gefährliche Körperverletzung anzeige

29. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
chris-bee
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
gefährliche Körperverletzung anzeige

Hallo Community ich habe mal eine Frage bezüglich einer gefährlichen Körperverletzung.
Angenommen Person A befindet sich mit Person B in einer Disco. Person B wird dort von Person C angerempelt und es entsteht ein Streit zwischen beiden. Person A kommt daraufhin hinzu und versucht den Streit zu schlichten. Nun beleidigt Person C, Person A und schubst sie , woraufhin Person A zweimal zuschläg und noch einen tritt, während Person C schon am Boden, hinzufügt. Person B stand jedoch die ganze Zeit nur dabei und hat nicht eingegriffen.
Person A erhält eine Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung.

Nun zur Frage:
1)Kann man aus der Tatsache , dass Person A wegen gefährlicher Körperverletzugn angezeigt ist, herrauschließen, dass Person C keine schlimmeren verletzungen von der Aktion davongetragen hat - sprich Nase gebrochen oder Zahn verloren??. Kann man diese beiden Sachen also auschließen, da man nicht wegen schwerer Körperverletzung angezeigt ist?

2)Wieso wurde Person A wegen gefährlicher Körperverletzung angezeigt, obwohl er a) alleine geschlagen hat und b) keine Waffe benutzt hat. Wie könnte die Strafe lauten, wenn Person A bereits einmal wegen einer Körperverletzung zu 60 Sozialstunden verurteilt wurde und dies bereits 2 Jahre zurückliegt.

Danke im vorraus ! gruß

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

Die Anzeige wurde sicher als gefährliche Körperverletzung aufgenommen, weil 2 Täter als wahrscheinlich erschienen. Das reicht für eine Anzeige gefährl. Körperverletzung aus, da muss keine Waffe eine Rolle spielen. Sie sagen hier zwar, dass B nicht eingegriffen hat, aber vielleicht sehen das die Ermittler am Ende anders ?

Manchmal wird aus einer gefährlichen auch noch eine schwere, wenn entsprechende Folgen eintreten, die z.B. zum Anzeigetermin gar nicht feststanden.

Anklagen wird es ein Staatsanwalt und das sieht man ja dann im Schreiben, was draufsteht.

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"Kanzlei Dr. Eschflegel/Dr. O. Hung/Dr. Uckbogen, Söhne und Schwiegertöchter ( mitnichten Neffen)"

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Weder eine gebrochene Nase noch ein verlorener Zahn würden für schwere KV ausreichen - dafür braucht man eine dauerhafte schwere Schädigung des Opfers, so daß das Opfer z. B. blind oder stumm würde. Gef. KV liegt auch bei "einer das Leben gefährdenden Behandlung" vor - starke Schläge ins Gesicht oder Tritte gegen den Kopf können da ausreichen.
Die Mindeststrafe für gefährliche KV liegt bei 6 Monaten Haft (mit oder ohne Bewährung). Evtl. wird hier aber Jugendstrafrecht angewandt - wie alt ist denn A?

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#3
 Von 
chris-bee
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Person B hat aber keine Anzeige bekommen,obwohl dessen Name bekannt ist.
Person A ist 19. Angenommen Person C hat durch die Aktion einen Zahn verloren und verlangt nun Schmerzensgeld. Wie sieht das mit den Kosten aus ?? Schmerzensgeld sowieso gerichtl. Kosten. Person A wohnt noch zu Hause und hat kein Einkommen.. muss er trotzdem bezahlen oder kann man das mit Sozialstunden oder Jugendarest ausgleichen.
gruß

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Hi,

natürlich muß er Schmerzensgeld bezahlen, wenn er vom Zivilgericht dazu verurteilt wird. Die Sozialstunden bzw. den Jugendarrest gibt es vom Strafgericht - das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Und wenn A kein Einkommen hat - macht nichts. Ein vollstreckbarer Titel bleibt 30 Jahre gültig, so daß das Geld immer noch später gepfändet werden kann (wenn A nicht von selbst zahlt). Und übrigens - die Krankenkasse von C wird auch an A herantreten und die Behandlungskosten zurückfordern. Da gilt dann das gleiche wie für das Schmerzensgeld. Der Unterschied ist nur, daß A sich evtl. nicht die Mühe macht, Schmerzensgeld einzuklagen, aber die Krankenkasse meldet sich mit Sicherheit. Kurzum - A hat jetzt jede Menge Schulden.

Gruß vom mümmel

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

ich schließe mich mümmel vollumfänglich an.




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"justice"

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#6
 Von 
chris-bee
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

oh oh oh dann sieht das ja garnicht gut aus .. und angenommen, wenn C jetzt aber auf schmerzensgeld verzichtet, bzw. mit der Schmerzensgeldforderung nicht durchkommt.. wie hoch wären die ungefähren Kosten für A ( gerichtl., sowie die Behandlung der Artzkosten von C), bei einer gebrochenen Nase + Zahn draußen?

Kann A die Kosten nicht irgendwie über eine Versicherung abschließen, zb. Haftpflicht oder Krankenkasse.. und ist es ratsam A sagt vor Gericht aus das er betrunken war ??

danke im vorraus

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#7
 Von 
Bonner3078
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo

Also ich kann dir sagen das meine gebrochene Nase 587 € gekostet hat. Sie musste Operativ gerichtet werden. Hinzu kommen noch Transport mit dem RTW etwa nochmal 350 €.

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Hi,

falls A überhaupt eine Haftpflichtversicherung hat, wird diese wohl dennoch kaum für vorsätzliche Straftaten zahlen - und seine Krankenversicherung schon gar nicht. Die Verhandlung in der Strafsache wird wohl kostenfrei bleiben, wenn Jugendstrafrecht angewandt wird. Was die Arztkosten anbelangt - billiger als von Bonner3078 genannt wird es wohl kaum werden, wobei noch die Kosten für die zahnärztliche Behandlung dazukommen werden.
Die Frage der Alkoholisierung wird in der Verhandlung sowieso angeschnitten werden. Es macht durchaus Sinn, diese einzuräumen. Straffreiheit sollte A sich davon aber nicht versprechen...
Übrigens würde C ziemlich sicher mit einer Schmerzensgeldklage durchkommen.

Gruß vom mümmel

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