gefährliche Körperverletzung - Habe ich eventuell Chancen auf Notwehr?

24. April 2004 Thema abonnieren
 Von 
Toby
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
gefährliche Körperverletzung - Habe ich eventuell Chancen auf Notwehr?

Hallo,
Meine Person:
27 Jahre alt, seit 02.04.03 Jungunternehmer in einer GbR zu 50% Geschäftsanteile und Geschäftsführer zu 50%
Gehalt: seit einem halben Jahr kein regelmässiges Gehalt, nur Teilauszahlungen in Höhe von insgesammt 500 Euro.
Wohnhaft im Elternhaus, keine Miete.Meine Freundin bestreitet im Moment den Lebensunterhalt für uns.

Tathergang:
Meine Freundin und ich waren vor ca. 2 Monaten auf eine Party eingeladen die von einer Bekannten von meiner Freundin ausgerichtet wurde.
Auf dieser Party kannte ich lediglich die Verantstalterin und wollte deswegen eigentlich zuhause bleiben, da ich sonst keinerlei Gäste kannte.
Der Abend wurde wiedererwartend feucht fröhlich und heiter.
Von den Gästen wurde ich teils "aufgenommen" aber andere ignorierten mich auch.
Die Party fand in einem Gemeindehaus statt die eine kleine Ecktheke mit einer Sitzbank und 4 Stühlen hatte.Am späteren Abend hatte ich auf dieser Sitzbank platz genommen und unterhielt mich mit einem der Gäste.
Die Sitzbank hatte lediglich nur einen Zugang den man von der Ecke der Theke durch reinrutschen betreten konnte.
Es kam dazu das einer der Gäste an den Tresen kam und mit meinem Unterhaltungspartner Streit anfing.
Der Pöbler sagte worte wie: hast du probleme, wollen wir raus gehen, etc.
Zu diesem Zeitpunkt hätte ich vieleicht meinen Mund gehalten aber mein Alkoholspiegel hatte mir wohl viel zu viel Mut zugesprochen.
Deswegen fragte ich den Pöbler was er für Probleme habe und er ging natürlich sofort auf mich ein.
Er fragte also dann mich wie Sachen:ob ich mit rauskommen will, und ob wir die Sache da klären wollen,etc.
Es dauerte nicht lange dann standen 3 Leute vor mir und hatten ein Problem mit mir.
Die besagten 3 Leute stellten sich dabei vor den einzigen "Fluchtweg" der Sitzbank und verschafften mir einen mulmiges sogar etwas angstreibendes Gefühl da ich nichtmal den Leuten aus dem Weg gehen konnte.
Die Personen gaben mir das unverkennbare Gefühl das es nicht ohne Handgemenge zu Ende gehen würde.
Es kam der Moment wo sich mein Magen umdrehte und die Hände an zu kribbeln fingen.
Nach einen heftigen Wortgemenge bekam ich schliesslich das Gefühl des "Hundes der in die Ecke getrieben wird"
Der Alkohol war zwar mit Schuld das ich in diesem Moment handelte, ich stand schnell auf und schlug einen der 3 mit der Faust
ins Gesicht wobei dieser nach hinten fiel.
Alles andere was jetzt ablief wurde mir später von meiner Freundin erzählt da ich mich wohl in einen "Blackout" befand.
Nach Aussage von meiner Freundin und der Partyveranstalterin habe ich nachdem ich den Gast niedergeschlagen hatte und er sich beim aufstehen vom Boden befand noch einen tritt gegen den Kopf gegeben was ich selber aber nicht mehr beschwören könnte.

