gefährlich Körperverletzung

25. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
TonG1337
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)
gefährlich Körperverletzung

ich habe eine anzeige wegen gefährlicher körperverletzung bekommen!
heute war ich bei der polizei!
habe bei der polizei NICHT ausgesagt!
und dann hat beamte angefangen mich über meine anschuldigungen aufzuklären, die garnicht stimmen?!

die ganze sache ist an heilig abend geschehen! ich war mit noch drei freunden in einer russischen bar wo wir auch sonst oft hingehen! da eine von uns z viel getrunken hat haben wir uns auf den heimweg gemacht! tja und da ist es passiert, die schlägerei!
wir waren schon fast an unserem ziehl, der bahnhof!
als wir dann eine frau schreien gehört haben! wir sind dann in richtung schreie und haben gesehen das ungefähr zehn deutsche eine frau belästigen! es war 00:30 uhr!
wir sind sofort hin um der frau zu helfen! aber wir haben uns zurückgehalten! wir haben die junge nur darauf angesprochen, warum sie die frau belästigen! und dann ist die ganze sache eskaliert! es kam zur schlägerei! einer von den deutschen hat dann die polizei gerufen und wir durften den rest der nacht in der ausnüchterungszelle verbringen! :(
einer von denen hat anzeige erstattet und der beschuldigt mich! obwohl ich überhaupt nix mit ihm zu tun hatte!
einer meiner besten freunde hat sich ihn vorgenommen!
da wir alle boxer und thaiboxer sind hatten wir wohl den vorteil und haben denen wohl ein bisschen zusehr wehgetan!
jetzt wir die ganze sache wahrscheinlich vor das jugendgericht kommen!

und dazu hätte ich ein paar fragen:
-> was wird die Strafe für meine jungs und mich?
-> und wie hoch wird wohl das schmerzensgeld? der polizeibeamte meinte nähmlich das der typ fast ne woche im krankenhaus lag und schwere platzwunden hatte und eine gehirnerschütterung!
-> soll ich mich an meinen anwalt wenden oder an die jugengerichtshilfe?
-> wird die rechtschutzversicherung meinen rechtsanwalt in so einer sache eigendlich bezahlen?


MfG wowan

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

Da es eine Strafrechtssache ist zahlt der Rechtschutz nicht, aber ein Anwalt ist empfehlenswert.

Der Anwalt kann, nach Akteneinsicht, besser als wir hier beurteilen, ob das als Notwehr geht, oder ob es strafbare Körperverletzung ist. Da ihr alle Kampfsportler seit ist auch das Problem, dass ihr euch zwar wehren dürft, aber das in einem Rahmen, der nicht übertrieben ist. Als Kampfsportler wird einem unterstellt, dass man besser weiß, wie weit man gehen kann. Mit Recht! ;)
(Bin auch Kampfsportler)

Gruß Holger

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ergänzend:

einer von denen hat anzeige erstattet und der beschuldigt mich! obwohl ich überhaupt nix mit ihm zu tun hatte!
einer meiner besten freunde hat sich ihn vorgenommen!


Es ist bei gefährlicher Körperverletzung egal, wer genau wen genau verprügelt hat, da es ein Offizialdelikt ist. Solange Sie irgendwen verprügelt haben, ist alles rechtens, egal ob genau der oder ein anderer die Anzeige erstattet hat.

Ansonsten kann ich nur Holger zustimmen. Schalten Sie einen Anwalt ein. Die Rechtsschutversicherung zahlt allerdings nicht.



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#3
 Von 
Bada-Bing
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 31x hilfreich)

quote:
Da es eine Strafrechtssache ist zahlt der Rechtschutz nicht


Die Aussage ist nicht korrekt.

Es gibt sehr wohl Gesellschaften, die Strafrecht und erweiterten (d. h. bei Vorsatz) Strafrechtsschutz versichern.

Bei erweiterten z. B. wird auch bei einer vorsätzlich begangenen Straftat geleistet und bis zu 100T€ Kaution sind inkl.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Bei erweiterten z. B. wird auch bei einer vorsätzlich begangenen Straftat geleistet und bis zu 100T€ Kaution sind inkl.

Welche Gesellschaft wäre das zum Beispiel, die bei einer vorsätzlich begangenen Straftat leistet?

