Hallo,
ich habe jetzt schon einiges zu diesem Thema recherchiert, wollte aber zur Sicherheit trotzdem noch mal nachfragen.
Bei einer Einstellung
in den öffentlichen Dienst muss man angeben, ob man vorbestraft ist.
Einige Behörden haben Zugriff auf das BZR.
Falls im BZR ein Eintrag bereits gelöscht ist und kein weiterer Eintrag vorliegt, kann man dann die Frage nach der Vorstrafe verneinen?
Soweit ich das aus den Foreneinträgen dieser Seite entnommen habe, kann die Frage verneint werden und die Behörde kann die Vorstrafe auch nicht mehr sehen, da diese gelöscht sein sollte.
Was mich aber wundert ist § 52 im BZRG
, in dem davon die Rede ist, dass auch bereits getilgte Vorstrafen u.a. von einigen Behörden verwendet werden dürfen (als Ausnahme zu § 51).
Wie ist dies zu verstehen?
Können die Behörden auf diese gelöschte Daten doch zugreifen oder wie sollten sie diese sonst verwenden können?
Schon mal vielen Dank im Voraus
getilgte Vorstrafen angeben?
Es kommt sicher darauf an, in welchem Bereich man zu arbeiten gedenkt. Handelt es sich um einen Sicherheitsberech (Polizei, BGS, Flughafen, Bahn pp.) kann ich mir gut vorstellen, dass Angaben zur Person überprüft werden, d.h., dass geprüft wird, ob die betr. Person straffällig war.
Das ist auch rechtens.
Darüber hinaus kommt es auch auf die Vorstrafe an, um was es sich gehandelt hat. Man kann natürlich die Angaben verneinen, das ist auch rechtens. Wenn es sich um keinen sensiblen Bereich handelt, ist das sicher in Ordnung. Ansonsten wird man überprüft, wozu man aber sein Einverständnis geben muss.
Danke für die schnelle Antwort.
Es handelt sich um eine Universität und sollte daher nicht als Sicherheitsbereich gelten.
Können denn Universitäten auf irgendeine Art auf Daten zugreifen, die aus dem BZR gelöscht wurden ?
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Hallo,
wäre sehr dankbar für weitere Meinungen.
Noch mal kurz das Wesentliche:
Darf man sich, falls ein Eintrag im BRZ bereits getilgt ist und keine weiteren Einträge vorliegen bei einer Einstellung in den öffentlichen Dienst (Uni) als nicht vorbestraft bezeichnen (obwohl man belehrt wurde)?
Oder kann die Uni auf diese gelöschten Daten zugreifen ?
probiers doch einfach mit der wahrheit, wo ist das problem?
ich glaube es ist nicht von großem Vorteil eine Vorstrafe anzugeben. Vor allem, wenn man das rechtlich nicht muss.
Ich finde die Gesetzeslage in diesem Fall teilweise ein wenig widersprüchlich. Deswegen habe ich diese Frage hier ins Forum gestellt.
Ich möchte keinen Rat, was ich machen soll, mich interessieren lediglich die Meinungen zur Auslegung des Gesetzes.
hallo bobo,
ich weiss nicht ob diese sache noch aktuell ist, kann aber folgenes verbindlich beitragen.
der ablauf der registerrechtlichen fristen wird automatisch überwacht. nach ablauf der tilgungsfristdarf über eintragungen keinerlei auskunft mehr erteilt werden, auch nicht an ansonsten auskunftsberechtigten behörden. ich möchte auf die vorschrift des § 51 BZRG
hinweisen, die bestimmt, dass die tat(en) und verurteilung(en)mit eintritt der tilgungsreif der eintragung(en) den verurteilten im rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu ihrem nachteil
verwertet werden dürfen. ausnahmen: einstellung beim BKA, polizei, BND, etc.
werden sie gefragt ob vorbestraft, anwort:NEIN
mfg.
dr. puma
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