hausfriedensbruch nachweis?

24. Oktober 2003 Thema abonnieren
 Von 
Martin545
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
hausfriedensbruch nachweis?

Hi,

ich hab mal eine generelle Frage wenn man von der Polizei auf der Strasse angehalten wird , in der Nähe eines Tatortes wo Anzeige auf Hausfriedensbruch gestellt wurde und es wurden nur die Personalien aufgenommen, ist damit einem der Hausfriedensbruch nachgewiesen????

Ich wiederhohle man wurde weder auf dem betreffenden Grundstück erwischt , gesehen oder sonst irgentetwas.

Und spielt es eine Rolle ob vor Ort Aussagen zu Protokoll genommen wurden ? a
Gruß MArtin

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag Martin,

die generelle Aufnahme der Personalien ist sicherlich kein Nachweis dafür, dass Sie das Delikt des Hausfriedensbruchs begangen haben. Dafür sind weitere Ermittlungen notwendig.

Und spielt es eine Rolle ob vor Ort Aussagen zu Protokoll genommen wurden ?

Ich verstehe nicht so ganz, was Sie mit dieser Frage genau wissen wollen. Vielleicht formulieren Sie diese etwas anders.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#2
 Von 
Martin545
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Meine Frage bezog sich darauf, ob wenn man auf einem Grundstück weder gesehen oder erwischt wurde und dann in der Nähe des Grundstückes von der Polizei Personalien aufgenommen werden, wegen Anzeige auf Hausfriedensbruch , man aber vor Ort keine Aussage macht oder machen musste (Zu dem Vorwurf des Hausfriedensbruch),

ob man dann generell anhand dieser Fakten überhaupt zur Rechenschaft gezogen werden kann, da ja ansich nichts Bewiesen wurde (vor Ort) und auch im Nachhinein nichts Bewiesen werden kann.

Martin

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#3
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Nach Ihrer Schilderung wäre Ihnen mit Sicherheit ein Hausfriedensbruch nicht nachzuweisen - sind Sie denn als BESCHULDIGTER oder als ZEUGE vernommen worden?

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

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#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

wie ich bereits ausführte sind in solchen Fällen weitere Ermittlungen vonnöten, um zu einer eventuellen Schuld des Täters auf der Beweisebene zu gelangen. Das "zur Rechenschaftziehen" wird sich also nach den Ermittlungen erst ergeben. Eine Aussageverweigerung ist Ihr Recht, das Ihnen nicht negativ ausgelegt werden darf.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#5
 Von 
Martin545
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi,
ich selbst bin noch überhaupt nicht vernommen worden!

Was währe denn der Unterschied zwischen einer Vernehmung als Zeuge oder als Beschuldigter, außer dem Recht die Aussage zu verweigern????

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#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

Sie haben einen Kernunterschied schon bemerkt, nämlich das Aussageverweigerungsrecht. Daneben ist natürlich der Beschuldigte Kern der Ermittlungen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#7
 Von 
Martin545
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok,
aber hieße in einem solchem Fall ,dass dem Beschuldigten , wenn er unschuldig ist, und dennoch die Aussage verweigert dieses Recht nicht negativ ausgelegt werden darf?

Und wenn er sich zu den Anschuldigungen äußern , und somit die Tat abstreiten würde , müsste er sich dann automatisch zu anderen Fragen auch äußern? Oder dürfte dieser selber bestimmen zu welchen Punkten er sich äußert und zu welchen nicht?

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#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag Martin,

als Beschuldigter haben Sie, wie bereits erwähnt, ein Aussageverweigerungsrecht. Dieses ist umfassend. Das bedeutet, dass Sie auch einfach gar nichts sagen dürfen, oder nur zu den von Ihnen ausgesuchten Fragen. Wie bereits erwähnt darf Ihnen die Inanspruchnahme (also wenn Sie sich entschliessen die Aussage zu verweigern) nicht negativ angelastet werden.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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