gefährlicher eingriff straßenverkehr

13. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12317.09.2016 15:58:48
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
gefährlicher eingriff straßenverkehr

Guten Tag ,
6 (19-21 j. Alt)Bekannte wurden eines Abends alkoholisiert von der Polizei angehalten und von diesen beschuldigt gullis ausgehebelt zu haben . Ebenfalls erschien auch ein Zeuge mit der Behauptung dies alles beobachtet zu haben (da sie doch etwas lauter unterwegs waren )der sich aber auch etwas unsicher war . Die Polizei selbst nahm unsere Personalien auf und verschwand auch wieder ohne jegliche Sicherung von Spuren oder einem alkoholtest(wurde verweigert )

nun meine fragen:

1. Reicht die alleinige Aussage eines Zeugen aus für eine Verurteilung .

2. Ist der Führerschein durch so eine Aktion gefährdet ?

3. Welche Strafe hatten sie zu erwarten ?( ersttäter , volljährig )

Über ernstgemeinte antworten würde ich mich freuen


Mfg

-- Editier von lelekekk am 13.09.2016 11:35

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

1. wenn der Richter dem Zeugen glaubt : ja. Glaubwürdigkeit ist kein Mengenproblem.
2. ja
3. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119999 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von lelekekk):
1. Reicht die alleinige Aussage eines Zeugen aus für eine Verurteilung .

Ja



Zitat (von lelekekk):
2. Ist der Führerschein durch so eine Aktion gefährdet ?

Ja



Zitat (von lelekekk):
3. Welche Strafe hatten sie zu erwarten ?( ersttäter , volljährig )

Ohne genaue Kenntnisse was da genau passiert ist, wird man das nicht einschätzen können

Worst case: § 315b StGb, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr: wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Kann aber noch einen Zuschlag geben, wenn Leute schwer verletzt und/oder getötet wurden.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12317.09.2016 15:58:48
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Erstmal danke für die Antworten. Zum Thema "passiert": laut ihm wurden sie nur beschuldigt die Deckel ausgehebelt zu haben (niemand verletzt /kein Sachschaden o.ä.)

Wäre es denn nun ratsam sich einen Anwalt für ihn und seine Bande zu holen ? (Wg. Akteineinsicht usw)

Wie ist das gemeint mit Führerschein gefährdet ? Laut Internet zählt das bei "gefährlichem Eingriff im stv" nur wenn ein Auto im Spiel war ?

-- Editiert von lelekekk am 13.09.2016 12:30

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Erstmal einmal danke für die Antworten. Zum Thema "passiert": laut ihm wurden sie nur beschuldigt die Deckel ausgehebelt zu haben (niemand verletzt /kein Sachschaden o.ä.)

Bei Straßenverkehrsgefährdung kommt es nur darauf an, ob jemand in Gefahr gebracht wurde (z.B. ein Autofahrer, der die offenen Gullis nicht hätte rechtzeitig sehen können). Es kommt nicht darauf an, ob jemand verletzt wurde, oder was beschädigt wurde.

Zitat:
Wäre es denn nun ratsam sich einen Anwalt für ihn und seine Bande zu holen ?

Ein Anwalt darf in Strafangelegenheiten immer nur einen Mandanten betreuen. Ein Anwalt für die ganze Bande geht also gar nicht. Grundsätzlich ist anwaltliche Hilfe nicht schlecht. Straßenverkehrsgefährdung ist ein ziemlich happiger Vorwurf, den man nicht so auf die leichte Schulter nehmen sollte.

Zitat:
Wie ist das gemeint mit Führerschein gefährdet ? Laut Internet zählt das bei Eingriff nur wenn ein Auto im Spiel war ?

