gemeinschaedlicher(?) Sachbeschaedigung, Filmriss

25. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
123rr
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
gemeinschaedlicher(?) Sachbeschaedigung, Filmriss

Guten Tag,

ein Freund und ich sollen nach Aussage Anwohner einen Stueck von einem historischen Grabstein abgerissen und zerstoert haben. Wir koennen uns beide an rein gar nichts mehr erinnern da wir sturzbetrunken (genuegend Zeugen dafuer) waren. Da alles dafuer spricht dass wir es gewesen sind, haben wir den Anwohner kontaktiert, nachdem wir den Besitzer nicht erreichen konnten, und uns bereit erklaert den Schaden zu ersetzen. Dummerweise hatte die Polizei, nach Aussage des Anwohners, auf Grund einer Anzeige des Besitzer den Vorfall schon aufgenommen.

Wir sind zwischen 25-35 Jahre alt, berufstaetig, aber wir sind beide unbestraft bzw hatten noch nie mit der Polizei zu tun. Soweit ich die Sachlage verstehe koennen wir den Besitzer entschaedigen, aber die Saatsanwaltschaft wird trotzdem Strafantrag stellen, da wir es sich hier um gemeinschaedlicher Sachbeschaedigung handelt.Ist das so richtig?

Was haben wir als Strafe fuer diese Tat zusaetzlich zu den Entstanden Koste zu erwarten? Was ist mit dem Vollrauschparagraph?

Vielen Dank
rr


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Was haben wir als Strafe fuer diese Tat zusaetzlich zu den Entstanden Koste zu erwarten? Was ist mit dem Vollrauschparagraph? Geldstrafe vermutlich, und die dann halt entweder wegen gemeinschädlicher SB oder nach dem Vollrauschparagraph - der besagt nämlich nicht, daß man im Suff straffrei ausgeht. Und fragen Sie jetzt nicht nach der Höhe der Geldstrafe - die legt der Richter fest.
Soweit ich die Sachlage verstehe koennen wir den Besitzer entschaedigen, aber die Saatsanwaltschaft wird trotzdem Strafantrag stellen, da wir es sich hier um gemeinschaedlicher Sachbeschaedigung handelt.Ist das so richtig? Nicht ganz. Im Gegensatz zu normaler SB ist hier gar kein Strafantrag des Geschädigten notwendig, da ein sog. "Offizialdelikt" vorliegt. Eine Strafverfolgung ist also zwingend vorgeschrieben, selbst wenn der Geschädigte das ausdrücklich ablehnen würde.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
123rr
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke fuer die schnelle Antwort

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