Da ich meiner Freundin aber vertraue und sie mir sowas bestimmt nicht vorwerfen würde wenn es nicht seine Richtigkeit hätte denke ich das es alles so ist wie hier beschrieben.
Die Streitigkeit ging auseinander und ein grosses Tara ging los.
Die von mir geschädigte Person blutete stark von seiner geplatzten Lippe.
Als ich mein Hirn wieder so einigermassen unter Kontrolle hatte fing ich an die Sache zu bereuen und nach kurzer Bedenkzeit suchte ich den geschädigten auf und entschuldigte mich sogar knieend auf dem Boden.
Viele Leute zerrten an uns rum und dachten wohl immer noch das wir uns die Köpfe einhauen wollten, deswegen kam es leider nicht zu einem klärenden Gespräch.
Es kam dazu das ich irgendwann wieder an dem Platz saß wo die Sache begonnen hatte und ich mir grosse Vorwürfe machte ob es denn so richtig war wie ich gehandelt hatte.
In diesem Moment wo ich dort saß bekam ich von einer Person die mir bis heute unbekannt ist von der Seite so ein Schlag auf das linke Auge das ich für eine bestimmte Zeit das Augenlicht verlor.
Bis heute ist es mir unklar was diese Person für ein Motiv gehabt haben kann, aber ich denke das es eine Racheaktion für meine vorheriges handel war.
In dieser Zeit kam dann auch die Polizei die durch ängsliche und erschreckte Gäste gerufen wurde(verständlich).
Die Polizei stellte mich sofort als "Bumann" da, und interessierte sich garnicht für den Ablauf.
Ich wurde nicht einmal gefragt warum, ich wurde nicht einmal verhört?
Die Sache mit dem Schlag auf mein Auge interessierte sie auch nicht, und wurde glaub ich nicht einmal aufgenommen.
Ich wurde deswegen sehr ärgerlich und bekam warscheinlich wegen
meinem "losen" Mundwerk dann noch Hausverbot.
Wir verliessen dann wenig später das Haus des Schreckens.

Die ganze Sache lastet bis heute auf mein Gemüt und das veranlasstete mich 2 Tage später die Adresse bzw. die Telefonnummer herraus zu bekommen und ich bekam sie von der Partyveranstalterin.
Am gleichen Tag rief ich bei dem geschädigten an und wollte mich nach seinen befinden erkundigen und mich nochmals entschuldigen für meine überschnelle Handlung.
Der Vater von ihm war am Telefon und wir unterhielten uns über die ganze Sache und er war sehr angetan von meinen entschuldigungsversuch, wir machten diesen abend noch einen persönlichen termin fest.
Einen Tag später fuhr ich mit meiner Freundin zur besagten Adresse und wir trafen auf die Eltern sowie auch den Nachbarn der Polizeibeamter ist, der Sohn ist nicht anwesend gewesen.
Nach einen 1stündigen Gespräch und die Info das der geschädigte erst 17 Jahre alt ist wurde mein Gewissen noch mehr geschwächt durch die neuen Umstände.
Der Vater sagte mir das er mit der Polizei telefoniert hätte und die zu ihm gesagt habe: es kommt eh zu einer Strafanzeige sie brauchen es nicht erneut anzeigen.
Von einer Privatanzeige wolle er vieleicht abstand nehmen.

Sein Sohn ist ausschlag gebend bekannt in Sachen Schlägerei und Drogenmissbrauch, vieleicht ja deswegen.

Heute ist Samstag der 24. April und ich habe eben Post bekommen von der Polizeidienststelle.
Vernehmung als Beschuldigter in Sache gefährlicher Körperverletzung.

Was soll ich machen?

Als Jungunternehmer habe ich im Moment überhaupt kein Geld, also einen Anwalt kann ich mir nicht leisten.Deswegen will ich das alleine schaffen dabei gut weg zu kommen.
Ein Foto von meinem Auge hab ich von einem Freund machen lassen.
Anzeige gegen unbekannt habe ich nicht gemacht wegen meinem Auge.

In meiner Jugendzeit bin ich schon öffter mal polizeilich aufgefallen und stand auch schon mal vor Gericht.
Die ganzen Sachen liegen aber glaube ich schon über 5 Jahre zurück.

Habe ich eventuell Chancen auf Notwehr?
Ich denke das ich schon Aussage machen sollte bei der Polizei, ich habe ja nichts zu verheimlichen.

Bitte helft mir da ich schon am Mittwoch aussagen soll.

Danke für euer Interesse und für eure Zeit

MfG Tobias


-----------------
"lieber erst denken und dann handeln!"

-- Editiert von Toby am 24.04.2004 15:01:22

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12318.02.2010 17:24:35
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 57x hilfreich)

Also Notwehr liegt hier überhaupt nicht vor, denn du hast ja angefangen zu schlagen und dann auch noch "anscheinend" den am Boden liegenden getreten.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Bei gefährlicher Körperverletzung wird immer von Amtswegen die Straftat verfolgt, d.h. automatisch sobald die Polizei usw. davon Kenntnis erhält.

