so...denke hier bin ich richtig
folgendes hat sich zu getragen:
Im Sommer letzten Jahres habe ich mit meinem Freund eine Wohnung angemietet,da mein Freund Wochen später einen unfall hatte,monatelang krankgeschrieben war und wir nur noch sein Krankengeld zum Leben hatten,war natürlich die Miete viel zu hoch für uns und wir konnten sie nicht mehr bezahlen,daraufhin sind wir ausgezogen und haben uns eine neue Wohnung gesucht,bevor der Vermieter durch uns zu schwerem finanziellen Schaden kommt.
Wir haben dann eine neue Wohnung gefunden,viel billiger natürlich,aber ein paar Wochen später flatterte uns die fristlose Kündigung seines Arbeitgebers ins Haus....somit fing der Kreislauf von vorne an...selbes Spiel
Nun hat unser ehemaliger Vermieter uns wegen gemeinschaftlichen Betrugs angezeigt,wir hättens vorsätzlich die Wohnung angemietet und nie die Absicht gehabt überhaupt nur mal die Miete zu bezahlen.Dabei haben wir Mieten an ihn überwiesen.Jetzt kam ein schreiben des Gerichts in dem der Staatsanwalt die Hauptverhandlung beantragen will/möchte/kann/muß...was weiß ich....nun meine Frage:
Was für eine strafe kann ich erwarten oder mein Freund?
Muß dazu sagen das ich mir noch nie was zu schulden hab kommen lassen,mein Freund dagegen ist schonmal aufälluig geworden wegen BETRUGS hat damals eine Gelstrafe bekommen....Bitte,ist wirklich wichtig wer sich damit auskennt soll mir doch mal ernst gemeinte Tipps geben....DANKE
gemeinschaftlichen Betrugs!?
12. Juni 2002
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Frage vom 12. Juni 2002 | 14:39
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
gemeinschaftlichen Betrugs!?
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#1
Antwort vom 13. Juni 2002 | 02:09
Von
Status: Praktikant (827 Beiträge, 127x hilfreich)
Sehr geehrte Frau Husslein,
im wesentlichen habe ich Ihre Frage bereits im Forum Mietrecht zu beantworten versucht.
Soweit es nunmehr um die Straferwartung geht, hängt es vom Einzelfall ab. Sicherlich spielen Faktoren wie einschlägige Vorstrafen, Nachtatverhalten, Schadenshöhe, etc. eine Rolle.
Im Normalfall hätten Sie bei einer Verurteilung als Ersttäterin wohl mit einer Geldstrafe, Ihr Freund als Wiederholungstäter mit einer erhöhten Geldstrafe bzw. einer Freiheitsstrafe zur Bewährung zu rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
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