Hallo,
ich habe eine frage zur haftunterbrechung.
ist es möglich, wenn die mutter schwer erkrankt ist und es definitiv klar ist, dass sie nicht mehr leben wird, wenn die haftstrafe vorbei ist, die haftstrafe zu unterbrechen?
dazu muss ich sagen, ist der bekannte bereits auf Bewährung
gewesen und hat sich innerhalb dessen was zu schulden kommen. er hat nun knapp 4 monate von ca 1 1/2 jahre haftstrafe verbüßt.
danke für kompetente antworten
LG
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haftunterbrechung / hafturlaub
eine Haftunterbrechung dafür wird es wohl nicht geben!
möglich wäre das man den Inhaftierten erlaubt als Freigänger seine Mutter zu pflegen
wenn der Inhaftierte vor dem Antritt seiner Haft bereits per Haftbefehl gesucht wurde weil er z.b seine Haft nicht angetreten hat und dadurch anzunehmen ist das Fluchtgefahr besteht. würde ich da ehr zu einen klaren nein tendieren.
es kommt aber noch ein Gnadengesuch in Frage.
ansonsten besteht noch bei Tot die Möglichkeit von Hafturlaub
Urlaub aus wichtigem Anlaß:
Urlaub aus wichtigem Anlaß kann - ebenso wie Ausgang oder Ausführung - nach
§ 35 vor allem bei lebensgefährlicher Erkrankung oder Tod eines Angehörigen
bewilligt werden, außerdem nach § 36 zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen.
Sonstige wichtige Anlässe nimmt die Rechtsprechung nur dann an, wenn es sich um persönliche,
geschäftliche oder rechtliche Angelegenheiten handelt, die in besonderer Weise die private
Sphäre des Gefangenen berühren oder die von besonderer Bedeutung für seine spätere Resozialisierung sind.
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