im Affekt ins Gesicht gespuckt....Folgen?!?!

11. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
Maybach
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 8x hilfreich)
im Affekt ins Gesicht gespuckt....Folgen?!?!

Hallo zusammen,

ein Freund von mir hat ein Problem bzw. nach einem Streit Gewisse Befürchtungen und hat mich um Rat gefragt und ich wollte die Frage an die Experten weiterleiten....

Der Freund und seine Freundin haben zusammen gewohnt und sich gestritten und seit einer Woche wohnt die Freundin wieder bei der Mutter.....dann waren der Freund und seine heutige Exfreundin in der selben Discothek.....mein Freund wahr wohl schon etwas angetrunken und wollte sich mit seiner zu dem Zeitpunkt noch Freundin unterhalten, diese hat Ihne wohl abblitzen lassen....dann trenne Sie sich und mischen sich unter die Partygemeinde....dann sieht der Freund seine noch Freundin mit einem anderen Typen an der Bar flirten und fühlt sich betrogen und beleidigt....klopft beim Vorbeigehen seiner Freundin auf die Schulter, diese dreht sich um und er Spuckt Ihr ins Gesicht und tituliert sie als Schlampe und geht......mindestens der Flirtpartner Gegenüber hat es gesehen.....ich war leider im Auto und habe auf Ihn gewartet, daher habe ich es nicht genau realisiert, nur als er es mir dann auf der Heimfahrt erzählt hat....

Jetzt hat mein Freund die Befürchtung, dass seine heute Exfreundin ihn bestimmt anzeigen wird, weil sie in der Vergangenheit bei so Familienstreits und Stress mit den Exfreunden wohl immer schon die Polizei eingeschaltet hat....

Was kann auf Ihn zukommen, mit was muss/kann/soll er rechnen.......

Wenn es zur Anzeige kommt, kann er dann auf unzurechnungsfähig wegen Alkoholeinfluss und Liebeskummer plädieren um aus der Sache rauszukommen?!?!

Vielen Dank und viele Grüße


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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.10.2010 18:09:02
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Hi,

nun, im Falle einer Anzeige folgt ein Verfahren wg. des § 185 StGB , evtl. auch 223 StGB. Den Ausgang kann man nicht zuverlässig vorhersagen, aber ein Berufen auf Unzurechnungsfähigkeit mit den o. g. Gründen ist aussichtslos. Ansonsten wären mal die Vorstrafen des Freundes interessant...

Gruß vom mümmel

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#3
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Und selbst der § 185 wird mit Sicherheit mangels öffentl. Interesse auf den Privatklageweg verwiesen!

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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

Wieso "selbst"? Der §223 StGB ist ja wohl die "schwerere" Straftat und nach h.M. auch bei Anspucken in der Regel - "ins Gesicht" in jedem Falle - erfüllt.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Hi,

auch dürften bei der Entscheidung über die Verweisung auf die Privatklage die Vorbelastungen des Täters eine Rolle spielen - und die kennen wir noch nicht...

Gruß vom mümmel

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12311.10.2010 18:08:03
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 10x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Maybach
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 8x hilfreich)

Vielen Dank, dass Ihr Euch der Sache angenommen habt............

also mein Freund ist angehender Akademiker.......er ist kurz vor dem Abschluss seines Informatikstudiums........soweit ich weiss, hat er eine absolut reine Weste und noch nie Polizeilich etwas am hut gehabt......

Sie ist Verkäuferin im Einzelhandel.......und wie gesagt hat schon öfter hier und da mal jemanden angezeigt und die Polizei gerufen.........sogar ins Elternhaus hat sie die Polizei gerufen mit der Begründung, dass Sie die Tochter von Ihr nicht rausrücken wollen..........



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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12311.10.2010 18:08:03
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 10x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

Das OLG Zweibrücken stellt sich allerdings gegen die überwiegende Auffassung in der Literatur.
Richtig ist, daß ich den Sachverhalt unzulässigerweise zu stark pauschalisiert habe ("immer").

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""

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#10
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Der §223 StGB ist ja wohl die "schwerere" Straftat und nach h.M. auch bei Anspucken in der Regel - "ins Gesicht" in jedem Falle - erfüllt. <hr size=1 noshade>


Spucken ist keine KV und was die Beleidigung angeht:

"minima non curat praetor"

als wirds auf den Privatklageweg verwiesen!


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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12313.10.2010 16:32:14
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 13x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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