gemeinn. arbeit

20. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
büsow
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
gemeinn. arbeit

Hallo, hier mal eine theoretische Frage:

Ist es für einen Beschuldigten möglich, einen Strafbefehl gegen ihn (z.B. 15 Tagessätze von 10€) nachdem er ihn erhalten hat noch in gemeinnützige Arbeit ändern zu lassen? Muß er das begründen?

Wieviel Stunden würden dabei angesetzt werden?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Ein Strafbefehl läßt sich immer erst in gem. Arbeit umwandeln, nachdem man ihn erhalten hat (2 Wochen danach --> Rechtskraft --> § 459a StPO ). 15 Tagesstätze entsprechen (in den meisten Bundesländern) 90 Stunden.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33932 Beiträge, 17626x hilfreich)

Hi,

begründen müssen Sie das quasi auch, nämlich durch Darlegung Ihrer Einkommenssituation. Aber ich nehme mal an, Sie möchten genau deshalb gem. Arbeit machen - das wird keine Probleme geben. Ein "Stundenlohn" von 1,66 ist aber natürlich nicht so toll - ich würde die Strafe dann eher über einen Nebenjob finanzieren.

Gruß vom mümmel

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Gemäß der sog. Tilgungsverordnung ist es möglich, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Ableistung gemeinnütziger Arbeit abzuwenden. Dabei entsprechen sechs Stunden gemeinnützige Arbeit einem Tagessatz Ersatzfreiheitsstrafe. Soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, ist ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen. Diese schaltet die Gerichtshilfe ein, welche wiederum Kontakt zur/zum Verurteilten aufnimmt und ihr/ihm einen Platz bei einer gemeinnützigen Einrichtung verschafft und die Ableistung der gemeinnützigen Arbeit überwacht.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Alles richtig.
Nur zur Erläuterung: Es können nur Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt werden. Bei der Geldstrafenvollstreckung ist es dann möglich, die Strafe entweder gleich ganz, in Raten oder durch Freie Arbeit zu tilgen. Oder natürlich durch Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe.

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