wegen der Vorstrafen?

Ist die Sozialprognose zu schlecht? Wie muss man sich da eine Urteilsfindung vorstellen?

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#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

quote:
Aber warum gleich 6 Monate, das ist doch immens - wie kommt man auf so eine hohe Strafzumessung bei dem geringen Schaden, quasi "nur" wegen der Vorstrafen?


Zum einen sind 6 Monate nicht "immens" zum anderen hängen Sie immer noch dem Trugschluß an, dass die Schadenshöhe hier das entscheidene Kriterium ist.

Ich habe einen Klienten der hat letztes Jahr auch 6 Monate ohne Bewährung bekommen, wegen Ladendiebstahl. Diebesgut war eine Miniflasche Feigenlikör für 55cent. Er war halt zigfach vorbestraft, meist wegen Ladendiebstahl und BTM (auch bereits mit Freiheitsstrafen) Eine offene Bewährung hatte er nicht mal zu der Zeit. In der Berufung hat man ihm dann 2 Monate erlassen, also am Ende bekam er 4 Monate aber immer noch ohne Bewährung.

quote:

Ist die Sozialprognose zu schlecht? Wie muss man sich da eine Urteilsfindung vorstellen?


So, dass das Gericht davon ausging, dass alle frühreren Geld- und Bewährungsstrafen den Täter nicht soweit beeindruckt haben, nunmehr keine Freiheitssrafen mehr zu begehen und das daher keine andere Möglichkeit verbleibt als Freiheitsstrafe pur, um entsprechend auf den Täter einzuwirken.

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#15
 Von 
wupperhai
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

So, dass das Gericht davon ausging, dass alle frühreren Geld- und Bewährungsstrafen den Täter nicht soweit beeindruckt haben, nunmehr keine Freiheitssrafen mehr zu begehen und das daher keine andere Möglichkeit verbleibt als Freiheitsstrafe pur, um entsprechend auf den Täter einzuwirken.



Ja so Ähnlich hat der Richter das auch gemeint zum einen das ich im ersten Strfverfahren bewährung bekam aber die Staatsanwaltschaft in Berufung ging so das das Landgericht in der Berufung der Meinung war wie oben beschildert war.

Aber nun noch eine Frage wie und wann wird eigendlich die Bewährung wieder rufen habe bis heute noch kein bescheit darüber obwohl das urteil im Februar war,
muss noch dazu sagen das ich in revission gegangen bin die aber nun auch abgelehnt wurde vor ca 2 Wochen.
Wär schon mal froh wenn ich wüste wann ich rein muss diese warterei

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-- Editiert wupperhai am 22.06.2014 17:18

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#16
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2084 Beiträge, 552x hilfreich)

Ich schätze mal, dass das Widerrufsverfahren jetzt läuft bzw. jetztdann anfängt zu laufen. Zum Widerruf wird die Rechtskraft des Urteils abgewartet und die trat erst mit Verwerfung der Revision ein, so dass das ganze jetzt in Gang kommen kann.

Im Normalfall erhälst du - zumindest schriftlich - vor Widerruf noch die Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Das heisst, wenn es soweit ist, wirst du es mitbekommen.

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#17
 Von 
wupperhai
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo wie schon Beschrieben ,habe ich nun meine Ladung erhalten

1. Ich muss am 1.9.2014 für 6 Monate in den offener Vollzug nach Remscheid.
Wie ich schon gelesen habe sind da einige Beiträge, aber frage muss ich auch die ersten Tage in den GV, sehe den sinn nicht darin in meiner Ladung steht das ich mich direkt im OV melden soll also in Masurenstr 27, in Remscheid.

2. Bin dazu noch schwer erkrankt leide unter schweren Rheuma muss jede Woche Freitags 2 Spritzen nehmen muss ich die mit in den OV mit nehmen ???.

3. Wie sieht es da mit Fernseher, Radio und Wasserkocher aus. Laut Info der Anstalt wurde mir gesagt das da eine Sattelitenanlage wär. also benötig man auch ein Resiver.
Bitte um Schnelle Info
Vielen Dank in Voraus
Wupperhai


-- Editiert wupperhai am 23.08.2014 07:36

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#18
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

quote:
...aber frage muss ich auch die ersten Tage in den GV, sehe den sinn nicht darin in meiner Ladung steht das ich mich direkt im OV melden soll also in Masurenstr 27, in Remscheid.


Es wurde ja schon in verschiedenen threads geschildert:

1) Strafvollzug ist Ländersache. Das Aufnahmeprocedere also nicht überall gleich.

1a) "Normalerweise"/in den meisten Fällen läuft es so, dass ein Verurteilter, der -grundsätzlich-, also nach Aktenlage und Einweisungsplan des jew. BL für den OV vorgesehen ist, ganz normal das Aufnahmeverfahren durchläuft. Diesbezgl. ist der genaue Ablauf im Einzelfall auch wieder unterschiedlich von BL zu BL. Es kann eine zentrale Aufnahmeanstalt in dem BL geben oder die Aufnahme läuft über eine besonders gesicherte Abteilung in einer örtl. zust. Anstalt des offenen Vollzugs, oder andersherum, über eine örtl. zust. m.o.w. "offene" Aufnahme-Abteilung einer Anstalt des geschlossenen Vollzugs. Letzteres ist hier bei uns der Regelfall (seit ein paar Jahren).

Die Tatsache, dass man nach Aktenlage (z.B.! Art des Deliktes) und Einweisungsplan des jew. BL für den OV vorgesehen und geeignet ist, heißt ja noch nicht, dass man auch "persönlich geeignet" ist, also davon ausgegangen werden kann, dass man die "Freiheiten" des OV nicht mißbrauchen wird (z.B.! Einschmuggeln von BTM, Neigung zu Schlägereien usw. usf.) Dies zu beurteilen ist u.a. Sinn und Zweck Aufnahmeverfahrens, erst dann bekommt man (ggf.) die Eignung für den OV zugesprochen.

2) Wenn sie sich die Spritzen zuhause auch selbstständig verabreichen (und nicht vom Arzt in der Praxis gesetzt bekommen) = ja. Müßte aber -zumindest sinngemäß beim Punkt Medikamente- auch eigentl. in dem Merkblatt stehen, dass der Ladung beiliegt. Ob Sie sich die Sritzen dort auch selbst setzen dürfen, oder ob es vom San.-Beamten oder vom Arzt gemacht werden muß, wird sich zeigen.

3) Das kann Ihnen nur die Anstalt definitiv beantworten. Ein Receiver ist -rein technisch gesehen- nicht zwingend erforderlich. Es wird sich sicherlich um eine "Gemeinschafts-Sat-Anlage" handeln, wie sie z.B. auch in Hotels oft, oder auch manchmal in großen Wohnanlagen (daher kenne ich es, von einer meiner ehem. Wohnungen) vorhanden ist, d.h. das Signal wird zentral abgegriffen und dann in den "Abnehmerkreislauf" eingespeist. so dass man sein "Antennenkabel" einfach nur in die Steckdose in der Wand steckt. Es wird zieml. sicher auch eine Größenbeschränkung (Bilddiagonale) geben. Aber wie gesagt: Anstalt fragen!

Ebenso hinsichtlich Wasserkocher. Es wird mit Sicherheit eine Begrenzung der Stärke (also ein max. "Watt-Zahl") geben, die der WaKo haben darf. Anstalt fragen!



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