geimeinnützige Arbeit in Geldstrafe wandeln?

11. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
amanda007
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
geimeinnützige Arbeit in Geldstrafe wandeln?

Hallo,
ich habe (aus versehen) beim bafög amt falsche angaben gemacht. dies ging an die Staatsanwaltschaft und weil ich so reuemütig und einsichtig war, hat der staatsanwalt angeboten, die anklage fallen zu lassen. Dafür muss ich nun 30Std. gemeinnützige Arbeit leisten. Nun meine Frage: gibt es grundsätzlich die möglichkeit, die geimeinnützige Arbeit in eine Geldstrafe zuwandeln? Ich habe nämlich keine Zeit für geimeinnützige Arbeit, da ich mit uni, nebenjob und praktikum zeitlich völlig ausgebucht bin und lieber meine Srafe abzahlen würde! Geht das und wie kann ich das beantragen bzw. an wen muss ich mich wenden?

ich hoffe sehr, dass mir schnell jemand helfen kann!

vielen dank!




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Nun meine Frage: gibt es grundsätzlich die möglichkeit, die geimeinnützige Arbeit in eine Geldstrafe zuwandeln?

Nach welcher Vorschrift soll das Verfahren denn eingestellt werden? § 153a StPO oder § 45 JGG .

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
amanda007
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

nach paragraph 45 JGG

was hat das zu bedeuten?

Danke schonmal für die Antwort!

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

§ 45 JGG ist eine Vorschrift des Jugendrechts. In Verbindung mit diesem § können Auflagen/Weisungen erteilt werden, die meist dem Katalog des § 10, Abs. 1, Nr. 4, 7 oder 9 entnommen werden. Eine Geldzahlung ist dort nicht vorgesehen.

Es gibt folgende Möglichkeit:

Nehmen Sie Kontakt mit dem Staatsanwalt auf, und bitten ihn, abweichend gem. § 153a StPO (Erwachsenenrecht) einzustellen mit Erteilung einer Geldauflage.

oder

bitten Sie ihn -wenn es bei der Einstellung nach § 45 JGG bleiben soll- keine Weisung aus dem Katalog des § 10 JGG zu erteilen, sondern eine (Geld)auflage aus § 15, Abs. 1, Nr. 4 JGG .

Wenn sich der StA in Ihrem speziellen Fall nicht ganz bewußt für Arbeitsstunden und damit bewußt gegen eine Geldauflage entschieden hat (z.B. weil er meint, dass Arbeitsstunden als Strafe 'besser zu Ihnen passen' als eine Geldauflage) sollte das eigentl. klappen.

Eine solche bewußte Entscheidung für Arbeitsstunden treffen StAe z.B. immer dann, wenn die Vermutung besteht, dass die Geldauflage ohnehin von Mama und Papa gezahlt wird, also für den Jugendlichen keine wirkl. Strafe darstellt. Das ist bei Ihnen ja nicht unbedingt der Fall.

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#4
 Von 
amanda007
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hat geklappt, vielen dank für die freundliche hilfe und fürs mut machen!

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