habe ich mich strafbar gemacht?

28. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
Nonames
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
habe ich mich strafbar gemacht?

Ich wurde von einem gericht rechtskräftig verurteilt einer Person einen Betrag X zu Bezahlen.
Das Urteil kam durch falschen Beschuldigungen und Zeugenaussagen zustande.
Mittlerweile sind 5 Jahre vergangen und ich kann erst jetzt nachweisen, das es sich damals um ein Fehlurteil handelte. Die Verjährung ist bereits eingetreten.
Jetzt habe ich gegen eine andere Person eine titulierte Forderung, die ich an meine Frau abgetreten habe, mit der ich in Gütertrennung lebe.
Die Gläubigerin aus dem ersten Prozeß in dem das Fehlurteil getroffen wurde, hat Wind von der Sache bekommen und mich wegen Gläubigerbenachteiligung angezeigt und gleichzeitig ein Zivilverfahren, das die Übertragung für ungültig erklären und an sie übertragen soll in die Wege geleitet.
Frage 1:
Habe ich mich und meine Frau strafbar gemacht?
Frage 2 Hat die Forderung, die aus einem Betrug entstanden ist weiterhin Bestand, weil eine Neuverhandlung wegen der Verjährung nicht mehr durchgeführt werden kann?
Frage 3 Wirkt sich das bei einem möglichen Strafverfahren im Urteil aus, wenn dann dort überprüft wird, warum ich dies gemacht habe und wenn sich dann dort herausstellt, durch Vorlage der neuen Beweise, das ich unschuldig verurteilt wurde, kann es dann eventuell zu einer Einstellung des Verfahrens gegen mich und meine Frau kommen kann, denn ohne dem Betrug durch die Gläubigerin, wäre eine Strafbarkeit im zweiten Fall gar nicht eingetreten.
Ist es nicht so, das wenn bereits im ersten Fall eine strafbare Handlung die Basis des Urteils war, das dann dies nichtig ist?
Ich hoffe ich habe es verständlich ausgedrückt.
Danke im voraus für eventuelle Antworten

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-- Editiert Nonames am 28.09.2012 01:44

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>mich wegen Gläubigerbenachteiligung angezeigt <hr size=1 noshade>


§283c StGB . Da hast du wohl ein Problem...

quote:<hr size=1 noshade>Hat die Forderung, die aus einem Betrug entstanden ist weiterhin Bestand, weil eine Neuverhandlung wegen der Verjährung nicht mehr durchgeführt werden kann? <hr size=1 noshade>


Ein Titel hat grundsätzlich Bestand. Da du keine rechtliche Möglichkeit mehr hast, die Sache anzugreifen, ist unerheblich, ob du meinst (oder glaubst, beweisen zu können), daß ein Betrug vorlag; es gibt schlechterdings keine Instanz mehr, die das prüfen könnte/dürfte.

quote:<hr size=1 noshade>Wirkt sich das bei einem möglichen Strafverfahren im Urteil aus, wenn dann dort überprüft wird, warum ich dies gemacht habe und wenn sich dann dort herausstellt, durch Vorlage der neuen Beweise, das ich unschuldig verurteilt wurde, kann es dann eventuell zu einer Einstellung des Verfahrens gegen mich und meine Frau kommen kann, denn ohne dem Betrug durch die Gläubigerin, wäre eine Strafbarkeit im zweiten Fall gar nicht eingetreten. <hr size=1 noshade>


Nein; es wird dir nicht erlaubt sein, auf dem Umweg über ein neues Verfahren das rechtskräftig abgeschlossene wieder aufzurollen. Das Urteil aus dem ersten Prozeß hat Bestand, das darf ein Gericht folglich gar nicht mehr anzweifeln, selbst wenn du zweifelsfrei beweisen könntest, daß es eigentlich falsch ist. Dafür sind die Verjährungsfristen nun mal da.

quote:<hr size=1 noshade>Ist es nicht so, das wenn bereits im ersten Fall eine strafbare Handlung die Basis des Urteils war, das dann dies nichtig ist? <hr size=1 noshade>


Nein, es ist nur per Restitutionsklage anfechtbar. Da das per Verjährung aber ausgeschlossen ist, gibt es auch keine "Hintertüren" mehr. Der Zug ist abgefahren.

Auch wenn es dir im Ergebnis ungerecht vorkommt; ein nicht mehr anfechtbares "falsches" Urteil kannst du nicht mehr angreifen, und es ist auch keine Rechtfertigung dafür, eine strafbare Gläubigerbenachteiligung begangen zu haben.


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