Da haben Sie im Internet was falsches gelesen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Welche Strafe hatten sie zu erwarten ? Diejenigen, die noch nicht 21 sind, können natürlich auch nach dem Jugendstrafrecht verarztet werden - Sozialstunden, Jugendarrest etc.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12317.09.2016 15:58:48
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wie schaut es mit der wahrscheinlichkeit des führerscheinentzugs bzw. Der mpu aus ?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

*Wenn* es wirklich zu einer Verurteilung wegen Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr kommen sollte, dann dürfte die Wahrscheinlichkeit eines FS-Entzugs und der MPU bei 99% liegen.
*Ob* es zu einer Verurteilung kommen wird, darüber kann man nur spekulieren.
(Was hat der Zeuge ausgesagt? Was haben die Beschuldigten ausgesagt? Wie konkret war die Gefahr für andere Autofahrer? usw.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Wie alt sind denn die Beschuldigten genau? Mit der Angabe "volljährig" kann man im Stafrecht wenig anfangen, da man mit 18 volljährig ist, aber im Strafrecht erst ab 21 als "Erwachsener" gilt, also bis einschl. 20 (somit "Volljähriger") noch nach Jugendrecht bestraft werden kann. Wobei immer das Alter zum Zeitpunkt der Tat maßgeblich ist. Auch ein 23jähriger kann also nach Jugendrecht verurteilt werden, wenn er die Tat mit 20 begangen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12317.09.2016 15:58:48
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
*Wenn* es wirklich zu einer Verurteilung wegen Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr kommen sollte, dann dürfte die Wahrscheinlichkeit eines FS-Entzugs und der MPU bei 99% liegen.
*Ob* es zu einer Verurteilung kommen wird, darüber kann man nur spekulieren.
(Was hat der Zeuge ausgesagt? Was haben die Beschuldigten ausgesagt? Wie konkret war die Gefahr für andere Autofahrer? usw.)











Hallo ,

Der zeuge sagte lediglich dass sie die gullis ausgehoben haben . (War sich etwas unsicher was die Anzahl der Personen angeht ) die beschuldigten sagten bis jetzt noch gar nichts und haben beim eintreffen der polizei alles abgestritten. (Vorladung kam noch keine )

Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer : je nachdem wie man es sieht .( Samstag Nacht etwa 2 Uhr )

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119999 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von lelekekk):
Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer : je nachdem wie man es sieht .( Samstag Nacht etwa 2 Uhr )

Einfach mal drüberlaufen/drüberfahren, dann können wir noch mal diskutieren "wie man es sieht".



Zitat (von lelekekk):
die beschuldigten sagten bis jetzt noch gar nichts

Man hat das Recht zu schweigen und das Recht auf einen Anwalt.
Das erstere ist derzeit die beste und preiswerteste Lösung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12317.09.2016 15:58:48
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von lelekekk):
Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer : je nachdem wie man es sieht .( Samstag Nacht etwa 2 Uhr )

Einfach mal drüberlaufen/drüberfahren, dann können wir noch mal diskutieren "wie man es sieht".



Zitat (von lelekekk):
die beschuldigten sagten bis jetzt noch gar nichts

Man hat das Recht zu schweigen und das Recht auf einen Anwalt.
Das erstere ist derzeit die beste und preiswerteste Lösung.



Also selbst wenn diese unschuldig sind sollten sie im Falle einer vorladung lieber schweigen und einen Anwalt aufsuchen ?
Das Problem ist , dass Ihnen wahrscheinlich sowieso keiner glauben schenken wird

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119999 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von lelekekk):
Also selbst wenn diese unschuldig sind sollten sie im Falle einer vorladung lieber schweigen und einen Anwalt aufsuchen ?

Nun die meisten reden sich bei solchen gelegenheiten um Kopf und Kragen.

Einen Anwalt kann man auch erstmal mit einer Akteneinsicht beauftragen, die kostet so 50-100 EUR.

Die anwaltliche Vertretung schlägt dann mit 458,15 - 800 EUR zu Buche



Zitat (von lelekekk):
Das Problem ist , dass Ihnen wahrscheinlich sowieso keiner glauben schenken wird

Genau deshalb lässt man dann den Spezialisten ran.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.706 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.