Als Beschuldigter musst du nicht aussagen, wenn du nicht willst.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag Tobias,

(1) ich kann mich hier dem Vorschreiber nicht anschliessen, dass Notwehr "auf alle Fälle" ausgeschlossen ist. Dieses begründe ich damit, dass nach Ihren Schilderungen, Sie auch provoziert worden sein könnten, und man Ihnen zudem den "Fluchtweg" versperrt hat, so dass Sie sich auch nicht entfernen konnten. Es gilt der Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht, das bedeutet, dass Sie sich verteidigen können, ohne immer als erstes die Flucht ergreifen zu müssen. Dennoch müssen Sie in diesem Aspekt berücksichtigen, dass, je nach Umständen der Tat, Ihre Reaktion nicht angemessen war, und Sie den Streit, vielleicht auch auf andere Weise hätten verhindern können. Zu diesem Aspekt können wir hier, aufgrund mangelnder Kenntnisse Ihres Einzelfalles, keine Stellung beziehen.

Mit anderen Worten haben Sie mE schon eine Möglichkeit auf Notwehr.

(2) Jeder Beschuldigte hat ein Aussageverweigerungsrecht. Wenn Sie davon Gebrauch machen wollen sollten Sie aber berücksichtigen, dass es wohl genügend Zeugen für die Tat gibt.

(3) Sie müssen auch damit rechnen, dass der Geschädigte in einem zivilrechtlichen Prozess Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen Sie geltend machen kann.

(4) Wie der Vorschreiber bereits richtig anmerkte, ist die gefährliche Körperverletzung ein Offizialdelikt. Das bedeutet, dass dieses in Ihrem Fall von der Staatsanwaltschaft weiterverfolgt wird.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12318.02.2010 17:24:35
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 57x hilfreich)

War vielleicht etwas falsch formuliert mit dem überhaupt nich vorliegen der Notwehr.

Jedoch sollte man die Verhältnismäßigkeit beachten und die Notwehr wurde überzogen indem auf den Geschädigten weiter "eingeprügelt" wurde während er bereits am Boden lag. Notwehrexzess!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Abend,

damit haben Sie Recht.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Toby
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal,
Erstmal vielen Dank das Ihr so schnell geantwortet habt.

Ich muss meinem Text noch was zufügen.

Ändert sich eigentlich was daran:

- Wenn mehrere Leute bezeugen können das ich mindestens 15 Bier und noch eine halbe Flasche Sambuca zu mir genommen habe min. 1,5 Prom.!?!????

- Ich den Geschädigten mindestens 3 mal vorgewarnt habe und das auch bezeugbar ist?



Soll ich mir eventuell doch einen Anwalt nehmen?

Was hat mich in meinen beschriebenen Fall den ungefär zu erwarten?

Sind in meinem Alter eventuell noch Arbeitsstunden als Strafe möglich?
mfg,tobias



-----------------
"lieber erst denken und dann handeln!"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Wenn keine Blutentnahme erfolgte, ist es immer etwas schwierig Alkoholisierung ins feld zu führen.

Schaden kann ein Anwalt in keinem Fall

Soziale Arbeitsstunden gibt es nur im Jugendrecht, bei Ihnen wären sie allenfalls in Form einer von der StA umgewandelten Geldstrafe denkbar.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Toby
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Was hat mich denn in meinen Fall ungefär zu erwarten?
Geldstrafe kann ich im moment ja garnicht zahlen!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

(1) die Mindeststrafe bei einer gefährlichen Körperverletzung sind 6 Monate Freiheitsstrafe, die natürlich auch zur Bewährung bei Ersttätern ausgesetzt werden kann. Je nach Ausmaß in Ihrem Fall kann auch ein minder-schwerer Fall angenommen werden, so dass die 6 Monate Freiheitsstrafe keine zwingende Grenze mehr sind. Dieses liegt jedoch im Ermessen des Gerichts.

(2) Geldstrafen können bei Antrag auch in Ratenzahlungen abbezahlt werden.

(3) Generell ist es so, dass wenn der Verurteilte eine Geldstrafe nicht bezahlen kann, er ersatzweise eine Haftstrafe antreten muss.

(4) Denken Sie daran, dass eventuell noch zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf Sie zukommen können.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Lothar Fischer
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 13x hilfreich)

Zur Strafzumessung bedarf es einer Ergänzung. Wie vorher schon erwähnt liegt bei einer gef. Körpververletzung §§ 223, 224 die Mindesstrafe grundsätzlich bei 6 Monaten. Im Falle einer Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe wird häufig neben dieser Strafe eine Auflage erteilt. Diese ist sehr häufig eine Geldauflage, die z.B. an soziale Einrichtungen zu zahlen sind.

Auch wenn es finanziell nicht einfach ist sollte man in Fällen des §§223,224 grundsätzlich einen Anwalt einschalten. Nur dieser hat Akteneinsicht und kann feststellen was die Zeugen ausgesagt haben.


MfG
LoFi

0x Hilfreiche Antwort

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