Auszug aus den Rechtsschutz ARB, die Grundlage eines jeden Rechtschutzversicherungvertrages sind:

Straf-Rechtsschutz

für die Verteidigung wegen des Vorwurtes

aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, daß der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;

bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Ver-sicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, daß er vorsätzlich gehandelt hat.

[b]Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebensowenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden * kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an;


*gefährlliche Körperverletzung kann nur vorsätzlich begangen werden, die fahrlässige Alternative gibt es nicht.




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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 25.01.2006 15:17:41

-- Editiert von !streetworker! am 25.01.2006 15:19:15

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Und zum Thema 'erweiterter Strafrechtsschutz'

Beispiel LVM:

Vorsatzvergehen
Geht es um eine reine Vorsatztat, so besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz.
Anders bei RechtsschutzPlus inklusive erweitertem Strafrechtsschutz: Beim Vorwurf einer berufsbezogenen (!) Vorsatztat (Ausnahme: Verbrechenstatbestände des Strafgesetzbuches wie zum Beispiel Mord) besteht Kostenschutz für die Verteidigung.

LVM-Rechtsschutz zahlt also von Anfang an die erforderlichen Vorschüsse zum Beispiel auf Rechtsanwaltshonorare und Gutachterkosten. Die erbrachten Leistungen sind nur zurückzuzahlen, wenn tatsächlich eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Begehungsweise erfolgt.


Also auch wenn beim erweitertem Straf-Rechtsschutz die RSV vorneweg leistet, muß der Versicherungsnehmer zurückerstatten, wenn er auch wegen Vorsatzes verurteilt wird. Bei einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat leistet die RSV also -letztendlich- auch 'erweitert' nicht.

Und bei einem Freispruch leistet sie letztendlich auch nicht, da dann die Staatskasse die Kosten trägt.

Aber, das muß ich zugeben, mir ist neu, daß die RSV hier überhaupt in Vorleistung gehen würde...

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
Bada-Bing
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 31x hilfreich)

quote:
Und bei einem Freispruch leistet sie letztendlich auch nicht, da dann die Staatskasse die Kosten trägt.


Stimmt, bei 'Freispruch' leistet mW nach keine

Die Gesellschaft, welche in Maklerkreisen dafür bekannt ist (war - unter Vorbehalt, die ganz aktuellen Vertragsbedingungen müsste ich mir auch zunächst aushändigen lassen) werde ich hier nicht namentlich nennen. Schau einfach bei Google und wähle eine Gesellschaft zwischen B und L. ;)

Jedoch ist das Bedingungswerk nicht online einsehbar, da die Absicherung auf Individualangeboten beruht. (Ist ohnehin nicht jedermanns Sache, da gute 600€ /p.a. zu leisten sind)

Viele Grüße
~Bing~

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#7
 Von 
TonG1337
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

was ist mit der jugendgerichtshilfe?

die polizei meinte ich soll an die wenden?! oO

-----------------
"Der Faule ist zu träge, um böse zu sein."

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#8
 Von 
Bada-Bing
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 31x hilfreich)

@Streetworker:

Ich habe mal nachgefragt & so sieht es aktuell aus...

...Anklage wegen vorsätzlich ausgeführten Taten - jedoch nur vorschüssig. Wird der Angeklagte wegen Vorsatz verurteilt, sind die Kosten dem Versicherer zu erstatten...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
TonG1337
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

was ist mit der jugendgerichtshilfe?

die polizei meinte ich soll an die wenden?! oO

-----------------
"Der Faule ist zu träge, um böse zu sein.



"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

@ Bada - Bing:

Aha, also genau so wie bei der LVM (s.o.)

@ wowan

Die JGH meldet sich im weiteren Verlauf des Verfahrens normalerweise von selbst bei Ihnen.

Ob es Sinn macht, daß Sie sich dort schon vorher melden, hängt davon ab, inwieweit die JHG bei Ihnen eng mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeitet. Dann könnte man im Vorfeld evtl. schon über eine Einstellung nach § 45 JGG mit Auflagen verhandeln.

Andererseits würden Sie natürl. durch Meldung aus eigenem Antrieb zeigen, daß Sie Interesse an der Bereinigung der Sache haben. Schaden kann es also nichts, wenn Sie sich da melden.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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