hausdurchsuchung in abwesenheit

7. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
grashüpfer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
hausdurchsuchung in abwesenheit

Als ich nach einem längeren Wochenende in meine Wohnung zurückkehrte, war ich zuerst verwundert, weshalb ich den Schlüssel nur einmal drehen musste, obwohl ich mich erinnerte, beim Verlassen zweimal gedreht zu haben. Ich betrat die Whg. und sah, dass jemand wohl nach etwas suchte. Mein Herz ging schneller, denn in der Ecke war gut sichtbar eine Wasserpfeife gestanden. In der Küche fand ich dann einen Brief:
Lieber Bewohner, Sie haben Ihre Türe nicht richtig verschlossen, sie stand offen. Eine Bewohnerin verständigte die Polizei. Wir haben sie wieder verschlossen. Viele Grüße Ihre Polizei. P.S. kiffen ist verboten.
Ich war geschockt; und um der Sache Klarheit zu verschaffen, rief ich noch spät abends auf dem Revier an (Nr. wurde hinterlassen).
Zufällig hatte ich einen der beteiligten Polizisten am Apparat. Er meinte, ich wäre wohl mit einem blauen Auge davon gekommen, da sie außer der Pfeife nichts gefunden hatten, und somit auch keine Anzeige erstatteten. Ich war damit zufrieden und habe es dann auch dabei belassen.
Nun meine Frage: Ist das wirklich rechtens, wenn die Polizei in meiner Abwesenheit und ohne mein Wissen meine Bude auf den Kopf stellt? Kann es sein, dass doch noch etwas auf mich zukommt? Ist diese Aktion irgendwo bei der Polizei vermerkt?

Danke für Euere Beiträge und Meinungen

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

denn in der Ecke war gut sichtbar eine Wasserpfeife gestanden

Man mußte ja also nichts auf den Kopf stellen, um die Hooka zu sehen.

Die Aktion an sich war -im Rahmen Gefahrenabwehr- duch das entspr. Polizeigesetz Deines Bundeslandes (in Niedersachsen z.B. Nds.SOG, § fällt mir jetzt nicht ein) legitimiert.

Ist diese Aktion irgendwo bei der Polizei vermerkt?

Da keine Anzeige geschrieben wurde, steht sie wohl nur im Einsatztagebuch der Dienststelle.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

...schreibt die Polizei "KIFFEN ist verboten!"? Klingt nicht nach dem typischen Beamten-Slang.

@ Bob: Ist übrigens § 11 NSOG.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#3
 Von 
grashüpfer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@streetworker
nur die wasserpfeife war sichtbar! es hätte ja sein können, dass ich irgendwo was deponiert habe. aber da haben sie sich geschnitten! ein guter kiffer hat sein dope in der tasche ;-) nee, quatsch spass bei seite.
was ist es für eine gefahr, die da abgewendet werden muss? (bawü)

@Bob.Vila
ja das stand da wort wörtlich.
meine kumpels ärgern mich noch heute damit

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#4
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"was ist es für eine gefahr, die da abgewendet werden muss? (bawü)"

Es geht dabei um die Gefahr, die von einer nicht verschlossenen Tür für Ihr Hab und Gut (zB durch Diebstahl) ausgeht. Diese Gefahr berechtigt die Polizei bzw. die Ordnungsbehörden nach dem jeweiligen Landespolizeigesetz (in Nds. eben das NSOG, keine Ahnung, wie das in BaWü heisst...) zur Gefahrenabwehr - hier also zB zum Verschliessen der Tür.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#5
 Von 
chevignon
Status:
Schüler
(347 Beiträge, 67x hilfreich)

"kiffen ist verboten-Ihre Polizei" das ist ja mal ein scharfer Spruch...

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#6
 Von 
grashüpfer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@bob.vila
ok, das ist schon klar, bin ja auch dankbar, dass die türe verschlossen wurde, aber sie sind ja wohl per gesetz auch dazu verpflichtet!? sie haben aber nicht das recht noch weiter nachforschungen anzustellen!?

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#7
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Gleich zurückschreiben:
Polizei ist verboten-Ihr Kiffer.

-----------------
"Wer sündigt, schläft nicht!"

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#8
 Von 
chevignon
Status:
Schüler
(347 Beiträge, 67x hilfreich)

Es handelt sich hierbei um so glaube ich nennt man das „Zufallsfunde“ und sofern angemessen , ist es dann der Polizei natürlich auch erlaubt genauer hinzuschauen. Ob dies bei einer Wasserpfeife gegeben ist halte ich für fragwürdig.

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#9
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"sie haben aber nicht das recht noch weiter nachforschungen anzustellen!?"

Naja, einmal gucken, ob vielleicht doch irgendwo jemand steckt, dürfen die Polizisten iRd Gefahrenabwehr sicherlich - mehr aber natürlich nicht.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Mit dem "Zufallsfund" hat Lunima Recht.

Außerdem begründet der Fund einer Wasserpfeife IMHO auch den Verdacht auf einen Verstoß gegen zumindest § 29, Abs. 3, Nr. 1 BtmG (Besitz von Betäubungsmitteln). Darüber, inwieweit hier dann im Rahmen von "Gefahr im Verzug" (also ohne vorherige richterliche Anordnung) durchsucht werden durfte kann man diskutieren, aber evtl. wurde ja auch eine telefonische Zustimmung eingeholt.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#11
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Ich teile Bobs Meinung: Wenn die Polizei die Wasserpfeife sieht begründet das einen Anfangsverdacht. Dann darf auch durchsucht werden, wenn dies erwarten lässt, dass weitere Beweismittel gefunden werden. Und es besteht auch Gefahr im Verzug, weil die Polizei damit rechnen muss, dass ihre Anwesenheit im Hause bemerkt wurde und der Wohnungsmieter informiert wird. Auch könnte der Mieter ja zurückkommen und feststellen, dass schon die Polizei dort war, was sicherlich dazu führen würde, dass mögliche Deponate verschwinden. Würde also erst ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt werden, was ja eine Weile dauern kann, wäre kaum zu erwarten, noch etwas zu finden. Also musste die Polizei gleich durchsuchen. Und dabei muss der Wohnungsmieter nicht anwesend sein. Üblicherweise veruscht die Polizei, als Zeugen der Durchsuchung einen Nachbarn hinzuzuziehen, was allerdings oft an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Nachbarn scheitert.
Es wird ziemlich sicher ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein, in dem sich auch das Durchsuchungsprotokoll befindet. Die Polizei kann ja nicht einfach so mal eben durchsuchen. Es muss sich im Rahmen prozessualer Regeln abspielen, sonst wäre das ziemlich bedenklich.

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#12
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

Müßte in einem solchen Falle (die Polizei führt eine Durchsuchung aufgrund eines Zufallsfundes durch) nicht zumindest eine Mitteilung an den abwesenden Bewohner über die in seiner Abwesenheit durchgeführte Durchsuchung erfolgen, wenn nicht gar ein Protokoll oder eine Quittung über die ggf. sichergestellten/beschlagnahmten Gegenstände hinterlegt werden?

Abgesehen von dem einen Zettel mit dieser reichlich "lockeren" Formulierung scheint ja nichts Derartiges hinterlegt worden zu sein.

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#13
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Ja.
Und dieser Zettel kommt mir auch recht dubios vor.

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